Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Villeroy  &  Boch,  Mettlach.

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ARBEITERUNTERSTÜTZUNGSKASSEN.  Schon  im  Jahre  1812  errichtete  Pierre
Josef  Boch  in  Septfontaines  eine  nach  dem  Schutzpatron  der  Töpfer  ,,St.  Antoniusbruderschaft“ ­
  benannte  Unterstützungskasse  im  Verein  mit  seinen  Arbeitern,  deren  Rechte  und
Pflichten  durch  gemeinsam  vereinbarte  Satzungen  festgesetzt  wurden.  Sein  Sohn,  Jean
Francois  Boch,  führte  die  gleiche  Einrichtung,  auch  St.  Antoniusbruderschaft  genannt,
in  Mettlach  im  Jahre  1819  ein  und  Nicolas  Villeroy  gründete  eine  ähnliche  Kasse  in  Wallerfangen ­
  im  Jahre  1817.
Außer  diesen  schon  vor  Gründung  der  Firma  errichteten  drei  Bruderschaftskassen
bestehen  gegenwärtig  noch  in  den  Fabriken  eine  Anzahl  freiwilliger  Arbeiterunterstützungskassen, ­
  welche  in  ihren  Leistungen  sowohl  als  auch  in  den  den  Mitgliedern  auferlegten
Pflichten  den  örtlichen  Verhältnissen  und  dem  beabsichtigten  Zwecke  entsprechend,  recht
verschieden  voneinander  sind,  nämlich
in  der  Terrakottafabrik  in  Merzig  eine  Arbeiterpensionskasse,  gegründet  1887,
in  der  Kristallfabrik  in  Wadgassen  ein  Arbeiterverein  (eingeschriebene  Hilfskasse),
seit  1877,
in  der  Dresdener  Steingutfabrik:
eine  Unterstützungskasse  für  andauernd  Kranke,  gegründet  1886,
eine  Witwen-  und  Waisenkasse,  gegründet  1878,
eine  Kranken-  und  Sterbekasse  für  die  Angehörigen  der  Arbeiter  und  Beamten,
gegründet  1885.
Die  Ziele  aller  dieser  Vereinigungen,  deren  Satzungen  im  Laufe  der  Jahre  den  Verhältnissen ­
  und  Bedürfnissen  entsprechend  ausgebildet  und  verbessert  wurden,  sind  darauf
gerichtet,  ihren  Mitgliedern  eine  Sicherstellung  für  das  Alter,  in  Krankheitsfällen  und  bei
eintretender  Arbeitsunfähigkeit  zu  gewähren,  und  zwar  neben  den  den  Arbeitern  nach  der
Reichsgesetzgebung  in  diesen  Fällen  gesetzlich  zustehenden  Unterstützungen.  Sie  bewilligen ­
  demnach:
1.  freie  ärztliche  Behandlung,
2.  freie  Arznei  und  sonstige  Heilmittel,
3.  Geldunterstützungen  bei  Krankheiten  und  Arbeitsunfähigkeit,  teilweise  für  die  Mitglieder, ­
  teilweise  für  deren  Angehörige,
4.  Unterstützungen  von  Familienangehörigen  der  zu  militärischen  Dienstleistungen  eingezogenen
  Mitglieder,
5.  Zuschüsse  zu  den  Begräbniskosten  der  Mitglieder  und  deren  Angehörigen,
6.  Unterstützungen  an  Witwen  und  Waisen.
Die  Mittel  der  Kassen  werden  aufgebracht  aus  Beiträgen  der  Mitglieder,  Zuschüssen
der  Firma  in  gleicher  Höhe,  Eintrittsgeldern,  besondere  Zuwendungen  und  Zinsen.  Die
Bestimmungen  über  die  Aufnahmebedingungen,  die  Höhe  des  Eintrittsgeldes  und  der  Beiträge, ­
  die  Einteilung  der  Mitglieder  in  Klassen  und  die  Leistungen  der  Kassen  sind
verschieden.
Die  Mettlacher  Bruderschaft  gewährt  ihren  Mitgliedern  Krankenunterstützungen,
lebenslängliche  Pensionen,  Witwen-  und  Waisenunterstützungen,  wozu  noch  die  Unterstützung ­
  der  Familienangehörigen  der  zu  militärischen  Dienstleistungen  einberufenen
Mitglieder,  sowie  Zuschüsse  zu  Begräbniskosten  verstorbener  Mitglieder  kommen.
Die  Bruderschaft  in  Wallerfangen  gewährt  ihren  arbeitsunfähigen  Mitgliedern  langdauernde, ­
  in  der  Zeit  aber  beschränkte  Geldunterstützungen,  deren  Witwen  lebenslängliche
Pensionen  und  deren  Waisen  Erziehungsgelder;  dazu  kommen,  wie  bei  Mettlach,  Unterstützungen ­
  an  die  Angehörigen  der  zum  Militärdienst  einberufenen  Mitglieder,  sowie  Zuschüsse ­
  zu  den  Begräbniskosten.
Die  Bruderschaft  in  Septfontaines  gewährt  neben  Krankengeldern  lebenslängliche
Pensionen  für  Mitglieder  und  Unterstützungen  für  Witwen  und  Waisen  derselben.
            
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