Das Vermögen der in der UdSSR. konzessionierten Unterneh-
mungen kann der Requisition oder Konfiskation ausschließlich in den
Fällen und in dem Verfahren unterliegen, die in den Konzessionsver-
trägen vorgesehen sind.
ZuArtikel10,
Die Grundsätze des Artikels 10 finden auf jede Art der Be-
schränkung der persönlichen Freiheit, insbesondere die Anordnung und
Vollziehung von Haft jeder Art und die polizeilichen Festnahmen sowie
auf Durchsuchungen von Wohnungen oder Geschäftsräumen, Büchern,
Privat- oder Geschäftspapieren Anwendung,
Zu Artikel 11.
1. Die Kenntnis des Konsuls ist entweder dadurch herbeizuführen,
daß eine Mitteilung des Festgenommenen an den Konsul abgesandt wird
oder dadurch, daß die Behörde selbst die Mitteilung unmittelbar be-
wirkt, Die Mitteilungen sind binnen höchstens sieben mal vierundzwanzig
Stunden, in größeren Städten einschließlich der Kreisstädte binnen
höchsten drei mal vierundzwanzig Stunden abzusenden.
2. Die Gefangenenanstalten aller Art sollen den Wünschen der kon-
sularischen Vertreter, in Haft befindliche Angehörige ihres Landes zu
besuchen oder durch Bevollmächtigte besuchen zu lassen, beschleu-
nigt entgegenkommend stattgeben. Die Entfernung von richterlichen
und Gefängnisbeamten während der Unterredung mit den Gefangenen
kann von dem konsularischen Vertreter nicht verlangt werden.
Zu Artikel 16 bis 18,
Für Versicherungsunternehmungen gelten die Bestimmungen des
Anhanges (Versicherungsbesimmmungen]).
Zu Artikel 17
Die Regierung der UdSSR, erklärt, daß es nicht in ihrer Absicht
liegt, im allgemeinen normalen Wirtschaftsverkehr solche einschränkende
Maßnahmen zu treffen oder anzuwenden, die die Tätigkeit der deutschen
zugelassenen Firmen gegenüber den Unternehmungen mit
Beteilisung des Staates hemmen.
Zum Wirtschaitsabkommen,
Zu Artikel 2,
1. Die Angliederung findet ihren abschließenden Ausdruck in der im
Artikel 4 und 5 näher bezeichneten Exterritorialität bestimmter Per-
sonen und Räume.
* 2, Die Eröffnung von Abteilungen der Handelsvertretung in anderen
Städten des Deutschen Reichs außerhalb Berlins hat im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amte und den Landesregierungen zu erfolgen.
Die zur Zeit des Abschlusses dieses Abkommens bestehenden Abtei-
lungen der Handelsvertretung bleiben auch weiter bestehen.
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