Full text: Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Württembergische Metallwarenfabrik, Geislingen. 431* 
Junge Arbeiterinnen (Abt. III), welche vor zurückgelegtem 17. Lebensjahr in 
die Fabrik eingetreten sind, haben vom Beginn des 2. Dienstjahres an bis zum 1. April 
desjenigen Jahres, in welchem das 23. Lebensjahr zurückgelegt wird, 5 % ihres Ver 
dienstes als Pflichteinlage in die Jugendsparkasse zu leisten; dies gilt auch im Fall des 
Austritts und Wiedereintritts vor zurückgelegtem 23. Lebensjahr. 
Die Einzahlung der Pflichteinlagen erfolgt durch regelmäßige Abzüge am Zahltag; 
die Bescheinigung wird durch Einkleben von Marken in besondere Heftchen, deren je 
eines für jeden Einleger angelegt wird, erteilt. 
Die Sparzulagen werden auf Grund von monatlichen Zeugnissen der Werkstatt 
vorstände sowie — bei den Abteilungen I und II — der Fortbildungsschule (s. oben) nach 
einer für jede Abteilung besonders aufgestellten Tabelle bemessen und ebenfalls durch 
Einkleben von Marken in die Markenheftchen beurkundet. Die letzteren gewähren hier 
nach jederzeit eine genaue Übersicht über die geleisteten Pflichteinlagen wie über die ver 
dienten Sparzulagen und sind von Lehrlingen bis zur Beendigung der Lehrzeit, von unge 
lernten jungen Arbeitern bis zum zurückgelegten 18. Lebensjahr, von jungen Arbeiterinnen 
bis zur Beendigung des dritten Dienstjahres monatlich dem Vater oder Vormund vorzu 
zeigen, welche die Einsichtnahme durch ihre Unterschrift zu bestätigen haben. Die Spar 
zulagen werden alle Monate in bar von der Hauptkasse des Geschäfts an die Jugendspar 
kasse abgeführt. 
Pflichteinlagen und Sparzulagen müssen regelmäßig bis zum 30. April desjenigen Jahres, 
in welchem das 25. (von Arbeiterinnen das 23.) Lebensjahr zurückgelegt wird, in der Jugend 
sparkasse belassen werden. Männliche Einleger können während ihrer Militärzeit monat 
lich Beträge bis zu 5 M., jedoch nicht über die Hälfte der Gesamteinlagen hinaus, erheben. 
Im übrigen sind Entnahmen von Einlagen vor dem oben bezeichneten Zeitpunkt nur aus 
ganz besonderen Gründen mit ausdrücklicher Genehmigung der Direktion auf Vorschlag 
des engeren Ausschusses des Wohlfahrtsvereins zulässig. 
Beim Austritt eines Lehrlings vor beendigter Lehrzeit, eines ungelernten Arbeiters 
vor zurückgelegtem 18. Lebensjahr, einer Arbeiterin vor zurückgelegtem dritten Dienst 
jahr, bei ordnungswidriger Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei gerechtfertigter so 
fortiger Entlassung seitens der Firma, bei Verfehlungen gegen die Vorschriften der Ar 
beitsordnung über das Verhalten minderjähriger Arbeiter und endlich in allen Fällen der 
vorzeitigen Zurückziehung der Pflichteinlagen verfallen die Sparzulagen und 
werden der Krankenkasse überwiesen. Ausnahmen können unter besonderen Umständen 
zugelassen werden. 
Die rechtliche Grundlage für die Durchführung aller dieser Bestimmungen wird da 
durch geschaffen, daß dieselben, soweit sie für die Abteilung I gelten, in die Lehrverträge 
auf genommen, mit ungelernten jungen Arbeitern und Arbeiterinnen aber in besonderen 
schriftlichen Vereinbarungen, die auch von den gesetzlichen Vertretern der Beteiligten 
zu unterzeichnen sind, festgesetzt werden. 
Die Guthaben der Einleger, Pflichteinlagen und Sparzulagen, werden diesen bis zu 
dem Zeitpunkt, vor welchem die Erhebung regelmäßig nicht statthaft ist, von der Firma 
zu 5% verzinst. Einleger, welche über diesen Zeitpunkt hinaus in der Fabrik bleiben, 
können ihre Guthaben auch noch länger gegen Verzinsung zu 4% in der Jugendspar 
kasse stehen lassen; zu diesem Zweck sind die den Abteilungen I—III entsprechenden 
Abteilungen IV—VI eingerichtet. Die verfügbaren Gelder werden in mündelsicheren Pa 
pieren angelegt; die Differenz, um welche der Zins der Anlagepapiere unter 5 % bleibt, 
wird von der Firma vergütet. 
Die Jugendsparkasse hat sich schon oft als eine segensreiche Einrichtung erwiesen. 
Gar mancher junge Mann und manches junge Mädchen aus der Fabrik, welche in der 
angenehmen Lage waren, bei ihrer Verheiratung sich im Besitz ausreichender Mittel zur
	        
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