Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Württembergische  Metallwarenfabrik,  Geislingen.

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JUGENDFÜRSORGE.  Der  beruflichen  Ausbildung  und  sittlichen  Erziehung
der  jugendlichen  Fabrikangehörigen  wird  in  der  Württ.  Metallwarenfabrik  besondere
Sorgfalt  gewidmet.
Die  Lehrlinge  der  gewerblichen,  einschließlich  der  maschinentechnischen  und  kunstgewerblichen ­
  Berufe,  sind  bis  zur  Beendigung  der  Lehrzeit  zum  Besuch  der  Gewerbeschule ­
  Geislingen,  die  Handelslehrlinge  in  gleicher  Weise  zum  Besuch  der  Handelsschule ­
  Geislingen,  die  nicht  im  Lehrverhältnis  stehenden  jugendlichen  Arbeiter  bis
zum  16.  Lebensjahr  zum  Besuch  der  Allgemeinen  Fortbildungsschule  verpflichtet.
Nachdem  die  Gewerbe-  und  Handesschule  Geislingen,  an  welcher  3  Gewerbe-  und  1  Handelslehrer ­
  tätig  sind,  ausgebaut  ist,  umfaßt  die  Gewerbeschulpflicht  einen  3  jährigen  Schulbesuch
mit  Tagesunterricht;  unseren  Lehrlingen  ist  außerdem  ein  4.  Schuljahr  mit  Abendunterricht
zur  Pflicht  gemacht.  Den  Lehrern  der  Gewerbe-  und  Handelsschule  und  der  Allgemeinen
Fortbildungsschule  werden  Listen  der  der  Fabrik  angehörigen  Schüler  zugestellt,  in  welchen
monatlich  Zeugnisse  über  Fleiß  und  Betragen,  Vermerke  über  entschuldigte  und  unentschuldigte
  Schulversäumnisse,  sowie  etwaige  sonstige  Bemerkungen  eingetragen  werden.
Die  Kontrollisten  ermöglichen  für  die  Fabrik  und  für  die  Eltern  der  Schüler  eine  fortgesetzte ­
  Überwachung  des  Schulbesuchs  und  tragen  wesentlich  zu  einem  ersprießlichen
Erfolg  des  letzteren  bei.  Die  Lehrlinge  haben  sich  nach  beendigter  Lehrzeit  der  öffentlichen ­
  Gesellenprüfung  zu  unterziehen.
Diejenigen  Schüler,  welche  sich  durch  Fleiß  und  gutes  Betragen  auszeichnen,  erhalten
am  Schluß  des  Schuljahrs  neben  etwaigen  Belobungen  seitens  der  Schule  Prämien  (Geldgeschenke) ­
  von  der  Fabrik.
Im  Frühjahr  1913  konnten  134  junge  Leute  der  Fabrik  mit  Prämien  im  Gesamtbetrag
von  516  M.  bedacht  werden.
Als  Mittel  der  Erziehung  zur  Sparsamkeit  und  zugleich  als  Ansporn  zu  Fleiß  und
gesittetem  Betragen  dient  die
JUGENDSPARKASSE.  Sie  ist  für  junge  Leute  beiderlei  Geschlechts  unter  25  bzw.
23  Jahren  eingerichtet.  Ihre  Besonderheit  besteht  darin,  daß  die  jungen  Leute  einerseits ­
  angehalten  werden,  regelmäßige  Einlagen  in  die  Sparkasse  zu  machen  und  bis  zu
einem  bestimmten  Zeitpunkt  in  derselben  zu  belassen,  wogegen  ihnen  andererseits  die
Fabrik  zu  diesen  sog.  Pflichteinlagen,  falls  die  Einleger  sich  beruflich  und  außerberuflich ­
  einer  guten  Führung  befleißigen,  auf  eine  bestimmte  Zeit  Zuschüsse,  Sparzulagen,
gewährt.
Die  Kasse  ist  in  3  Abteilungen  eingeteilt:
Abt.  I:  Lehrlinge  bzw.  gelernte  junge  Arbeiter,
,,  II:  Ungelernte  junge  Arbeiter,
,,  III:  Junge  Arbeiterinnen.
Die  Pflichteinlagen  bestimmen  sich  für  die  einzelnen  Abteilungen  wie  folgt:
Lehrlinge  bzw.  gelernte  junge  Arbeiter  (Abt.  I)  haben  während  der  4jährigen
Lehrzeit  je  1  Pf.  von  ihrem  Stundenverdienst,  außerdem  im  4.  Jahr  die  Hälfte  des  n  Pf.
in  der  Stunde  übersteigenden  Verdienstes  und  nach  Beendigung  der  Lehrzeit,  sofern
sie  in  der  Fabrik  verbleiben,  bis  zum  1.  April  desjenigen  Jahres,  in  welchem  das  25.  Lebensjahr ­
  zurückgelegt  wird,  10%  ihres  Verdienstes  in  die  Jugendsparkasse  einzulegen.  Letzteres ­
  gilt  auch  für  solche,  welche  nach  Ablauf  der  Lehrzeit  aus  der  Fabrik  aus-  und
vor  dem  25.  Lebensjahr  wieder  eintreten.
Ungelernte  junge  Arbeiter  (Abt.  II)  haben  vom  1.  Mai  desjenigen  Jahres  ab,
in  welchem  das  16.  Lebensjahr  zurückgelegt  wird,  bis  zum  x.  April  desjenigen  Jahres,
in  welchem  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  wird,  5  %  ihres  Verdienstes  als  Pflichteinlagen ­
  einzulegen,  was  auch  für  diejenigen  gilt,  welche  austreten  und  vor  zurückgelegtem ­
  25.  Lebensjahr  wieder  eintreten.
            
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