Württembergische Metallwarenfabrik, Geislingen.
430*
JUGENDFÜRSORGE. Der beruflichen Ausbildung und sittlichen Erziehung
der jugendlichen Fabrikangehörigen wird in der Württ. Metallwarenfabrik besondere
Sorgfalt gewidmet.
Die Lehrlinge der gewerblichen, einschließlich der maschinentechnischen und kunstgewerblichen
Berufe, sind bis zur Beendigung der Lehrzeit zum Besuch der Gewerbeschule
Geislingen, die Handelslehrlinge in gleicher Weise zum Besuch der Handelsschule
Geislingen, die nicht im Lehrverhältnis stehenden jugendlichen Arbeiter bis
zum 16. Lebensjahr zum Besuch der Allgemeinen Fortbildungsschule verpflichtet.
Nachdem die Gewerbe- und Handesschule Geislingen, an welcher 3 Gewerbe- und 1 Handelslehrer
tätig sind, ausgebaut ist, umfaßt die Gewerbeschulpflicht einen 3 jährigen Schulbesuch
mit Tagesunterricht; unseren Lehrlingen ist außerdem ein 4. Schuljahr mit Abendunterricht
zur Pflicht gemacht. Den Lehrern der Gewerbe- und Handelsschule und der Allgemeinen
Fortbildungsschule werden Listen der der Fabrik angehörigen Schüler zugestellt, in welchen
monatlich Zeugnisse über Fleiß und Betragen, Vermerke über entschuldigte und unentschuldigte
Schulversäumnisse, sowie etwaige sonstige Bemerkungen eingetragen werden.
Die Kontrollisten ermöglichen für die Fabrik und für die Eltern der Schüler eine fortgesetzte
Überwachung des Schulbesuchs und tragen wesentlich zu einem ersprießlichen
Erfolg des letzteren bei. Die Lehrlinge haben sich nach beendigter Lehrzeit der öffentlichen
Gesellenprüfung zu unterziehen.
Diejenigen Schüler, welche sich durch Fleiß und gutes Betragen auszeichnen, erhalten
am Schluß des Schuljahrs neben etwaigen Belobungen seitens der Schule Prämien (Geldgeschenke)
von der Fabrik.
Im Frühjahr 1913 konnten 134 junge Leute der Fabrik mit Prämien im Gesamtbetrag
von 516 M. bedacht werden.
Als Mittel der Erziehung zur Sparsamkeit und zugleich als Ansporn zu Fleiß und
gesittetem Betragen dient die
JUGENDSPARKASSE. Sie ist für junge Leute beiderlei Geschlechts unter 25 bzw.
23 Jahren eingerichtet. Ihre Besonderheit besteht darin, daß die jungen Leute einerseits
angehalten werden, regelmäßige Einlagen in die Sparkasse zu machen und bis zu
einem bestimmten Zeitpunkt in derselben zu belassen, wogegen ihnen andererseits die
Fabrik zu diesen sog. Pflichteinlagen, falls die Einleger sich beruflich und außerberuflich
einer guten Führung befleißigen, auf eine bestimmte Zeit Zuschüsse, Sparzulagen,
gewährt.
Die Kasse ist in 3 Abteilungen eingeteilt:
Abt. I: Lehrlinge bzw. gelernte junge Arbeiter,
,, II: Ungelernte junge Arbeiter,
,, III: Junge Arbeiterinnen.
Die Pflichteinlagen bestimmen sich für die einzelnen Abteilungen wie folgt:
Lehrlinge bzw. gelernte junge Arbeiter (Abt. I) haben während der 4jährigen
Lehrzeit je 1 Pf. von ihrem Stundenverdienst, außerdem im 4. Jahr die Hälfte des n Pf.
in der Stunde übersteigenden Verdienstes und nach Beendigung der Lehrzeit, sofern
sie in der Fabrik verbleiben, bis zum 1. April desjenigen Jahres, in welchem das 25. Lebensjahr
zurückgelegt wird, 10% ihres Verdienstes in die Jugendsparkasse einzulegen. Letzteres
gilt auch für solche, welche nach Ablauf der Lehrzeit aus der Fabrik aus- und
vor dem 25. Lebensjahr wieder eintreten.
Ungelernte junge Arbeiter (Abt. II) haben vom 1. Mai desjenigen Jahres ab,
in welchem das 16. Lebensjahr zurückgelegt wird, bis zum x. April desjenigen Jahres,
in welchem das 25. Lebensjahr zurückgelegt wird, 5 % ihres Verdienstes als Pflichteinlagen
einzulegen, was auch für diejenigen gilt, welche austreten und vor zurückgelegtem
25. Lebensjahr wieder eintreten.