Full text : Die freiwilligen sozialen Fürsorge- u. Wohlfahrtseinrichtungen in Gewerbe, Handel u. Industrie im Deutschen Reiche

Württembergische  Metallwarenfabrik,  Geislingen.  431*

Junge  Arbeiterinnen  (Abt.  III),  welche  vor  zurückgelegtem  17.  Lebensjahr  in
die  Fabrik  eingetreten  sind,  haben  vom  Beginn  des  2.  Dienstjahres  an  bis  zum  1.  April
desjenigen  Jahres,  in  welchem  das  23.  Lebensjahr  zurückgelegt  wird,  5  %  ihres  Verdienstes ­
  als  Pflichteinlage  in  die  Jugendsparkasse  zu  leisten;  dies  gilt  auch  im  Fall  des
Austritts  und  Wiedereintritts  vor  zurückgelegtem  23.  Lebensjahr.
Die  Einzahlung  der  Pflichteinlagen  erfolgt  durch  regelmäßige  Abzüge  am  Zahltag;
die  Bescheinigung  wird  durch  Einkleben  von  Marken  in  besondere  Heftchen,  deren  je
eines  für  jeden  Einleger  angelegt  wird,  erteilt.
Die  Sparzulagen  werden  auf  Grund  von  monatlichen  Zeugnissen  der  Werkstattvorstände ­
  sowie  —  bei  den  Abteilungen  I  und  II  —  der  Fortbildungsschule  (s.  oben)  nach
einer  für  jede  Abteilung  besonders  aufgestellten  Tabelle  bemessen  und  ebenfalls  durch
Einkleben  von  Marken  in  die  Markenheftchen  beurkundet.  Die  letzteren  gewähren  hiernach ­
  jederzeit  eine  genaue  Übersicht  über  die  geleisteten  Pflichteinlagen  wie  über  die  verdienten ­
  Sparzulagen  und  sind  von  Lehrlingen  bis  zur  Beendigung  der  Lehrzeit,  von  ungelernten ­
  jungen  Arbeitern  bis  zum  zurückgelegten  18.  Lebensjahr,  von  jungen  Arbeiterinnen
bis  zur  Beendigung  des  dritten  Dienstjahres  monatlich  dem  Vater  oder  Vormund  vorzuzeigen, ­
  welche  die  Einsichtnahme  durch  ihre  Unterschrift  zu  bestätigen  haben.  Die  Sparzulagen ­
  werden  alle  Monate  in  bar  von  der  Hauptkasse  des  Geschäfts  an  die  Jugendsparkasse ­
  abgeführt.
Pflichteinlagen  und  Sparzulagen  müssen  regelmäßig  bis  zum  30.  April  desjenigen  Jahres,
in  welchem  das  25.  (von  Arbeiterinnen  das  23.)  Lebensjahr  zurückgelegt  wird,  in  der  Jugendsparkasse ­
  belassen  werden.  Männliche  Einleger  können  während  ihrer  Militärzeit  monatlich ­
  Beträge  bis  zu  5  M.,  jedoch  nicht  über  die  Hälfte  der  Gesamteinlagen  hinaus,  erheben.
Im  übrigen  sind  Entnahmen  von  Einlagen  vor  dem  oben  bezeichneten  Zeitpunkt  nur  aus
ganz  besonderen  Gründen  mit  ausdrücklicher  Genehmigung  der  Direktion  auf  Vorschlag
des  engeren  Ausschusses  des  Wohlfahrtsvereins  zulässig.
Beim  Austritt  eines  Lehrlings  vor  beendigter  Lehrzeit,  eines  ungelernten  Arbeiters
vor  zurückgelegtem  18.  Lebensjahr,  einer  Arbeiterin  vor  zurückgelegtem  dritten  Dienstjahr, ­
  bei  ordnungswidriger  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,  bei  gerechtfertigter  sofortiger ­
  Entlassung  seitens  der  Firma,  bei  Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  der  Arbeitsordnung ­
  über  das  Verhalten  minderjähriger  Arbeiter  und  endlich  in  allen  Fällen  der
vorzeitigen  Zurückziehung  der  Pflichteinlagen  verfallen  die  Sparzulagen  und
werden  der  Krankenkasse  überwiesen.  Ausnahmen  können  unter  besonderen  Umständen
zugelassen  werden.
Die  rechtliche  Grundlage  für  die  Durchführung  aller  dieser  Bestimmungen  wird  dadurch ­
  geschaffen,  daß  dieselben,  soweit  sie  für  die  Abteilung  I  gelten,  in  die  Lehrverträge
auf  genommen,  mit  ungelernten  jungen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  aber  in  besonderen
schriftlichen  Vereinbarungen,  die  auch  von  den  gesetzlichen  Vertretern  der  Beteiligten
zu  unterzeichnen  sind,  festgesetzt  werden.
Die  Guthaben  der  Einleger,  Pflichteinlagen  und  Sparzulagen,  werden  diesen  bis  zu
dem  Zeitpunkt,  vor  welchem  die  Erhebung  regelmäßig  nicht  statthaft  ist,  von  der  Firma
zu  5%  verzinst.  Einleger,  welche  über  diesen  Zeitpunkt  hinaus  in  der  Fabrik  bleiben,
können  ihre  Guthaben  auch  noch  länger  gegen  Verzinsung  zu  4%  in  der  Jugendsparkasse ­
  stehen  lassen;  zu  diesem  Zweck  sind  die  den  Abteilungen  I—III  entsprechenden
Abteilungen  IV—VI  eingerichtet.  Die  verfügbaren  Gelder  werden  in  mündelsicheren  Papieren ­
  angelegt;  die  Differenz,  um  welche  der  Zins  der  Anlagepapiere  unter  5  %  bleibt,
wird  von  der  Firma  vergütet.
Die  Jugendsparkasse  hat  sich  schon  oft  als  eine  segensreiche  Einrichtung  erwiesen.
Gar  mancher  junge  Mann  und  manches  junge  Mädchen  aus  der  Fabrik,  welche  in  der
angenehmen  Lage  waren,  bei  ihrer  Verheiratung  sich  im  Besitz  ausreichender  Mittel  zur
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.