Full text: Weltporto-Reform

tatsächlich auch dem Verein angegliedert. Mit ihren 
eigenen Postveinvaltungen und Staatswesen traten sie ihm offi 
ziell erst später bei, nämlich vom 1. Januar 1852 ab. 11 ) 
Das war also zeitweilig ein Zustand, wie er jetzt 
in China herrscht; durch die Postanstalten eines fremden 
Staates, neben der eigenen Landespost, wird ein Staats 
wesen in ein internationales Postvereinsverhältnis ge 
bracht. 
Aber Preussen übte ausserdem vertragsmässig in Anhalt- 
Bernburg und Göthen, in Schwarzburg-Sondershausen 
und Rudolstadt, in der Weimarschen Enklave Allstedt 
und in Waldeck-Pyrmont das Postregal aus 13 ), so dass auch 
diese Länder durch eine fremde Postverwaltung dem 
Postverein angegliedert waren. 
Zu erwähnen wäre hier auch die eigenartige Stellung der 
Post des Pürsten von Thurn und Taxis, die durch seine 
Belehnung durch den Römischen Kaiser mit dem erblichen 
Reichs-General-Postmeisteramt (1595 und 1615) — komischer 
Weise aber gerade in den Ländern, die nicht österreichisch waren 
und wo die kaiserliche Macht in Wirklichkeit versagte — wohl 
den Charakter eines Reichsregals erhielt, tatsächlich aber doch 
ein privates Erwerbsunternehmen eines einzelnen Crossspediteurs 
war, das 1848 jährlich etwa eine Million Culden — 1865 aber 
750 000 El. — Reingewinn abwarf und erst am 1. Juli 1867 nach 
Ablösung durch Preussen gegen die Summe von 9 Millionen 
Mark einging. 13 ) 1848 erstreckte sich das Taxissche Postgebiet 
über 16 deutsche Staaten und umfasste 2675 Quadratmeilen 
(147 125 qkm); 1865 waren es noch 674 Quadratmeilen (37 070 qkm) 
mit 3,2 Millionen Einwohnern. Es bestanden da 437 Post- lX 
lX ) Stephan, Geschichte der preussischen Post, S. 495 und 502. 
12 ) Stephan, S. 507 ff. In Krakau bestand ein prenssisohes Postamt 
bis 1847. 
13) yg]. hierzu Stephan, Geschichte der preussischen Post; Crole, 
Geschichte der deutschen Post (1889), S. 256ff.; Archiv für Post und Tele 
graphie 1907, S. 433—442; „Die deutschen Lehensposten des 17. bis 19. Jahr 
hunderts“ von H. Herzog (mit Quellenangaben); E. Krickeberg, Heinrich 
v. Stephan (1897), S. 54—69; K. Techentin, Heinrich v. Stephan (1899), 
S. 20—37. Ausserdem die wissenschaftliche Spezialliteratur über die Ge 
schichte des Hauses Thum und Taxis.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.