306 Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
Schutzes gegen Wassergefahren und Ähnlichem wieder mannigfach entstanden, aber in
ganz anderer Weise als früher. Die Volkswirtschaft wird freilich auch hierdurch aufs
mannigfachste berührt, die persönliche Freiheit beschränkt. Wir haben davon weiter
unten zu sprechen.
108. Die Steuern und das Geldsteuersystem. Wo die beiden bisher
betrachteten Arten, dem Staate wirtschaftliche Mittel und Kräfte zuzuführen, nach und
nach versagen, die Arbeitsteilung und Geldwirtschaft sich ausbildet, das privatwirtschaft—
liche Getriebe in Familienwirischaft und Unternehmung eine gewisse Selbständigkeit
erreicht hat, da muß die Ausbildung von Steuern, und zwar wesentlich von Geld—
steuern, zum Losungsworte und Kennzeichen der höher entwickelten Volks- und Staats—
wirtschaft werden.
Wie im späteren Altertum die Kulturstaaten die Anfänge, so haben die neueren
Staaten des 17.—19. Jahrhunderts die weitere Ausbildung des staatlichen Geldsteuer—
systems vollzogen, nachdem vom 12.—16. Jahrhundert die städtischen Systeme voran—
gegangen, und innerhalb einzelner Staaten und Territorien die ersten Geldsteuerversuche
gemacht worden waren. Die ältesten Geldsteuern knüpfen an die halb freiwilligen, halb
zur Sitte gewordenen Geschenke der Unterthanen an die Fürsten an, die statt in natura
nun in Geld gereicht werden; unter Elisabeth waren z. B. Geldgeschenke an die Königin
zu Neujahr noch ganz allgemein. Sehr vielfach treten dann die Geldsteuern als Ersatz
sfür Kriegs- oder andere Dienste auf, wie die englischen Dänen- und Schildgelder, die
deutschen Städtesteuern an den König im 12.—18. Jahrhundert. Wo der Unterthan
etwas vom Fürsten will, muß er bezahlen; es entstehen die zahlreichen Gebühren für
Rechtsprechung und andere Amtshandlungen, die Bezahlung für Benutzung des Markt—
platzes, des Hafens, der Brücke, welcher der Kaufmann, besonders der fremde unterworfen
wird. So sind Zölle und Marktabgaben, welche ursprünglich in Form von Anteilen
an dem eingeführten oder verkauften Wein, Pfeffer, Mehl und Derartigem erlegt wurden,
frühe allerwärts in Geldgebühren und Geldsteuern umgewandelt worden. Wo der
Unierthan angeblich oder wirklich Unrecht gethan hatte und deshalb der Gnade und
Barmherzigkeit des Fürsten oder der Regierung gegenüberstand, mußte er häufig nach
Gutdünken zahlen. Im attischen demokratischen Freistaate wie im normännischen Lehns—
staate waren die Strafgelder und Vermögenskonfiskationen gleichmäßig hart und maßlos
ausgebildet. Ohne solche direkte Veranlassung und Gegenleistung aber dem Staate Geld
nach der Kopfzahl der Familie, nach der Zahl der besessenen Husen, nach dem Vermögen
zu zahlen, das widerstrebte allerwärts dem Sinne der im übrigen schon mannigfach
steuernden Bürger; ja Hörige, Fremde, Schutz- und Bundesgenossen, die belegte man
wohl, aber nicht leicht den Freien. Die attischen Bürger zahlten erst im peloponnesischen
Kriege eine Vermögenssteuer; das römische tributum war ein gezwungenes Kriegsdar—
lehen des Bürgers an das Arar, das man zurückzahlte, sobald es ging, das man von
167 v. Chr. an nicht mehr erhob. Die städtischen Vermögenssteuern erhoben die Räte
vom 12.—15. Jahrhundert meist nur in schlechten Zeiten, in Kriegsepochen, wenn es
nicht anders ging.
Es ist so ein sehr langsamer Prozeß, der mit der vordringenden Geldwirtschaft
und den zunehmenden staatlichen Leistungen und Rechten durch mancherlei Mittelglieder
zur Steuer führt: man bezahlt da, wo die einzelne Leistung des Staates und der
specielle, dem Bürger daraus erwachsende Vorteil klar zu schätzen ist, einen entsprechenden
Geldpreis wie in der Privatwirtschaft; da wo Leistung und Vorteil weniger deutlich
korrespondieren, eine Gebühr, d. h. einen herkömmlich feststehenden mäßigen Pauschal—
preis; da wo gewisse dauernde staatliche Leistungen einzelnen vorzugsweise zu gute
kommen, belegt man sie mit sogenannten Beiträgen (z. B. die Adjacenten eines Kanals,
einer neuen Straße), die auch als Pauschalsumme für die Staatsleistung sich darstellen;
da wo aber die Leistungen des Staates nicht sowohl einzelnen in bestimmten, klar er—
kennbaren Akten zu gute kommen, sondern in ihrer Gesamtheit allen oder der Mehrzahl
in einer Weise, daß von einer Abmessung des Vorteils gar nicht die Rede sein kann,
da erhebt man Steuern, d. h. Geldbeiträge, welche der einzelne als Staatsbürger und