Full text : Volkswirtschaftspolitik

Fachausbildungspolitik.

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3  Jahre,  als  Höchstdauer  4  Jahre  festgesetzt.  Die  Schriftlichkeit
des  Lehrvertrags  —  bei  Lehrherren,  die  einer  Innung  angehören, ­
  auch  die  abschriftliche  Vorlage  des  Lehrvertrags  bei  der
Innung—ist  angeordnet.  Gegenübermäßige  Ausdehnung  der
Lehrlingszahl  kann  der  Bundesrat  und  die  oberste  Landesbehörde ­
  und,  soweit  diese  nicht  eingreifen,  die  Handwerkskaminer
  und  die  Innung  mit  allgemeinen  Anordnungen  über  die
Lehrlingszahl  einzelner  Gewerbezweige  und  die  untere  Ver-  '
waltungsbehörde  mit  Verfügungen  im  Einzelfall  einschreiten.
Nach  Ablauf  der  Lehrzeit  soll  sich  der  Lehrling  der  Gesellenprüfung ­
  in,terziehen;  die  Innung  und  der  Lehrherr  sollen  ihn
dazu  anhalten.  Gelegeicheit  zur  Ablegung  der  Gesellenprüfung
ist  dem  Lehrlinge  bei  den  Prüfungsausschüssen  zu  geben.  Die
Prüfungsausschüsse  werden  bei  den  Innungen,  nötigenfalls
nuct)  von  den  Handwerkskammern  errichtet.  Die  Wirkung  der
Zeugnisse  über  das  Bestehen  der  Gesellenprüfung  kann  von
den  obersten  Landesbehörden  beigelegt  werden  den  Prüfungszeugnissen ­
  von  Lehrwerkstätten,  von  gewerblichen  llnterrichtsaustalten
  oder  von  Prüfungsbehörden,  die  voin  Staate  für
einzelne  Gewerbe  oder  zum  Nachweise  der  Befähigung  zur
Anstellung  m  staatlichen  Betrieben  eingesetzt  sind.  Bei  der
Ausführung  dieser  Grundsätze  bieten  sich  der  Volkswirtschafts-Politik
  der  Einzelstaaten  noch  vielfache  Gelegenheiten,  auf  die
Förderung  der  Lehrlingsausbildung  einzuwirken,  z.  B.  durch
Veranstaltung  von  Lehrlingsarbeitenausstellungen,  durch  Auszeichnung ­
  von  Lehrlingsarbeiten  usw.  Verschiedene  deutsche
Staaten  haben  mit  Erfolg  von  solchen  Mitteln  Gebranch
gemacht.
Auch  für  die  Ablegung  von  Meisterprüfungen  hat  das
neue  Gesetz  besonders  durch  Vorschriften  über  die  Bildung
von  Prüfungsausschüssen  Vorkehrung  getroffen.  Der  Anspruch ­
  auf  Zulassung  zur  Meisterprüfung  wird  durch  dreijährige ­
  Tätigkeit  als  Geselle  erworben.  Außerdem  kann  zu-
            
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