2, Titel: Hinterlegung. 88 377, 378. 383
legte Sache zur ® ; ; : 4 :
zur Ronfursmafie ziehen will, der HinterlegungsSitelle gegenüber zu erbringen.
Sal. Schollmener Bent. 2, a zu 8 377. Dal. im Hbrigen Bem. 3 zu $ 378.
. 8 878,
\ Sit die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgefchloffen, jo wird der Schuldner
DE die Hinterlegung von feiner Verbindlichkeit in gleicher Weije befreit, wie
nn er zur Beit der Hinterlegung an den Gläubiger geleiftet hätte,
4 Se 272 of. 23; 1, 327 Abi. 1; IN, 372.
verna-d: Die Wirkung der Hinterlegung auf das durch fe zu tilgende Schuld-
Weealtnis. Die 83 378 und 379 regeln die Wirkungen der Hinterlegung. Diele
einer Dorn treten jedoch nur ein, wenn die Hinterlegung eine rechtmäßige, D. 9. wenn
int er in 8 372 aufgeführten Hinterlegungsgründe vorhanden oder der Gläubiger die
re aES zu fordern berechtigt it ff. Bem. IV zu $ 372). Ueber die Wirkungen der
üt tmößigen Hinterlegung |. Dem. 3. Ca der Wirkungen der CO
oder mager edeiden, ob das Necht zur Kücnahnıe ausgefchloffen {ft S 376 6). 2)
nach Se xiteren Salle3 beitimmen {ich die Wirkungen nach & 378, in lebterem Salle
Sint Wenn die Rücknahme ausgefchloffen ijt, wird der Schuldner dur Die
jür De ung von feiner Berbindlidfeit in gleicher Weife befreit, wie wenn er
eit der Hinterlegung an den Gläubiger geleijtet hätte,
a) Das Schuldverhältniz erlifht aljo ipso jure. Mit der Sorderung erlifcht
auch das etwa für diejelbe beftellte Rfandrecht (S 1252), der Bürge wird
frei (8 767 Saß 1). .
Eine Bug um Zug zu bewirkende Gegenleiftung des Gläubigers fan
der Schuldner mit dem Yusfchluffe der Nuckzahme ohne weiteres einfordern.
_ Sat jedoch der Schuldner nach S 373 das Recht des GläubigerS zum
Empfange der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleiftung
abhängig gemacht, {fo fann er auch nach der Hinterlegung die ihn gebührende
Veiftung nur in YNogabe der Erklärung fordern, daß Gegenleiftung bewirkt
jei. Denn der Gläubiger fanıt ja in folchem Zalle die Herausgabe der Sache
bon der Hinterle HNOOHEIe a kat wenn er ihr den Nachweis erbringt,
daß die Gegenfeitung bewirkt ijt. Die Erklärung tft alfo vom Schuldner in der
Horm abzugeben, wie fie von der HinterlegungsSitelle gefordert wird, bzw. mie
ie Landesgefeke oder die betr. Hinterlegungsordnung eS vorfchreiben. Der
Släubiger kann diefe Erklärung nach 8 380 unter denjelben VBorausfegungen
verlangen, unter denen er die Leiftung zu fordern berechtigt fein würde,
wenn Die Hinterlegung nicht erfolgt wäre. Er wird an fich durch eine foldhe
Hinterlegung nicht zur Borleittung verpflichtet. Nur, wenn die Hinterlegung
wegen Annahmeberzugs erfolat f fan der Schuldrer nach & 274 ohne
Ubgabe der erforderlidgen Erklärung wegen Bewirkung der ihnı gebührenden
Veijtung im Wege der SEE en vorgehen. Dagegen hat in allen
Hüllen, in denen die EN aus anderen Gründen al wegen Uns
nahmeverzugs SI ijf, der @läubiger gegenüber der die fragliche Erklärung
nicht enthaltenden Klage des SchuldnerS auf die Gegenleiftung die Einrede
des A (8 273) oder des nicht erfüllten Vertrags (8 320).
Val. Schollmeyer Bem. 1 zu $ 378. Auch Planck hat die abweichende Unficht
einer früheren Auflagen jeßt in Aufl. II Bem. 1 zu 8 378 berichtigt.
Die Befreiung iit eine endgültige, aud wenn der Schuldner die hinter-
legte Sache 1päter, 3. BB. infolge eine8 VerfehenS der HinterlegungSfitelle,
zurücerbält. In leßterem alle kann der Mäubiger — abgefehen von dem
‚Yın etwa aus einer unerlaubten Handlung zujtehenden Schadenzerjaßs
anfpruch — die Heransgabe der vom Schuldner zurücerlangten Sache nach
NG San iiber die ungerechtfertiate Bereicherung verlangen. Val.
auch & } z .
Die Befreiung tritt erit mit dem Ausjhlufe der RKRücdnahme ein. Bis
zum Ausfchluß des Recht auf Rücknahme Lhefteht ein Buftand der Pendenz
(Schwebezuftand), d. b. e8 it während diejer Zeit ungewiß, ob bie Schuld
getilgt i{f oder nicht, Lediglich die Verjährung wird bis zum AuSichluß
der Hinterlegung gehemmt und muß regelmäßig durch die in der Hinter-
(ung, und deren Anzeige liegende Anerkennung für unterbrochen gelten.
Bol. Bem. zu 8 379. Der Ausichluß der Rücknahme & 376) aber wirkt auf
den Zeitpunkt der Hinterlegung zurück, auch menn er erit nachträglich erfolat.
“iftiziiche Kückdatierunag.)
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