Eidg.
Fabrik-
inspektorat,
Amts-
geheimnis.
Anfechtung.
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1. den Wünschen der eidgenössischen Organe entsprechend,
die erforderlichen schriftlichen Weisungen an die Fabrik-
inhaber — unter angemessener Fristbestimmung für die
Ausführung — zu erlassen;
2. dem Bundesrate, bezw. seinen Organen:
a) von den auf ihrem Gebiete neu entstehenden und ein-
gehenden Fabriken, sowie von Firmaänderungen Kenntnis
zu geben;
b) jede gewünschte. Auskunft zu erteilen ;
c) jedes zweite Jahr über die Durchführung des Gesetzes
einlässlichen Bericht zu erstatten.
Art. 47.
Die Kontrolle über die Durchführung des Gesetzes wird
durch das eidgenössische Fabrikinspektorat ausgeübt.
Die Fabrikinspektoren und ihr Hilfspersonal werden vom
Bundesrate ernannt; ihre Pflichten und Befugnisse sind durch
die Vollziehungsverordnung festzustellen.
Art. 48.
Allen mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen ist,
sobald sie sich legitimiert haben, zu jeder Stunde der Eintritt in
die Fabrikräume zu gestatten. Diese Beamten sind verpflichtet, ihre
Beobachtungen nur den zuständigen Amtsstellen und dem Betriebs-
inhaber oder dessen Stellvertreter mitzuteilen.
Ueber die Fabrikationsverfahren, die zur Verwendung kom-
menden Substanzen (Art. 23) und die Fabrikate der besuchten
Fabriken ist strenges Amtsgeheimnis zu bewahren.
Art.: 49.
Wünscht der Fabrikinhaber eine von der zuständigen Amts-
stelle erhaltene Weisung (Art. 46, Ziff. 1) anzufechten, so muss dies
innerhalb 20 Tagen nach deren Empfang bei der nächsten Ober-
behörde (Kantonsregierung oder Bundesrat) schriftlich geschehen.
Im Unterlassungsfalle tritt die Weisung in Kraft.