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gleichen Verwaltungsgrundsätzen, die zum Teil vorbildlich
blieben für den genau 25 Jahre später ins Leben tretenden
Weltpostverein. 2 ) Das Porto behielt schon 1850 stets un
geteilt der absendende Staat, der Transit durch fremde Gebiete
(im Verein) wurde ohne besondere Verträge allgemein gestattet
und war für das Publikum unentgeltlich, während die Ver
waltungen ebenso, wie später der Weltpostverein, die Transite
verrechneten und vergüteten.
In einem Punkte freilich blieb der Verein von 1850, dem
der ältere Zollverein vielfach zum Muster gedient hatte, noch
lange Zeit rückständig: das war das Porto. Denn nicht ein ganz
wohlfeiles Einheitsporto, sondern ein dreistufiges Entfernungs
porto wurde bei seiner Entstehung eingeführt und lange Jahre
beibehalten, nämlich; für je ein Zollot (16 2 /s g) bis zu 10 Meilen
(75 km) 1 Silbergroschen oder 3 alte Kreuzer ( 3 /oo Gulden), über
10 bis zu 20 Meilen 2 Silbergroschen oder 6 alte Kreuzer, über
20 Meilen 3 Silbergroschen oder 9 alte Kreuzer.
Erst Ende 1861 ging Österreich im Innern zum Einheits
porto von 5 Kreuzern und ei’st 1868 (am 1. Januar) der Kord-
deutsche Bund zum einheitlichen Porto von 1 Silbergroschen
(10 R.-Pf.) über, während die Einheitstaxe in Russland bereits
1844, in Erankreich 1848 (vom 1. Januar 1849 ab), in Däne
mark 1850, in Spanien 1854, in der Schweiz 1862, in Italien
1863 eingeführt wurde, wobei allerdings nicht gerade auch stets
der billige Satz Englands von 8 Pf. durchdrang.
Am 1. Juli 1875 trat dann der „Allgemeine Postverein“
ins Leben, der sich nach dem Pariser Weltpostvertrag vom
1. Juni 1878 (in Kraft vom 1. April 1879 ab) gemäss dem
Artikel 1 fortan amtlich „Weltpostverein“ (Union postale
universelle) nannte, entsprechend einem Antragfe des spanischen
Delegierten Kavasques, mit Rücksicht auf die bereits erfolgte
Ausbreitung des Vereins über alle fünf Erdteile. In Wirklich
keit ist dieser Name („Weltpostverein“) freilich schon 37 Jahre
älter und nicht erst damals erfunden worden.
2 ) Vgl. Stephan, G-eschichto der preußischen Post (Berlin 18ö9),
S. Ö39 und 641.