Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

767  b.—771a.

122

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


787  b.

-mosaik,  Kunstverglasungen,  Lichtbilder  aller  Art  von  Glas,  auch  in
Glas  eingebrannt  oder  eingeätzt;  Photographien  auf  Glas  (Diapositive). ­

—:  Glasflaschen  und  Siphons  aus  Glas.

A,  D

')  767  c.
2 )  767  d.

—:  künstliche  Augen,  Pinsel  aus  Glasgespinst  und  andere  Glas-  und
Schmelzwaren  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen.
Thermometer  aus  Glas,  auch  in  Verbindung  niit  Stoffen  aller  Art.

A,  D

a )  767  c.

Apparate  und  Instrumente  aus  Glas  (einschließlich  Glasröhren),  auch
in  Verbindung  mit  Stoffen  aller  Art.

A,  D

768.

Abfälle  von  der  Glasbereitung  und  von  Glas,  z.  B.  Glasbrocken,  -bruch,
-galle,  -schäum,  Herdglas;  Scherben  von  Glas  und  von  Glaswaren.
-

A,  D

769  a.

Sechzehnter  Abschnitt.
Edle  Metalle  und  Waren  daraus.
A.  Sold.  )
Feingold,  roh  oder  gegossen,  gehämmert  oder  gewalzt,  in  Stangen,
Blech  oder  Draht;  legiertes  Gold,  roh  oder  gegossen,  auch  in  Form
von  Platten;  Barren  aus  Bruchgold.

A,  D 5 )

769  b.

Goldmünzen:  deutsche.

A,  D 5 )

769  c.

—:  fremde.

A,  D 5 )

')  769  d.

Abfälle  von  der  Goldverarbeitung  (Goldasche,  -gekrätz);  Bruchgold.

A,  D

769  c.

Platin  und  die  sogenannten  Platinmetalle  (Iridium,  Osmium,  Palladium, ­
  Rhodium,  Ruthenium),  unlegiert,  roh  oder  gegossen,  gehämmert ­
  oder  gewalzt,  in  Stangen,  Blech  oder  Draht;  legiertes  Platin,
roh  oder  gegossen;  auch  Bruch  sowie  Abfälle  von  der  Verarbeitung
dieser  Metalle.

A,  D

779  a.

Legiertes  Gold,  gehämmert  oder  gewalzt,  auch  in  Form  von  Blech  oder
Draht.

A,  D 5 )

*)  770  b.

Legiertes  Platin  und  legierte  Platinmetalle,  gehämmert  oder  gewalzt,
auch  in  Form  von  Blech  oder  Draht.

A,  D

771  o.

Waren  ganz  oder  teilweise  aus  Gold,  anderweit  nicht  genannt,  soweit
sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  andere
Nummern  fallen.

A,  D

Ausfuhr:  *)  Pinsel  aus  Glasgespinst  und  andere  Pinsel  599,  Rosenkränze  885  b  (I.  1.  Vorbemerkung).  2 )  Für
die  Ausfuhr  (I.  1.  Vorbemerkung).  Ausfuhr:  3 )  772  c,  4 )  Vergl.  II  die  Allgemeinen  Aus-  und  Durchfuhrverbote.
*)  Die  Verbote  finden  auf  die  Reichsbank  keine  Anwendung.  *)  769  e.
            
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