Object: Völkerrecht und Landesrecht

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Verkehr auferlegt worden sind. Nämlich — und daran kann 
nicht gezweifelt werden —- diese Verfassungsklauseln sind inso- 
weit unmittelbar von völkerrechtlicher Bedeutung, als sie es von 
bestimmten Voraussetzungen abhängen lassen, ob die nach aussen 
gerichtete Willenserklärung eines staatlichen Organs zum Willen 
des Staates selber werde. Wenn die Verfassung in dieser Weise 
die Frage zur „Kompetenzfrage“ stempelt, wenn sie z. B. das 
Erforderniss parlamentarischer Genehmigung des Vertragsschlusses, 
die Nothwendigkeit ministerieller Gegenzeichnung !) zu allen Re- 
gierungsakten, also auch zu internationalen Erklärungen des 
Staatsoberhauptes in dem Sinne versteht, dass ohne Hinzutritt 
des Willens des zweiten Organs der Wille des ersten unfähig 
sein soll, den Staatswillen zu bilden, so ist durch keine Erwägung 
juristischer oder politischer Natur an der Thatsache zu rütteln, 
dass der ohne die verlangte Mitwirkung geäusserte Wille des 
staatlichen Repräsentanten auch für das Völkerrecht nicht als 
Staatswille in Betracht kommen, eine „gültige“ Vertragserklärung 
nicht herstellen kann.?) Gewiss — dass diese Lösung dem Kon- 
trahenten zumuthet, sich vor dem Vertragsschlusse mit Staaten 
von beschränkter Verfassungsform selbst über verwickelte Fragen 
des konstitutionellen Staatsrechts des Vertragsgegners zu unter- 
richten, immer noch auf die Gefahr hin, sich zu täuschen oder 
durch Versicherungen des gegenüberstehenden Staatshauptes ge- 
täuscht zu werden — das ist nicht zu leugnen.*) Allein wir sahen, 
dass insoweit das Völkerrecht keineswegs freie Hand hat. Und 
schliesslieh ist doch dies so oft ins Treffen veführte Argument 
worden ist, wovon im Texte sofort zu sprechen sein wird. Der alte 
Blankettrechtssatz konnte gar nicht verschwinden. — Heilborn’s Polemik 
gegen Seligmann (System S. 151.) ist als solche zutreffend; H. selbst aber 
verkennt die Natur des Völkerrechtssatzes, dessen Aenderung er leugnet. 
1) Ueber die völkerrechtliche Bedeutung der Kontrasignatur, die wenig 
beachtet wird, vergl. einerseits v. Holtzendorff in HH I[ S. 93. ander- 
seits Geffcken bei Heffiter, Völkerrecht. 5. 196 Note 3. 
2) Richtig Laband a. a. 0. I S. 604f., Ullmann, 5. 158. 
3) Deshalb will Tezner a. a. O. S. 139 u. ö. (allerdings de lege ferenda!) 
nur die „ganz liquiden“ staatsrechtlichen Legitimationsbeschränkungen völker- 
rechtlich relevant sein lassen. Da man im einzelnen Falle ebenso sehr über 
die Liquidität, wie über das Vorhandensein der Beschränkung wird streiten 
können, so sehe ich nicht ein, was damit gewonnen sein soll. Gegen Tezner 
auch Heilborn 8. 164.
	        
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