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Verkehr auferlegt worden sind. Nämlich — und daran kann
nicht gezweifelt werden —- diese Verfassungsklauseln sind inso-
weit unmittelbar von völkerrechtlicher Bedeutung, als sie es von
bestimmten Voraussetzungen abhängen lassen, ob die nach aussen
gerichtete Willenserklärung eines staatlichen Organs zum Willen
des Staates selber werde. Wenn die Verfassung in dieser Weise
die Frage zur „Kompetenzfrage“ stempelt, wenn sie z. B. das
Erforderniss parlamentarischer Genehmigung des Vertragsschlusses,
die Nothwendigkeit ministerieller Gegenzeichnung !) zu allen Re-
gierungsakten, also auch zu internationalen Erklärungen des
Staatsoberhauptes in dem Sinne versteht, dass ohne Hinzutritt
des Willens des zweiten Organs der Wille des ersten unfähig
sein soll, den Staatswillen zu bilden, so ist durch keine Erwägung
juristischer oder politischer Natur an der Thatsache zu rütteln,
dass der ohne die verlangte Mitwirkung geäusserte Wille des
staatlichen Repräsentanten auch für das Völkerrecht nicht als
Staatswille in Betracht kommen, eine „gültige“ Vertragserklärung
nicht herstellen kann.?) Gewiss — dass diese Lösung dem Kon-
trahenten zumuthet, sich vor dem Vertragsschlusse mit Staaten
von beschränkter Verfassungsform selbst über verwickelte Fragen
des konstitutionellen Staatsrechts des Vertragsgegners zu unter-
richten, immer noch auf die Gefahr hin, sich zu täuschen oder
durch Versicherungen des gegenüberstehenden Staatshauptes ge-
täuscht zu werden — das ist nicht zu leugnen.*) Allein wir sahen,
dass insoweit das Völkerrecht keineswegs freie Hand hat. Und
schliesslieh ist doch dies so oft ins Treffen veführte Argument
worden ist, wovon im Texte sofort zu sprechen sein wird. Der alte
Blankettrechtssatz konnte gar nicht verschwinden. — Heilborn’s Polemik
gegen Seligmann (System S. 151.) ist als solche zutreffend; H. selbst aber
verkennt die Natur des Völkerrechtssatzes, dessen Aenderung er leugnet.
1) Ueber die völkerrechtliche Bedeutung der Kontrasignatur, die wenig
beachtet wird, vergl. einerseits v. Holtzendorff in HH I[ S. 93. ander-
seits Geffcken bei Heffiter, Völkerrecht. 5. 196 Note 3.
2) Richtig Laband a. a. 0. I S. 604f., Ullmann, 5. 158.
3) Deshalb will Tezner a. a. O. S. 139 u. ö. (allerdings de lege ferenda!)
nur die „ganz liquiden“ staatsrechtlichen Legitimationsbeschränkungen völker-
rechtlich relevant sein lassen. Da man im einzelnen Falle ebenso sehr über
die Liquidität, wie über das Vorhandensein der Beschränkung wird streiten
können, so sehe ich nicht ein, was damit gewonnen sein soll. Gegen Tezner
auch Heilborn 8. 164.