Full text : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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ß.  Bei  Waren  aus  anderen  Ländern.
1.  Anträge  auf  Einkaufsbewilligungen  sind  wie  unter  A  1  zu  behandeln.
2.  Anträge  auf  Einfuhrbewilligungen  sind  auf  den  vorgeschriebenen  Vordrucken ­
  in  3facher  Ausfertigung  bei  der  Reichsbekleidungsstelle  Abt.  L  für  Aus-  und  Einfuhr, ­
  Berlin  W  50,  Nürnbergerplatz  1  einzureichen.
3.  Anträge  auf  Devisenabgabe  sind  wie  unter  A  3  zu  behandeln.
Sämtliche  Vordrucke  sind  bei  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  I.  S.  Preuß,  Berlin  8  14,  Dresdenerstraße ­
  43  erhältlich  gegen  Voreinsendung  oder  unter  Nachnahme  des  Betrages.  Der  Preis  der  Vordrucke
ist  einschließlich  Porto  und  Verpackung  10^  für  das  Stück;  bei  größerer  Abnahme  entsprechend  billiger.
Auf  jedem  Vordruck  ist  genau  vermerkt,  welche  Unterlagen  zur  Erledigung  des  Antrages  erforderlich ­
  sind.  Anträge,  bei  denen  die  Unterlagen  ganz  oder  teilweise  fehlen,  können  nicht  behandelt  werden
und  werden  dem  Antragsteller  unerledigt  zurückgegeben.  —
Ganz  besonders  wird  darauf  hingewiesen,  daß  die  erteilten  Einkaufsbewilligungen  den  späteren
Antrag  auf  Einfuhrbewilligung  bezw.  Devisenabgabe  nicht  erübrigt.
Alle  Anträge  werden  schnellmöglichst  erledigt.  Telephonische  und  telegraphische  Anfragen  über  die
Erledigung  eines  eingereichten  Antrages  können  nicht  beantwortet  werden.
Den  Anträgen  sind  mit  der  Firma  versehene  frankierte  Briefumschläge  für  die  Rücksendung
beizufügen.
5.  Änderungen  in  der  Zollbehandlung  von  Waren.
Durch  den  Krieg  sind  die  Handelsverträge  mit  den  feindlichen  Ländern  außer  Kraft  getreten,  so
daß  die  aus  diesen  Ländern  stammenden  Waren  nicht  mehr  zu  den  Vertragssätzen,  sondern  zu  den  autonomen ­
  Sätzen  des  Solltarifs  verzollt  werden  müssen.  Die  Aufhebung  der  Handelsverträge  ist  jedoch  ohne
Einfluß  auf  die  Sollbehandlung  von  Waren,  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  stammen  oder  die  auf
deutsche  Rechnung  sich  zur  Seit  des  Außerkrafttretens  der  betreffenden  Verträge  in  deutschen  Sollausschlußgebieten. ­
  Freibezirken  oder  Solllagern  befinden.
Die  Anwendung  der  autonomen  Sätze  an  Stelle  der  Vertragssätze  findet  auch  statt  bei  der  Einfuhr
von  Waren  aus  den  besetzten  Gebieten.  Ausgenommen  jedoch  und  daher  noch  zu  den  Vertragssätzen  verzollt ­
  werden  bezw.  völlig  zollfrei  sind  folgende  aus  den  besetzten  Gebieten  stammende  Waren.
Su  den  Vertragssätzen  werden  verzollt:
1.  Waren,  die  aus  den  Gebieten  durch  die  Heeres-  oder  Marineverwaltung  oder  durch  gemeinnützige
Gesellschaften  eingeführt  werden,  die  ausschließlich  zur  Versorgung  der  deutschen  Volkswirtschaft
während  des  Krieges  dienen;
2.  in  Belgien,  Frankreich  oder  Rußland  erzeugtes  Bau-  und  Nutzholz  der  Tarifnummern  74—76,
80,  83,  84,  85  des  Zolltarifs?)
Zollfrei  sind:
Die  in  den  besetzten  Gebieten  feindlicher  Länder  erzeugten  Waren  der  Tarifnummern  36,  46,  47,
0  Die  Nummern  des  Zolltarifs  find  die  gleichen  >vie  die  Nummern  des  Statistijchen  Warenverzeichnisses.  ■  Die
Unterabteilungen  bei  den  einzelnen  Nummern  in  a,  b,  c  usw.  find  im  Zolltarif  jedoch  nicht  gemacht,  fo  daß  z.  B.  39t  a
und  391  b  des  Statistischen  Verzeichnisses  der  Nummer  39t  des  Zolltarifs  entspricht.
            
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