Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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und  augenkrank.  Der  Zechenarzt  hat  auch  bereits  bescheinigte
daß  ich  für  die  Arbeit  auf  der  Zeche  untauglich  sei.  (Betveis'
Auskunft  des  betreffenden  Zechenarztes.)  Ferner  haben  die
anderen  Arbeiter  nicht  mit  mir  zusammenarbeiten  wollen.  Sie
haben  mir  die  Arbeit  wiederholt  dadurch  verleiden  wollen,  daß.
sie  mich  durch  Begießen  mit  Wasser  mißhandelten.  Der  Betriebsführer, ­
  bei  dem  ich  mich  hierüber  beschwerte,  hat  nichts
veranlaßt,  namentlich  auch  nichts  getan,  um  mir  Schutz  gegen
diese  Angriffe  zu  gewähren.
Die  Beklagte  hat  sich  nun  geweigert,  mir  meinen  Paß,  den
sie  unrechtmäßig  festhält,  herauszugeben  und  mir  einen  Entlassungsschein ­
  zu  schreiben.  Als  ich  einen  Brief  überreichte,  worin ­
  ich  bat,  mir  meinen  Paß  und  Entlassungsschein  auszuhändigen, ­
  wurde  mir  aber  geantwortet,  ich  müßte  sofort  weiter  arbeiten, ­
  sonst  würde  man  dafür  sorgen,  daß  ich  in  ein  Gefangenenlager ­
  eingesperrt  würde.  Ich  soll  jetzt  bei  der  Firma
Althoff  Arbeit  bekommen;  die  Firma  darf  mich  aber  nicht  beschäftigen. ­
  wenn  ich  nicht  einen  Paß  und  einen  Entlassungsschein
habe.  Ich  bin  daher  in  dringender  Notlage  und  bitte,  mir  einen
Termin  zu  bewilligen.
Hochachtungsvoll  und  ergebenst!
gcz.  Isaak  Liebhaber.
Vom  Berggewerbegericht  ging  folgende  Antwort  ein:
Essen,  den  9.  Juli  1815.
Der  von  Ihnen  eingereichten  Klage  gegen  die  Gewerkschaft  Graf
Beust  vom  28.  v.  Mts.  kann  keine  Folge  gegeben  werden.
Nach  den  Bestimmungen  des  Erlasses  des  Herrn  Ministers  des
Innern  vom  11.  Mai  1915  —  II  f.  104  —,  durch  welchen  für  die
Dauer  des  Krieges  genehmigt  worden  ist,  daß  russisch-polnische  Arbeiter ­
  ans  den  okkupierten  Gebieten  Rußlands  zur  Beschäftigung  in
Bergwerken  und  anderen  industriellen  Großbetrieben  in  Preußen  zugelassen ­
  werden,  sind  Sie  nicht  als  freier  Arbeiter  zu  betrachten.  Sie
stehen  unter  ständiger  polizeilicher  Kontrolle  und  dürfen  ohne  polizeiliche ­
  Genehmigung  weder  die  Arbeitsstätte  noch  ihren  Wohnort  ändern. ­
  Ihre  Uebersiedelung  nach  Preußen  ist  nur  zur  Beschäftigung
in  einem  bestimmt  bezeichneten  Betriebe  zugelassen  worden.
Können  oder  wollen  Sie  in  diesem  Betriebe  nicht  weiter  arbeiten,
so  haben  hierüber  meines  Erachtens  der  Herr  Polizeipräsident  in  Essen
bezw.  der  Herr  Regierungspräsident  in  Düsseldorf  zu  befinden.  Zur
Sache  selbst  haben  die  angestellten  Ermittelungen  ergeben,  daß  Sie  vor
Ihrer  Anlegung  auf  der  Zeche  Graf  Beust  von  dem  Herrn  Geheimen
Sanitätsrat  I)r.  Belke  in  Essen  untersucht  und  als  gesund  zur  Bergarbeit ­
  befunden  worden  sind.  Als  Sie  sich  zu  der  Ihnen  zuerst  über-
            
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