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dieser Bedingung erfolgt die Anwerbung. Stellt es sich heraus, dah
die einzelne Person für die betreffende Arbeit, hier kommt in der
Hauptsache Zechenarbeit in Frage, zufolge ihres Gesundheitszustandes
oder ihrer Körperbeschaffenheit nicht geeignet ist, so haben die Zechen
verwaltungen ihr leichtere Arbeit, die sich zurzeit in diesen Betrieben
fast immer bietet, zugewiesen. Nur in den Fällen, in denen eine
weitere Beschäftigung mit Rücksicht auf die prsönlichen Verhältnisse
des Arbeiters und der Arbeitsverhältnisse bei der Zeche nichts möglich
war, haben die Betreffenden die Erlaubnis erhalten, anderweitig in
Arbeit zu treten. Die dortseits angeführten Fälle sind bereits oder
werden noch geprüft. Die Entscheidung mutz von Fall zu Fall ge
troffen werden. Ueber die Anträge auf Gestattung der Rückreise wird
höheren Ortes entschieden werden. Ich habe dem Herrn Regierungs
präsidenten entsprechenden Bericht erstattet. Jedenfalls ist es Pflicht
dieser Leute, den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen wenig
stens solange nachzukommen, bis im Einzelfnlle eine Entscheidung ge
troffen ist. Sie müssen daher vorläufig die Arbeit bei dem Unter
nehmer aufnehmen und wenn behördlich festgestellt ist, dah dies nicht
möglich, ist, sich vorläufig anderweitige Beschäftigung suchen. Hieran
ist zurzeit kein Mangel. Sobald die Entscheidung des Herrn Regie
rungspräsidenten eingeht, werde ich Mitteilung machen.
Weiter ging folgendes Schreiben der Zeche Matthias Stinnes
ein:
Essen, den 30. August 1916.
In Erledigung Ihres Geehrten vom 23. d. Mts. teilen wir Ihnen
mit, datz wir dem Arbeiter Hirsch Goldberg aus Lodz den Pah und
den Entlassungsschein nicht zusenden können. Dem Erlah des Herrn
Ministers des Innern vom 11. Mai d. I. — I. II k. 681 — gemäh ist
Goldberg verpflichtet, auf unserer Zeche Matthias Stinnes 1111 in
Arbeit zu bleiben.
Uebrigens würde der Mann, selbst wenn er die von Ihnen er
betenen Papiere besähe, die Grenze nicht überschreiten dürfen.
An Se. Exzellenz den Herrn Minister des Innern wurde
nun folgendes Gesuch eingereicht:
Gesuch »m Aufenthaltserlaubnis I. des Polsterers Schin Speiser
aus Lodz, zurzeit in Esten, 2. des Polsterers Kaufmann Bre-
shnski aus Lodz, zurzeit in Essen.
Essen, den 81. August 1913.
Ew. Exzellenz bitten wir ganz gehorsamst, uns gestatten zu
wollen, uns zum Zwecke der Arbeitsleistung bei der Firma I.
Kramm in Essen bis auf weiteres in Essen aufhalten zu dürfen.