Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

28, Titel: Borlegung von Sachen. Vorbemerkungen. S 809. 1535 
Nr. 162, Seuffert Borbem. 4 vor_S$ 371 ZBO. und die dortigen Literatur- 
angaben (vgl. aber auch Mfpr. d. CLSG. [Hamburg] Bd. 3 S. 245: Ein Che= 
gatte fan im @lagewege verlangen, daß der andere Ehegatte über feine 
Sefihlecht3frankhett zuverläffige Auskunft gibt, insbe], feinen Arzt von 
der Verpflichtung der Berkchwiegenheit entbindet). 
Wegen der menfdhliden Leidhe f. dagegen Bem. 2, a zu S 90, 
Bem. IV, 2, d zu S 1922 und die Bem. zu $ 1968, , 
Ueber den Anfpruch gegen den Erben auf Nusgrabung der Leiche 
des Erblaffer8 im Interefje der Anfechtung des Teftament8 vol. Befchl. d. 
DES. Münden vom 2. Juli 1900 in Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 119, f. ferner 
auch BGareis in Bl. f. RU. Bd. 70 S, 308 ff. (über Recht&verhältniffe ar 
Begräbnisftätten), v. Daflel, Recht 1908 S. 410. Ein yrivatrechtlicher An- 
jpruch jedeS Yntereffenten gegen die zuitändige Behörde auf Geitattung 
der ANusgrabung einer Leiche ift vom NReichsgerichte für daz Gemeine Kecht 
verneint worden (vgl. KOEC. Bd. 16 S. 153). Ein folder Anfpruch ift für 
die Megel auch unter der Herrichaft des BOB. nicht anzuerkennen, f. Seuffert, 
Borm. 4 vor $ 371 BBO., aber au RGE, Bd. 71 S. 20 ff. (Ausnahme, 
wenn ganz befonder3 dringende Gründe vorliegen). 
Die SS 809 ff, ftellen eine Durchbrehung des prinzipiellen Schubes der 
privaten Geheimiphäre dar, SS find daher, mo die vorzulegende Sache 
oder Urkunde) Geheimniffe des BefißerS oder eine Dritten enthält, 
von NechtS wegen die zur Womehr unnöütiger Yndiskiretionen notwendigen 
Maßnahmen zu treffen; vgl. Giester, Das Recht des Privaten an der 
eigenen Geheimfphäre S. 73 ff., 76, 80 ff. fowie ferner Bem., II, 2, c zu $ 810 
wegen Urkunden. 
Ob eine Sache oder Urkunde nur dem Borlegungsfucher yerfünlicdh oder 
auch einent don ihm En vorzulegen i{t, entfcheidet {ich 
nach den näheren Umitänden des Einzelfalle8, wobei Hückjicht zu nehmen {ft 
zuf den Grad der Vertraulichkeit des Inhalt und auf die Vertrauens 
mürdigkeit der in Betracht kommenden Perfonen. Sachverfjtändige 
dürfen der Kegel nach zugezogen werden. Bal. KOR.-Komm. Bem. 1 zu & 811. 
2, Auf Seite des die Borlegung Verlangenden muß ein Anfpruch (val. S 194) in 
Anfehung der Sache, und zwar gerade in der Michtung gegen den Ddermaligen 
Befiger gegeben fein. 
a) Welch näherer Art diefer Anfpruch it, macht keinen Unterfchied. ES kann 
ein dinglicher fein (der Hauptfall ift bier das Eigentum, aber auch 
andere dinglihe Unfprüche, 3. B. derjenige, welchen eine Holzgerechtigfeit 
zujtebt, verlangt die Zulaffung zur Belichtigung des belafteten Waldes behufs 
Ermittlung, ob ein zur Ausübung der Servitut erforderliher Holzbeitand 
vorhanden ift 20.) oder ein perfönlicher Anfpruch, auch ein alter- 
nativer (3. 3. des wahlberechtigten Gläubiger8). 
Bweifelhaft ift, vb 8 809 auch auf ein Wiederkaufs8= oder Bor- 
laufsrecht Anwendung finden kann, vol. dagegen Dierfihke a. a. DO. S. 43, 
aber auch Blanc in Bem. 2, c. Die Frage dürfte zu beiahen fein (ebenfo 
RONR.-Komm. Bem. 4). 
Der zugrunde Liegende Anfpruch, den der ECditionsfucher geltend machen 
will, muß aber in „Anfehung der Sache felbft“ gegeben fein oder 
menigitens$ geltend gemacht werden wollen, d. bh. jich rechtlich unmittelbar 
auf die vborzulegende Sache beziehen (ohne daß er natlirlich gerade auf eine 
rn made der Sache abzuzielen braucht), Bal. biezu Dierichke a. a. D. 
SS, 47. 
Daß diefe Beziehung zur Sadhe Ichon gang Tier feft!tebt, 
verlangt aber das Gefeß nicht, fondernm gewährt den Vorlegungsanfpruch 
au jenem, weldher {ich erft Gemißheit ver haffen will, vb ihm 
zin (older Anfpruch zufteht, d. b. ob die Sache, weldhe er hei dem 
anderen vermutet, wirklich Ddiejenige iIft, wegen Der er den geltend 3u 
machenden Anfpruch fich beilegt, 3. B. dem Kläger find Bücher geftoblen 
worden, die fihH in der Bibliothek des B befinden follen. Diefe Aus- 
dehnung ift aus Biligkeitsrückichten geboten; ein Mißbrauch wird nicht 
zu beforgen fein; eventuell fönnte hiegegen auch $ 226 verwendet werden. 
Weitere Anmwendungsfälle find 3. B. gegeben, abgefehen vom Eigen- 
‚um8anfpruche, beim Schadenserfaßanfpruche gegen den Tierhalter ($ 833) 
der im Falle der 88 836 ff. oder aus dem Gelichtsvunkte des Urheberrechts 
'val. auch ROSS. Bb. 69 S. 401). 
)
	        
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