Object: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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schaft begründenden Beschäftigung ausscheiden, aber innerhalb zweier 
Monate nach ihrer Entlassung wieder in eine Pensionskasse eintreten,, 
der Verlust ihrer Ansprüche auf die Leistungen der Pensionskasse {§ 34 
Absatz 1 des Knappschaftsgesetzes) nicht ein. 
Auf die im 8 34 Absatz 3 des Knappschastsgesetzes bestimmte ein 
jährige Frist wird, wenn ein zur Leistung von Kriegs-, Sanitäts 
oder ähnlichen Diensten einberufenes Pensionskassenmitglied innerhalb 
zweier Monate nach der Entlassung aus diesen Diensten wieder in eine 
Pensionskasse eintritt, die Mitgliedszeit vor dem Beginne der Dienst- 
leistung angereebnet. 
8 8. 
Militärpensionen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Kieges gezahlt 
werden, dürfen auf Jnvalidenpensionen nicht angerechnet werden. 
8 9. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden ohne Aenderung der 
Satzungen der Knappschaftsvereine Anwendung. 
Satzungsbestimmungen, die den Mitgliedern weitergehende Rechte 
beilegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Z 10. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die von Reichsange 
hörigen im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche unmittelbar 
oder mittelbar geleisteten Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Dienste. 
Der Minister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, zu bestim 
men, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auch für Angehörige anderer 
Staaten und für die diesen Saaten unmittelbar oder mittelbar gelei 
steten Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Dienste gelten. 
8 11. 
Dies Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es 
gilt für die Zeit vom 1. August 1914 ab. Dies Gesetz gilt auch für die 
Zeit, in der Knappschaftsmitglieder zu einer Uebung vor der Mobil 
machung einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit zurückkehren 
könnten, sondern anschließend Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste 
verrichtet haben. 
Der Minister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, den Zeit 
punkt zu bestimmen, zu welchem das Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
Wir erlauben uns, Ew. Exzellenz besonders auf den Wort 
laut des 8 10 dieses Gesetzes aufmerksam zu machen. Wenn der 
Minister für Handel und Gewerbe in Preußen diese Bestim 
mungen treffen soll, muß selbstverständlich mit dem Lande, 
wo die Bestimmung getroffen wird, Gegenseitigkeit garantiert 
sein.
	        
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