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schaft begründenden Beschäftigung ausscheiden, aber innerhalb zweier
Monate nach ihrer Entlassung wieder in eine Pensionskasse eintreten,,
der Verlust ihrer Ansprüche auf die Leistungen der Pensionskasse {§ 34
Absatz 1 des Knappschaftsgesetzes) nicht ein.
Auf die im 8 34 Absatz 3 des Knappschastsgesetzes bestimmte ein
jährige Frist wird, wenn ein zur Leistung von Kriegs-, Sanitäts
oder ähnlichen Diensten einberufenes Pensionskassenmitglied innerhalb
zweier Monate nach der Entlassung aus diesen Diensten wieder in eine
Pensionskasse eintritt, die Mitgliedszeit vor dem Beginne der Dienst-
leistung angereebnet.
8 8.
Militärpensionen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Kieges gezahlt
werden, dürfen auf Jnvalidenpensionen nicht angerechnet werden.
8 9.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden ohne Aenderung der
Satzungen der Knappschaftsvereine Anwendung.
Satzungsbestimmungen, die den Mitgliedern weitergehende Rechte
beilegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Z 10.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die von Reichsange
hörigen im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche unmittelbar
oder mittelbar geleisteten Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Dienste.
Der Minister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, zu bestim
men, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auch für Angehörige anderer
Staaten und für die diesen Saaten unmittelbar oder mittelbar gelei
steten Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Dienste gelten.
8 11.
Dies Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es
gilt für die Zeit vom 1. August 1914 ab. Dies Gesetz gilt auch für die
Zeit, in der Knappschaftsmitglieder zu einer Uebung vor der Mobil
machung einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit zurückkehren
könnten, sondern anschließend Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste
verrichtet haben.
Der Minister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, den Zeit
punkt zu bestimmen, zu welchem das Gesetz wieder außer Kraft tritt.
Wir erlauben uns, Ew. Exzellenz besonders auf den Wort
laut des 8 10 dieses Gesetzes aufmerksam zu machen. Wenn der
Minister für Handel und Gewerbe in Preußen diese Bestim
mungen treffen soll, muß selbstverständlich mit dem Lande,
wo die Bestimmung getroffen wird, Gegenseitigkeit garantiert
sein.