Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Leute  unter  diesen  Umständen  die  Lust  zur  Arbeit  verlieren,  ist  durchaus ­
  verständlich.  U.  E.  wird  diese  Blitzstimmung  behoben  und  somit
die  Arbeitslust  gesteigert,  wenn  den  Arbeitern  die  Familienunterstützung ­
  statt  in  Form  eines  Prozentsatzes  nach  festen,  der  Kopfzahl  der
Familien  entsprechend  gestaffelten  Sätzen  vom  Lohn  zurückgehalten
würde.
Von  irgend  einer  Erregung  unter  den  einheimischen  Arbeitern
über  die  Art  der  Beschäftigung  der  fremdländischen  Arbeiter  und  damit
zusammenhängende  Mitzstände  im  Bezirk  ist  an  keiner  Stelle  etwas
zu  bemerken.  Die  Stimmung  in  der  Belegschat  ist  durchaus  ruhig
und  dem  Ernst  der  Zeit  entsprechend.

B  o  ch  u  m,  den  15.  Oktober  1915.
An  Se.  Exzellenz  den  Herrn  Minister  des  Innern,  Budapest.
Im  Auftrage  vieler  Bergarbeiter  ungarischer  Nationalität
ersuchen  wir  Ew.  Exzellenz,  dafür  Sorge  tragen  zu  wollen,  daß
eine  Verordnung  erlassen  wird,  nach  der  deutsche  Neichsangehörige
die  zum  deutschen  Heeresdienst  einberufen  werden,  vor  ihrer  Einberufung ­
  aber  Mitglied  einer  ungarischen  Pensionskasse  oder
Bruderlade  waren,  Pensionsansprüche  betreffend,  den  ungarischen ­
  Staatsangehörigen  gleichgestellt  werden.
Begründung:  In  Deutschland  bestehen  für  die  Bergarbeiter ­
  Knappschaftsvereine,  die  ihren  Mitgliedern,  unter  denen
sehr  viele  Ungarn  sind,  Ansprüche  auf  Pension  gewährleisten.
Die  meisten  Knappschaftsvereine  haben  nun  in  ihren  Statuten
einen  Passus,  wonach  auch  Invaliden-  und  Witwenpensionen  an
Kriegsteilnehmer  oder  deren  Angehörige  gezahlt  werden,  wenn
diese  im  deutschen  Heere  oder  der  deutschen  Marine  Dienst  tun.
Die  Mitglieder,  welche  nicht  deutsche  Reichsangehörige  sind,
würden  also  dabei  ausscheiden.  Im  Bochumer  Knappschaftsverein ­
  wurde  aber  beschlossen,  die  Angehörigen  der  österreichischungarischen
  Monarchie  den  Deutschen  gleich  zu  behandeln,  wenn
Gegenseitigkeit  garantiert  werde.
Ferner  wurde  unterm  9.  März  1916  vom  preußischen  Landtag ­
  ein  Knappschaftskriezsgesetz  angenommen,  das  folgenden
Wortlaut  hat:
8  1.
Dem  regelmäßigen  Aufenthalt  im  Inland  im  Sinne  des  §  17
Absatz  1  des  Knappschaftsgesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen
vom  17.  Juni  und  30.  Dezember  1912  (Gesetzsammlung  1912,  Seite
137,  1913,  Seite  2s  gilt  gleich  ein  Aufenthalt  im  Auslande,  der  durch
Einberufung  des  Mitglieds  zu  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnlichen  Diensten ­
  verursacht  ist.
            
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