Die Antwort kam nicht aus Dortmund, sondern aus dem
Handelsministerium und lautete:
Berlin W. 9, den 12. Januar 1916.
An den Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands
z. H. des Herrn Vogelfang
Essen a. d. Ruhr.
In der Vorstellung vom 30. Dezember 1915, die von dem christ
lichen Gewerkverein, dem Verband der Bergarbeiter Deutschlands, der
polnischen Berufsvereinigung der Bergarbeiter und dem Gewerkverein
der Bergarbeiter (H.-D.) an das Königliche Oberbergamt in Dortmund
gerichtet und mir von dieser Behörde zur Kenntnis gebracht ist, wird
der Wunsch ausgesprochen, daß das Königliche Oberbergamt den Ver
tretern der Bergarbeiterverbände zur Besprechung der Antwort des
Zechenverbandes auf die Lohneingaben der Verbände, bezw. zum Zweck
der Vermittelung zwischen Zechenverband und Bergarbeiterorgani
sationen eine Unterredung gewähren möge. Dieser Wunsch wird auf
meine den Verbandsvertretern am 31. März 1915 inhaltlich bekannt
gegebene Verfügung an die Bergbehörden gestützt, in der ich mit Rück
sicht auf die durch den herrschenden Krieg bedingten besonderen Verhält
nisse es als Aufgabe der Bergbehörde erklärt habe, bei Streitigkeiten,
die zwischen Arbeitgebern und Arbeitern des Bergbaues vorkommen,
auf Ansuchen auch nur eines Teiles ausgleichend zu wirken und nach
Erörterung des Streitfalles mit beiden Teilen auf eine gütliche Ver
ständigung mit allen geeigneten Mitteln hinzuarbeiten. Wie ich bei
der den Vertretern der Verbände am 7. Dezember 1915 gewährten
Unterredung erklärt habe, werden die Bergbehörden diese Aufgabe auch
in solchen Fällen zu übernehmen haben, in denen es sich, ohne daß es
schon zu ausgesprochenen Streitigkeiten gekommen ist, darum handelt,
dem Ausbruch drohender Zwistigkeiten zwischen Arbeitgeber und Ar
beiter vorzubeugen.
Für ein vermittelndes Eingreifen der Bergbehörde auch in diesem
erweiterten Sinne muß aber regelmäßig die Voraussetzung gelten, daß
die Arbeiterschaft des Bergwerks, dessen Arbeits- oder Betriebsver
hältnisse Anlaß zur Unzufriedenheit geben, vorerst eine Verständigung
mit dem Bergwerksbesitzer im Regelfälle durch ihre geordnete Vertre
tung, den Arbeiterausschuß, versucht und dabei eine ihrer Meinung
nach unbegründete Ablehnung erfahren hat. Erst dann ist ein Anlaß
zur vermittelnden Tätigkeit der Bergbehörde, in erster Reihe des mit
den betrieblichen und persönlichen Verhältnissen des einzelnen Werkes
vertrauten Bergrevierbeamtcn gegeben.
Diese Voraussetzung ist in der Frage der Lohnentwickelung im
rheinisch-westfälischen Privatbergbau, die die Vertreter der Verbände
in der Vorstellung vom 30. b. M. vor dem Königlichen Oberbergamt-
zu Dortmund verhandelt wissen wollen, nicht erfüllt. Die Frage der
Löhne ist, wenn eine sachlich-kritische Verhandlung stattfinden soll,
nicht allgemein für den ganzen Oberbergamtsbezirk oder für größere
Teile desselben zu erörtern; eine solche Besprechung kann grundsätzlich
nur auf den besonderen Verhältnissen des einzelnen Bergwerks oder
des einzelnen Bergwerksbesitzers fußen und gehört bei vorhandenen
Meinungsverschiedenheiten in erster Reihe zur Zuständigkeit des Berg
revierbeamten. An ihn mag sich die Belegschaft, die mit der Entwicke-