Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Die Antwort kam nicht aus Dortmund, sondern aus dem 
Handelsministerium und lautete: 
Berlin W. 9, den 12. Januar 1916. 
An den Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands 
z. H. des Herrn Vogelfang 
Essen a. d. Ruhr. 
In der Vorstellung vom 30. Dezember 1915, die von dem christ 
lichen Gewerkverein, dem Verband der Bergarbeiter Deutschlands, der 
polnischen Berufsvereinigung der Bergarbeiter und dem Gewerkverein 
der Bergarbeiter (H.-D.) an das Königliche Oberbergamt in Dortmund 
gerichtet und mir von dieser Behörde zur Kenntnis gebracht ist, wird 
der Wunsch ausgesprochen, daß das Königliche Oberbergamt den Ver 
tretern der Bergarbeiterverbände zur Besprechung der Antwort des 
Zechenverbandes auf die Lohneingaben der Verbände, bezw. zum Zweck 
der Vermittelung zwischen Zechenverband und Bergarbeiterorgani 
sationen eine Unterredung gewähren möge. Dieser Wunsch wird auf 
meine den Verbandsvertretern am 31. März 1915 inhaltlich bekannt 
gegebene Verfügung an die Bergbehörden gestützt, in der ich mit Rück 
sicht auf die durch den herrschenden Krieg bedingten besonderen Verhält 
nisse es als Aufgabe der Bergbehörde erklärt habe, bei Streitigkeiten, 
die zwischen Arbeitgebern und Arbeitern des Bergbaues vorkommen, 
auf Ansuchen auch nur eines Teiles ausgleichend zu wirken und nach 
Erörterung des Streitfalles mit beiden Teilen auf eine gütliche Ver 
ständigung mit allen geeigneten Mitteln hinzuarbeiten. Wie ich bei 
der den Vertretern der Verbände am 7. Dezember 1915 gewährten 
Unterredung erklärt habe, werden die Bergbehörden diese Aufgabe auch 
in solchen Fällen zu übernehmen haben, in denen es sich, ohne daß es 
schon zu ausgesprochenen Streitigkeiten gekommen ist, darum handelt, 
dem Ausbruch drohender Zwistigkeiten zwischen Arbeitgeber und Ar 
beiter vorzubeugen. 
Für ein vermittelndes Eingreifen der Bergbehörde auch in diesem 
erweiterten Sinne muß aber regelmäßig die Voraussetzung gelten, daß 
die Arbeiterschaft des Bergwerks, dessen Arbeits- oder Betriebsver 
hältnisse Anlaß zur Unzufriedenheit geben, vorerst eine Verständigung 
mit dem Bergwerksbesitzer im Regelfälle durch ihre geordnete Vertre 
tung, den Arbeiterausschuß, versucht und dabei eine ihrer Meinung 
nach unbegründete Ablehnung erfahren hat. Erst dann ist ein Anlaß 
zur vermittelnden Tätigkeit der Bergbehörde, in erster Reihe des mit 
den betrieblichen und persönlichen Verhältnissen des einzelnen Werkes 
vertrauten Bergrevierbeamtcn gegeben. 
Diese Voraussetzung ist in der Frage der Lohnentwickelung im 
rheinisch-westfälischen Privatbergbau, die die Vertreter der Verbände 
in der Vorstellung vom 30. b. M. vor dem Königlichen Oberbergamt- 
zu Dortmund verhandelt wissen wollen, nicht erfüllt. Die Frage der 
Löhne ist, wenn eine sachlich-kritische Verhandlung stattfinden soll, 
nicht allgemein für den ganzen Oberbergamtsbezirk oder für größere 
Teile desselben zu erörtern; eine solche Besprechung kann grundsätzlich 
nur auf den besonderen Verhältnissen des einzelnen Bergwerks oder 
des einzelnen Bergwerksbesitzers fußen und gehört bei vorhandenen 
Meinungsverschiedenheiten in erster Reihe zur Zuständigkeit des Berg 
revierbeamten. An ihn mag sich die Belegschaft, die mit der Entwicke-
	        
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