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Xung ihrer Löhne nicht zufrieden ist, wenden, wenn sie sich durch die
ihrer Vertretung von dem Bergwerksbesitzer erteilte Aufklärung nicht
befriedigt fühlen sollte.
Ich ersuche, durch diese Ausführungen die an das Königliche Oberbergamt
zu Dortmund gerichtete Eingabe vom 30. v. M. als erledigt
anzusehen. Ich habe diese Behörde hierüber verständigt.
gez.: Sydow.
Eingabe um Gewährung einer Kinderzulage.
Essen, den 26. Februar 1916.
An den Zechenverband in Essen, Bismarckstraße.
Die ergebenst unterzeichneten Bergacbeiterverbände ersuchen
den Zechenverband, zu veranlassen, daß auf den ihm angeschlossenen
Zechen den verheirateten Belegschaftsmitgliedern eine
Kinderzulage gewährt wird. Für die unverheirateten Arbeiter,
die Familienernährer sind, wird ebenfalls uni eine entsprechende
Zulage gebeten.
Zur Begründung unseres Antrages erlauben wir uns folgendes
auszuführen;
Durch die gewaltige Steigerung der Lebensmittelpreise, die
ja allgemein bekannt ist und für die wir daher keine weiteren
Belege beizubringen brauchen, werden gerade die kinderreichen
Familien am härtesten getroffen. Ihnen werden durch die
Teuerungsverhältnisse außerordentliche Entbehrungen auferlegt,
die durch Gewährung einer Kinderzulage wesentlich herabgemindert
werden können.
Aus diesem Grunde ist ja auch von dem preußischen Bergbaufiskus
für die staatlichen Gruben an der Saar und in Oberschlesien
ab 1. November 1916 eine Kinderzulage bewilligt
worden. Dieselbe beträgt monatlich für das erste Kind 3 Mk.,
für zwei Kinder 4 Mk. und für jedes weitere Kind 2 Mk. Auch
auf den Gruben im Ruhrgebiet ist in nächster Zeit die Einführung
dieser Kinderzulage zu erwarten, da diesbezügliche Erhebungen
schweben.
Schließlich bemerken wir noch, daß auch auf den privaten
Zechen Rhein-Elbe und Alma in einer Arbeiterausschußsitzung
am 21. Februar bekannt gegeben wurde, daß die betreffenden
Zechen die Gewährung einer Kinderzulage beabsichtigten. Auch
aus anderen Bezirken mehren sich die Meldungen von Privatzechen,
daß man den Belegschaften eine Kinderzulage gewähren
wolle.
Wir gestatten uns daher, den Zechenverband ergebenst zu
bitten, dahin wirken zu wollen, daß auf den ihm angehörenden
Werken allgemein eine Kinderzulage nach dem Muster der staatlichen
Zechen gezahlt wird.