Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Die  Antwort  kam  nicht  aus  Dortmund,  sondern  aus  dem
Handelsministerium  und  lautete:
Berlin  W.  9,  den  12.  Januar  1916.
An  den  Gewerkverein  christlicher  Bergarbeiter  Deutschlands
z.  H.  des  Herrn  Vogelfang
Essen  a.  d.  Ruhr.
In  der  Vorstellung  vom  30.  Dezember  1915,  die  von  dem  christlichen ­
  Gewerkverein,  dem  Verband  der  Bergarbeiter  Deutschlands,  der
polnischen  Berufsvereinigung  der  Bergarbeiter  und  dem  Gewerkverein
der  Bergarbeiter  (H.-D.)  an  das  Königliche  Oberbergamt  in  Dortmund
gerichtet  und  mir  von  dieser  Behörde  zur  Kenntnis  gebracht  ist,  wird
der  Wunsch  ausgesprochen,  daß  das  Königliche  Oberbergamt  den  Vertretern ­
  der  Bergarbeiterverbände  zur  Besprechung  der  Antwort  des
Zechenverbandes  auf  die  Lohneingaben  der  Verbände,  bezw.  zum  Zweck
der  Vermittelung  zwischen  Zechenverband  und  Bergarbeiterorganisationen ­
  eine  Unterredung  gewähren  möge.  Dieser  Wunsch  wird  auf
meine  den  Verbandsvertretern  am  31.  März  1915  inhaltlich  bekannt
gegebene  Verfügung  an  die  Bergbehörden  gestützt,  in  der  ich  mit  Rücksicht ­
  auf  die  durch  den  herrschenden  Krieg  bedingten  besonderen  Verhältnisse ­
  es  als  Aufgabe  der  Bergbehörde  erklärt  habe,  bei  Streitigkeiten,
die  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  des  Bergbaues  vorkommen,
auf  Ansuchen  auch  nur  eines  Teiles  ausgleichend  zu  wirken  und  nach
Erörterung  des  Streitfalles  mit  beiden  Teilen  auf  eine  gütliche  Verständigung ­
  mit  allen  geeigneten  Mitteln  hinzuarbeiten.  Wie  ich  bei
der  den  Vertretern  der  Verbände  am  7.  Dezember  1915  gewährten
Unterredung  erklärt  habe,  werden  die  Bergbehörden  diese  Aufgabe  auch
in  solchen  Fällen  zu  übernehmen  haben,  in  denen  es  sich,  ohne  daß  es
schon  zu  ausgesprochenen  Streitigkeiten  gekommen  ist,  darum  handelt,
dem  Ausbruch  drohender  Zwistigkeiten  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeiter ­
  vorzubeugen.
Für  ein  vermittelndes  Eingreifen  der  Bergbehörde  auch  in  diesem
erweiterten  Sinne  muß  aber  regelmäßig  die  Voraussetzung  gelten,  daß
die  Arbeiterschaft  des  Bergwerks,  dessen  Arbeits-  oder  Betriebsverhältnisse ­
  Anlaß  zur  Unzufriedenheit  geben,  vorerst  eine  Verständigung
mit  dem  Bergwerksbesitzer  im  Regelfälle  durch  ihre  geordnete  Vertretung, ­
  den  Arbeiterausschuß,  versucht  und  dabei  eine  ihrer  Meinung
nach  unbegründete  Ablehnung  erfahren  hat.  Erst  dann  ist  ein  Anlaß
zur  vermittelnden  Tätigkeit  der  Bergbehörde,  in  erster  Reihe  des  mit
den  betrieblichen  und  persönlichen  Verhältnissen  des  einzelnen  Werkes
vertrauten  Bergrevierbeamtcn  gegeben.
Diese  Voraussetzung  ist  in  der  Frage  der  Lohnentwickelung  im
rheinisch-westfälischen  Privatbergbau,  die  die  Vertreter  der  Verbände
in  der  Vorstellung  vom  30.  b.  M.  vor  dem  Königlichen  Oberbergamtzu
  Dortmund  verhandelt  wissen  wollen,  nicht  erfüllt.  Die  Frage  der
Löhne  ist,  wenn  eine  sachlich-kritische  Verhandlung  stattfinden  soll,
nicht  allgemein  für  den  ganzen  Oberbergamtsbezirk  oder  für  größere
Teile  desselben  zu  erörtern;  eine  solche  Besprechung  kann  grundsätzlich
nur  auf  den  besonderen  Verhältnissen  des  einzelnen  Bergwerks  oder
des  einzelnen  Bergwerksbesitzers  fußen  und  gehört  bei  vorhandenen
Meinungsverschiedenheiten  in  erster  Reihe  zur  Zuständigkeit  des  Bergrevierbeamten. ­
  An  ihn  mag  sich  die  Belegschaft,  die  mit  der  Entwicke-
            
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