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„2>te Syndikatsgulage tottfb an diejenigen Arbeiter noch nicht ge
zahlt, welche in den Kaliwerken zwar bei der Salzgewinnung uno
Förderung rätig sind, aber von Unternehmern bezahlt werden, weit
diese Arbeiten an solche Zwischen-Unternehmer vergeben sind. Tie
Zusage, welche die im Kalisyndikat vereinigten Kaliwerke am 28. Mai
1916 einstimmig uns und dem Reichstag gegenüber gemacht haben,
lautete in ihrem entscheidenden Teil: „Es wird ab 1. Juni 1916 von
allen Werken eine Zulage von 25 Pfg. auf den Kopf und die
Schicht j e des Arbeiters zu dem jeweiligen Lohn einschließlich
der gegenwärtigen Zulage (Lohn-, Teuerungs-, Kriegszulagen usw.)
gewährt und in den Lohnbüchern gesondert geführt jedoch nur solange,
als die gesetzlich zu beschließenden Kalipreise den Werken ohne Abzug
verbleiben. Diese Zulage von 25 Pfg, soll denjenigen Arbeitern
gegeben werden, deren Gesamtlohn einschließlich dieser Zulage den
Durchschirijtslohn 1912/18 seiner Lohnklasse plus 8V Pfg, übersteigt."
Es ist also kein Vorbehqlr gemacht, sondern jeder Arbeiter soll
diese Zulage von 26 Psg. erhalten. Run ist aber gerade im Hannover
schen Kalibergbau dieses System stark vertreten, wonach auch die Salz-
gewinnungsarbeiten an Unternehmer vergeben werden und diese mit
einer kleineren oder größeren Arbeiterzahl — bei manchen Werken ist
das die Hälfte der jetzigen Belegschaft — die Produkte fördern.
Wir können daher Ihren jetzigen Standpunkt, den Sie in Ihrem
werten Schreiben vom 25. Oktober 1916 einnehmen, nicht für richtig
halten. Sie sind im Irrtum, wenn Sie dort angeben, die Bezahlung
dieser Arbeiter sei lediglich Sache der Uniernehmer, Sie hätten auf
die Unternehmer keimen Einfluß, weil sie nach Pausächlsummen oder
Metergedrnge bezahlt würden. Diesen veränderten Standpunkt be
dauern wir sehr. Im August waren Sie anderer Meinung. Dieser
Standpunkt ist auch weder rechtlich noch moralisch haltbar. Da_ fast
ausschließlich im Hannoverschen Kaligebiet dieses System der Arbeiter-
beschäftigung durch Unternehmer vorkommt, bitten wir Sie dringend,
diesen Standpunkt aufzugeben und in Ihrem Verein des Hannover
schen Kalibergbaues eiueu Beschluß herbeizuführen, der die Zusage
dos Kalisyndikats in loyaler Weise erfüllt.
Auch trifft das nicht zu, was Sie in bezutz auf die Zahlung der
fraglichen Syndikatszulagen seitens der in Ihrem werten Schlreiben
angeführten Kaliwerke Kronenburg, Carlsfund, Hermann II und
Niedersachsen anführen.
Wenn diese Werke die Syndikatszulage zahlten, mußten doch auch
die Arbeiter das wissen, weil sie nach der Zusage ausdrücklich im
Lochn buch besonders einzutragen ist. Das ist aber nicht
der Fall. Die Gewerkschaft. Königsbnrg in Lehrte beruft sich in einem
Schreiben an unsere Bezirksleitung vom 11. November 1916 u. a. nucb
darauf, daß dieses Werk gar nicht dem Syndikat angehöre und die
Beschlüsse des Syndikats! daher für Königsburg nicht binderch seien
usw. Die Gewerkschaft Hermann II machte unterm 25. Oktober der
Belegschaft bekannt, wie die Zulagen sich zusammensetzen und gibt
dabei' ausdrücklich an: „In dieser Erhöhung von 80 Pfg. sind die vom
Syndikat versprochenen 25 Pfg. eingeschlossen."
Sie schreiben, daß es wahrscheinlich den Arbeitern entgangen sei,
daß „in dieser großen Zulage die 25 Psa. Svudskatszulage enthalten
sind". Wenn eine „große Zulaae" bewilligt wird und im Lohnbuch
vorschriftsmäßig die 25 Pfg. Syttdikaiszulage eingetragen sind, so ent-