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Wolle. Der Ausschuß lehnte dies ab. Darauf ersuchte Herr Hol
länder alle Anwesenden, abzutreten. AIs der Mundanwalt
Krähn betonte, daß er ja noch nicht einmal gesprochen habe, er
müßte doch auch seine Ausführungen machen, denn er habe noch
manches zu sagen, und es sei nicht gut, wenn die Verhandlung,
ohne eine Einigung zustande zu bringen, zu Ende ginge, vorher
habe er ja auch nicht sprechen können, erklärte der Herr stellver
tretende Vorsitzende: „Sie haben hier nichts mehr zu sagen und
wenn Sie sich nicht gleich anständig benehmen, so stiegen Sie
heraus!" Gegen eine solche Art und Weise müssen wir schärf
sten Widerspruch erheben. In § 13 des Kriegshilfsdienstgesetzes
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die §§ 66 und 63—73
des Gewerbegerichtsgesetzes bei der Schlichtungsstelle entspre
chende Anwendung finden sollen. Der § 68 sagt ausdrücklich,
das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter
beider Teile die Streitpunkte und die für die Beurteilung
derselben in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen. Das
geschieht nicht vor dem Schlichtungsausschuß in Recklinghausen.
Es geht doch nicht an, daß man den Arbeitern einfach erklärt,
daß ihre Forderungen abgelehnt sind, sondern nach § 13 hat man
als Vorsitzender die Pflicht, zu vermitteln und auf Einigung zu
drängen.
Wir ersuchen deshalb das hohe Kriegsamt, den gefällten
Spruch des Schiedsausschusses als ungültig erklären zu wollen
und zu veranlassen, daß baldigst eine neue Sitzung stattfindet.
Sollte dieses dem Kriegsamt nicht angängig erscheinen, so
bitten wir, auf die vorgenannte Zechenverwaltung einzuwirken,
daß sie den Wünschen und Forderungen ihrer Arbeiter entgegen
kommt. Geschieht dieses nicht, so wird die Mißstimmung weiter
wachsen und besteht die Gefahr einer erneuten Arbeitsnieder
legung. Wir möchten nur darauf hinweisen, daß sowohl auf Zeche
Sälzer-Neuack in Essen wie auf vielen anderen Zechen Durch
schnittslöhne für Hauer und Lehrhauer von 10,60 Mark teils auch
von den Schlichtungsausschüssen festgesetzt wurden. Was auf
diesen Zechen möglich ist, muß auch den Staatsgruben in Rhein
land-Westfalen möglich sein, die doch Mustergruben sein sollen.
Wir möchten noch darauf hinweisen, daß Herr Holländer
schon in Sitzungen des Schlichtungsausschusses auf llrtcilsfäl-
lung drängte, obwohl den in Betracht kommenden Beschwerde
führenden keine Ladung zugegangen war. So geübaPdies ein
mal in Beschwerdefällen. In einer anderen Sitzung, in wel
cher 60 Fälle verhandelt werden sollten, ohne einen Kläger ge
laden zu haben, gelang es nur durch den Widerspruch der Ar
beiter-Beisitzer, daß die Verhandlung verschoben wurde, um erst
die Ladung an die 60 Beschwerdeführer ergehen zu lassen. Sol-
l(i*