Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Wolle. Der Ausschuß lehnte dies ab. Darauf ersuchte Herr Hol 
länder alle Anwesenden, abzutreten. AIs der Mundanwalt 
Krähn betonte, daß er ja noch nicht einmal gesprochen habe, er 
müßte doch auch seine Ausführungen machen, denn er habe noch 
manches zu sagen, und es sei nicht gut, wenn die Verhandlung, 
ohne eine Einigung zustande zu bringen, zu Ende ginge, vorher 
habe er ja auch nicht sprechen können, erklärte der Herr stellver 
tretende Vorsitzende: „Sie haben hier nichts mehr zu sagen und 
wenn Sie sich nicht gleich anständig benehmen, so stiegen Sie 
heraus!" Gegen eine solche Art und Weise müssen wir schärf 
sten Widerspruch erheben. In § 13 des Kriegshilfsdienstgesetzes 
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die §§ 66 und 63—73 
des Gewerbegerichtsgesetzes bei der Schlichtungsstelle entspre 
chende Anwendung finden sollen. Der § 68 sagt ausdrücklich, 
das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter 
beider Teile die Streitpunkte und die für die Beurteilung 
derselben in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen. Das 
geschieht nicht vor dem Schlichtungsausschuß in Recklinghausen. 
Es geht doch nicht an, daß man den Arbeitern einfach erklärt, 
daß ihre Forderungen abgelehnt sind, sondern nach § 13 hat man 
als Vorsitzender die Pflicht, zu vermitteln und auf Einigung zu 
drängen. 
Wir ersuchen deshalb das hohe Kriegsamt, den gefällten 
Spruch des Schiedsausschusses als ungültig erklären zu wollen 
und zu veranlassen, daß baldigst eine neue Sitzung stattfindet. 
Sollte dieses dem Kriegsamt nicht angängig erscheinen, so 
bitten wir, auf die vorgenannte Zechenverwaltung einzuwirken, 
daß sie den Wünschen und Forderungen ihrer Arbeiter entgegen 
kommt. Geschieht dieses nicht, so wird die Mißstimmung weiter 
wachsen und besteht die Gefahr einer erneuten Arbeitsnieder 
legung. Wir möchten nur darauf hinweisen, daß sowohl auf Zeche 
Sälzer-Neuack in Essen wie auf vielen anderen Zechen Durch 
schnittslöhne für Hauer und Lehrhauer von 10,60 Mark teils auch 
von den Schlichtungsausschüssen festgesetzt wurden. Was auf 
diesen Zechen möglich ist, muß auch den Staatsgruben in Rhein 
land-Westfalen möglich sein, die doch Mustergruben sein sollen. 
Wir möchten noch darauf hinweisen, daß Herr Holländer 
schon in Sitzungen des Schlichtungsausschusses auf llrtcilsfäl- 
lung drängte, obwohl den in Betracht kommenden Beschwerde 
führenden keine Ladung zugegangen war. So geübaPdies ein 
mal in Beschwerdefällen. In einer anderen Sitzung, in wel 
cher 60 Fälle verhandelt werden sollten, ohne einen Kläger ge 
laden zu haben, gelang es nur durch den Widerspruch der Ar 
beiter-Beisitzer, daß die Verhandlung verschoben wurde, um erst 
die Ladung an die 60 Beschwerdeführer ergehen zu lassen. Sol- 
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