Meinung dahin kund zu geben, daß solche niedrigen Kranken
gelder für die Arbeiter der höheren Lohnstufen ganz unzureichend
sind. Ferner bitten wir, mit darauf hinzudrängen, daß in diesen
Kassen Verbesserungen bezüglich des Krankengeldes geschaffen
werden, selbst wenn sich dadurch eine Beitragserhöhung nötig
mac ^- Begründung:
Zu 1. Laut Knappschafts-Kriegsgesetz dürfen Militär
pensionen während der Kriegszeit nicht auf knappschaftliche
Renten angerechnet werden. Der Schlußsatz des 8 11 dieses Ge
setzes verfügt aber, daß der Herr Handelsminister ermächtigt ist,
den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem das Gesetz wieder
außer Kraft tritt. Dies wird voraussichtlich kurz nach Friedens
schluß eintreten.
Es besteht nun die Befürchtung sowohl bei Kriegsiüvaliden
wie Witwen, daß nach Außerkraftsetzung des Knappschafts
Kriegsgesetzes die Knappschaftsvereine, welche die Militärrenten
auf ihre Knappschaftsleistungen, vor der Kriegszeit anrechneten^
dies dann wieder einführen. Dies würde aber die größte Er
regung und Verbitterung auslösen, nicht allein in den Kreisen
der davon Betroffenen, sondern in der ganzen Bergarbeiter
schaft. Ein solches Vorgehen würde wohl, auch nicht mit Un
recht, als schnödester Undank ausgelegt werden gegen die. welche
Gesundheit und Leben im Dienste.des Vaterlandes einbüßten.
Es ist deshalb nötig, daß jene Knappschaftsvereine, die früher
die Anrechnung beliebten, schon setzt erklären, daß sie nach dem
Kriege nicht wieder eingeführt wird und ihre Satzungen dem
gemäß umgestaltet werden. Die Bergarbeiterschaft würde dies
als einen sozialen Fortschritt begrüßen.
Zu 2. Auf der Generalversammlung des Allgemeinen
deutschen Knappschaftsverbandes am 28. September 1916 in
München hat Herr Justizrat Ur. Milde, sicher ein erfahrener
Kenner des Knappschaftswesens, eine Anzahl von Fällen an
geführt, wo Wandermitglieder durch die Verschiedenheit der
Wartezeiten schweren Schaden litten. Um dies zu verhüten, ist
eine einheitliche Wartezeit für alle Knappschaftsvereine nötig
und wäre eine einjährige als angeniesten zu betrachten, wie diese
bei einzelnen Knappschaftsvereinen auch schon besteht. Auch die
Festsetzung einer einheitlichen Frist, die zur Zahlung der An-
erkcnnungsgebühr gestellt wird, wäre nur zu begrüßen. Auch
hier würde eine Jahresfrist das Richtige treffen.
Zu 3. Bedarf keiner Begründung mehr, da sowohl auf der
Generalversammlung in München, als auch später in den Parla
menten, die Zweckmäßigkeit der Vereinheitlichung des Knapp
schaftswesens im Prinzip anerkannt wurde und die Gründe dazu
den Herren ständigen Ausschußmitgliedern und Teilnehmern
der Generalversammlung bekannt sind.