Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

Meinung dahin kund zu geben, daß solche niedrigen Kranken 
gelder für die Arbeiter der höheren Lohnstufen ganz unzureichend 
sind. Ferner bitten wir, mit darauf hinzudrängen, daß in diesen 
Kassen Verbesserungen bezüglich des Krankengeldes geschaffen 
werden, selbst wenn sich dadurch eine Beitragserhöhung nötig 
mac ^- Begründung: 
Zu 1. Laut Knappschafts-Kriegsgesetz dürfen Militär 
pensionen während der Kriegszeit nicht auf knappschaftliche 
Renten angerechnet werden. Der Schlußsatz des 8 11 dieses Ge 
setzes verfügt aber, daß der Herr Handelsminister ermächtigt ist, 
den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem das Gesetz wieder 
außer Kraft tritt. Dies wird voraussichtlich kurz nach Friedens 
schluß eintreten. 
Es besteht nun die Befürchtung sowohl bei Kriegsiüvaliden 
wie Witwen, daß nach Außerkraftsetzung des Knappschafts 
Kriegsgesetzes die Knappschaftsvereine, welche die Militärrenten 
auf ihre Knappschaftsleistungen, vor der Kriegszeit anrechneten^ 
dies dann wieder einführen. Dies würde aber die größte Er 
regung und Verbitterung auslösen, nicht allein in den Kreisen 
der davon Betroffenen, sondern in der ganzen Bergarbeiter 
schaft. Ein solches Vorgehen würde wohl, auch nicht mit Un 
recht, als schnödester Undank ausgelegt werden gegen die. welche 
Gesundheit und Leben im Dienste.des Vaterlandes einbüßten. 
Es ist deshalb nötig, daß jene Knappschaftsvereine, die früher 
die Anrechnung beliebten, schon setzt erklären, daß sie nach dem 
Kriege nicht wieder eingeführt wird und ihre Satzungen dem 
gemäß umgestaltet werden. Die Bergarbeiterschaft würde dies 
als einen sozialen Fortschritt begrüßen. 
Zu 2. Auf der Generalversammlung des Allgemeinen 
deutschen Knappschaftsverbandes am 28. September 1916 in 
München hat Herr Justizrat Ur. Milde, sicher ein erfahrener 
Kenner des Knappschaftswesens, eine Anzahl von Fällen an 
geführt, wo Wandermitglieder durch die Verschiedenheit der 
Wartezeiten schweren Schaden litten. Um dies zu verhüten, ist 
eine einheitliche Wartezeit für alle Knappschaftsvereine nötig 
und wäre eine einjährige als angeniesten zu betrachten, wie diese 
bei einzelnen Knappschaftsvereinen auch schon besteht. Auch die 
Festsetzung einer einheitlichen Frist, die zur Zahlung der An- 
erkcnnungsgebühr gestellt wird, wäre nur zu begrüßen. Auch 
hier würde eine Jahresfrist das Richtige treffen. 
Zu 3. Bedarf keiner Begründung mehr, da sowohl auf der 
Generalversammlung in München, als auch später in den Parla 
menten, die Zweckmäßigkeit der Vereinheitlichung des Knapp 
schaftswesens im Prinzip anerkannt wurde und die Gründe dazu 
den Herren ständigen Ausschußmitgliedern und Teilnehmern 
der Generalversammlung bekannt sind.
	        
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