Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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AIs Absatz 5: 
„Tie vorstehende» Bestimmungen (Lohnerhöhung) finden An 
wendung, gleichviel ob die Arbeiter von dem Kaliwerksbesitzer selbst 
oder von einem Unternehmer beschäftigt werden." 
AIs Asatz 8: 
„Bei Beschwerden der Arbeiter über gesetzwidrige Lohnzahlungen 
sind den Arbeiterausschüssen von der Werksleitung die Lohnnach- 
weise vorzulegen, damit die Arbeiterausschüsse die Beschwerde nach 
prüfen und für eine friedliche Ausgleichung der Streitigkeiten wir 
ken können." 
Der Abs. 5 betrifft die sogenannten „Unternehmerarbeiter", 
bereu Einbeziehung in das Gesetz bisher strittig war. Was der 
Absatz 6 bedeutet, ist ohne weiteres klar. Den Arbeiter- 
aus s ch ü l i e n ist hierdurch ein wichtiges Recht verliehen. 
Noch ivichtiger ist der prinzipielle Erfolg arbeiter- 
seits. Durch Gesetz ist ihr Anspruch auf einen gewissen 
Lohn anerkannt worden, dessen Auszahlung nun zu kontrollieren 
ist und die Arbeite rausf ch ü s s e können, gesetzlich berech 
tigt, auch Feststellungen über die wirklich gezahlten Löhne tref 
fen. Das ist ein A n f a n g auf einem Gebiete des sozialen 
Arbeiterrechts, der systematisch ausgebaut iverden mutz. 
Bochum, den 31. Mai 1917. 
Die ergebenst unterzeichneten Arbeiterverbände erlauben sich, 
dem Kalisyndikat einen im Allgemeininteresse liegenden Vor 
schlag zu unterbreiten und bitten die Herren, welche kürzlich mit 
uns Verhandlung gepflogen haben, der Frage näher zu treten 
und uns tunlichst bald Nachricht über Ihren Entschlutz zukommen 
zu lassen. 
Durch die jetzige Fassung des § 13 der Kaligesetznovelle 
dürften wohl einige Streitpunkte, welche nach der vorjährigen 
Fassung des Gesetzes und des Syndikatsabkommens eine Rolle 
spielten, endgültig beigelegt sein. Aber der § 20a dürfte doch 
wohl noch Auslegungen unterliegen, welche aufs neue zu Diffe 
renzen zwischen Belegschaften und Werksverwaltungen führen 
könnten. Da aber die ergebenst Unterzeichneten alle Differenzen 
gerne vermeiden möchten, erlauben wir uns, der geehrten Kom 
mission des Kalisyndikats die Bitte zu unterbreiten, eine Ans 
sprache darüber herbeizuführen, auf welche Weife eine einheit 
liche Auffassung über die Lohnzulagen gefunden wird. Würden 
alle Kaliwerke eine Regelung vornehmen, welche die Arbeiter 
befriedigt, so wird das doch in beiderseitigem Interesse liegen, 
weshalb wir wohl auf ein geneigtes Entgegenkommen hoffen 
dürfen. 
Bei dieser eventuellen Aussprache zwischen den Herren Ver 
tretern des Syndikats und den Vertretern der unterzeichneten
	        
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