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AIs Absatz 5:
„Tie vorstehende» Bestimmungen (Lohnerhöhung) finden An
wendung, gleichviel ob die Arbeiter von dem Kaliwerksbesitzer selbst
oder von einem Unternehmer beschäftigt werden."
AIs Asatz 8:
„Bei Beschwerden der Arbeiter über gesetzwidrige Lohnzahlungen
sind den Arbeiterausschüssen von der Werksleitung die Lohnnach-
weise vorzulegen, damit die Arbeiterausschüsse die Beschwerde nach
prüfen und für eine friedliche Ausgleichung der Streitigkeiten wir
ken können."
Der Abs. 5 betrifft die sogenannten „Unternehmerarbeiter",
bereu Einbeziehung in das Gesetz bisher strittig war. Was der
Absatz 6 bedeutet, ist ohne weiteres klar. Den Arbeiter-
aus s ch ü l i e n ist hierdurch ein wichtiges Recht verliehen.
Noch ivichtiger ist der prinzipielle Erfolg arbeiter-
seits. Durch Gesetz ist ihr Anspruch auf einen gewissen
Lohn anerkannt worden, dessen Auszahlung nun zu kontrollieren
ist und die Arbeite rausf ch ü s s e können, gesetzlich berech
tigt, auch Feststellungen über die wirklich gezahlten Löhne tref
fen. Das ist ein A n f a n g auf einem Gebiete des sozialen
Arbeiterrechts, der systematisch ausgebaut iverden mutz.
Bochum, den 31. Mai 1917.
Die ergebenst unterzeichneten Arbeiterverbände erlauben sich,
dem Kalisyndikat einen im Allgemeininteresse liegenden Vor
schlag zu unterbreiten und bitten die Herren, welche kürzlich mit
uns Verhandlung gepflogen haben, der Frage näher zu treten
und uns tunlichst bald Nachricht über Ihren Entschlutz zukommen
zu lassen.
Durch die jetzige Fassung des § 13 der Kaligesetznovelle
dürften wohl einige Streitpunkte, welche nach der vorjährigen
Fassung des Gesetzes und des Syndikatsabkommens eine Rolle
spielten, endgültig beigelegt sein. Aber der § 20a dürfte doch
wohl noch Auslegungen unterliegen, welche aufs neue zu Diffe
renzen zwischen Belegschaften und Werksverwaltungen führen
könnten. Da aber die ergebenst Unterzeichneten alle Differenzen
gerne vermeiden möchten, erlauben wir uns, der geehrten Kom
mission des Kalisyndikats die Bitte zu unterbreiten, eine Ans
sprache darüber herbeizuführen, auf welche Weife eine einheit
liche Auffassung über die Lohnzulagen gefunden wird. Würden
alle Kaliwerke eine Regelung vornehmen, welche die Arbeiter
befriedigt, so wird das doch in beiderseitigem Interesse liegen,
weshalb wir wohl auf ein geneigtes Entgegenkommen hoffen
dürfen.
Bei dieser eventuellen Aussprache zwischen den Herren Ver
tretern des Syndikats und den Vertretern der unterzeichneten