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Rücklagen der deutschen Knappschaftsvereine verbraucht, das sind
46 Prozent des Vermögens oder die Gesamteinnahme dreier
Jahre. Es liegt sehr nahe, daß Knappschastsvereine, deren
Vermögensverhältnisse sehr stark zurückgegangen sind, nun ver
suchen werden, ihre Leistungen zu vermindern. Dies würde
aber den größten Unwillen der Bergarbeiterschast erregen und
den schnödesten Undank gegenüber denen bedeuten, die ans dem
Schlachtseide ihre Gesundheit gelassen haben und Knappschaftsin
validen geworden sind, sowie für die Hinterbliebenen der im
Felde Gefallenen. Wo die Kassenverhältnisse der Knappschafts-
Vereine durch die Kriegslasten zu stark zurückgegangen, sind die
Beiträge zu erhöhen und müssen sowohl Arbeiter wie Arbeit
geber bereit sein, die nötigen Opfer zu bringen. Sollten die
Lasten aber für beide Teile zu groß und deshalb nicht erschwing
lich sein, so muß der Staat mit Beihilfen einspringen, um die
knappschaftlichen Einrichtungen vor dem Niedergänge zu be
wahren.
Die Vermögensverschlechterungen in den Knappschaftsver
einen sind Folgen des Krieges, und der Staat ist verpflichtet,
I M ■ die durch den Krieg geschlagenen Wunden zu heilen. Um eine
Minderung der Leistungen zu verhüten, ist es nötig, dein An-
trag zu dem Paragraphen 41 zuzustimmen.
Die Aenderung ini 8 4 beantragen wir, um zu verhüten,
daß Gelder, die in die Krankenkasse des Knappschaftsvereins ge
hören, zri anderen Zwecken verwandt werden. Ilm dies nach
prüfen zu können, ist eine getrennte Rechnungsführung für
Kranken- iind Pensionskasse in allen Vereinen nötig.
Da besondere Krankenkassen schon wegen ihrer geringen
Mitgliederzahl nicht so leistungsfähig sein können, als die großer
Knappschaftsvereine, muß die Errichtung besonderer Kranken
kassen für die Mitglieder von knappschastlichen Pensionskassen
unterbunden werden- Es ist darauf zu dringen, daß die Pen
sionskassen dazu übergehen, wie es schon in den großen Knapp
schaftsvereinen heute der Fall ist, ihre Mitglieder auch gegen
Krankheit zu versichern. Um dies zu erreichen, macht sich die
Streichung des 8 ", in dem die Errichtung besonderer Kranken
kassen erlaubt ist, nötig.
Die Abänderung des § 10 ist notwendig, da dieser Pa
ragraph nicht so ausgelegt wird, wie es den Intentionen der
Gesetzgeber entspricht, sondern viele Arbeiter unter der jetzigen
Wirkung dieses Paragraphen großen schaden erleiden. Es
wurde deshalb auch schon vom Unterzeichneten am 26. Sep-
teinber 1017 eine Eingabe an den Hohen Reichstag und Bundes
rat gerichtet, den 8 173 der RVO. dahin abzuändern, daß nur
als zum geringen Teile arbeitsfähig solche Personen zu be
trachten sind, welche die Reichsinvalidenrente beziehen. Die bei
gegebene Begründung lassen wir hier folgen: