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Zollverein eingehenden Waren bis zum Bestimmungsort ohne Zoll
abfertigung gelassen werden mufsten 1 )- Die Übereinkunft wegen
Suspension der Weserzölle ist am 14. Dezember 1865 nochmals er
neuert worden. Als letzte Stromabgaben im Oberweserverkehr
fielen die Flofsgelder auf der Werra durch Kabinetsordre vom
1. Juni 1870 zum 1. Juli 1870. * 2 )
Die von der Weserschiflahrtsakte noch namentlich aufgehobenen
Stapel- und ümschlagsrechte waren in Hannoversch-Münden, Freufsisch-
Minden und Bremen, die an der Aller und Fulda erwähnten von
Verden, Celle und Kassel bleiben für die Weserschiffahrtsakte aufser
Betracht, sind aber bereits vordem nicht mehr als solche wirksam
beziehungsweise es wurden die altertümlichen Rechte, wie in Verden,
durch Hannover gleichzeitig aufgehoben. 3 4 ) Die Grundlinien betreffs
der Regelung der Schifferverhältnisse wurden, wie ebenfalls schon
früher geschildert, bereits in dem Oberländischen Weserschiffahrts
regulativ vom 25. August 1815 und seinen Nachträgen, wie der
Neuredaktion von 1822 als privater Einigung beteiligter Kaufmann
schaften gelegt.' 1 ) Eine Ausdehnung der Weserschiffahrtsakte auf
Werra und Fulda oder die Vereinbarung einer besonderen Akte nach
Art. 116 der Wiener Kongrefsakte war trotz Agitation in der Presse
und dahingehender Anträge bei den Kommissionen nicht zu er
reichen 5 6 ).
>) Brem. St-A. u. a.; H. Schumacher. Zur Frage d. Binnenschiffahrts
abgaben, Berlin 1901, S. 111 ff., 114 ff.; Duckwitz, Denkwürdigk., S. 133 ff.;
Verträge u. Verhandlg. ü. d. Bildg. n. Ausführg. d. d. Zoll- u. Handelsvereins
aus dem Zeiträume von 1833 bis 1871, Berlin 1845—71, III. Bd., S. 408.
2 ) Bdsgesetzbl. d. Nordd. Bdes., 1870, S. 312, no. 503, S. 314, no. 504.
3 ) Vgl. die Erörterung in der Darstellung der Schiffahrt.
4 ) Vgl. die Erörterung in der Darstellung der Schiffahrt, f, B. S. v.
Nau, Beiträge z. Kenntn. u. Beförd. d. Handels u. d, Schiff-Fahrt, Mainz 1818,
IV, S. 185 ff., V, S. 235 ff., der das Memoire und das Regulativ von 1815
ohne die Schiffermatrikeln etc. abgedruckt hat.
6 ) Einen diese beiden Wünsche betreffenden Antrag stellte z. B. die
Direktion der Vereinten Weser-Dampfschiffahrt in Hameln 1847 bei den ßevisions-
Kommissarien der Weserschiffahrtsakte. Jahresbericht 1847, S. 14 und 15.
Vergl. a. Th. Hampke, Die Kanalisierung der Fulda, Kassel 1895, S. 6 ff.
Hannover wies auch darauf hin, dafs die von ihm behaupteten natürlichen
Hindernisse in Münden in der Werra und Fulda belegen seien, für die es keine
Konventionen abgeschlossen habe. § 49 der Weserschiffahrtsakte behielt für
Nebenflüsse besondere Akt en vor, so weit mehrere Anlieger da wären. In dem
einen der von J. v. Hormayr aufgenommenen Artikel heilst es: Die Bestreitung
der Competenz der Weserschiffahrts-Commission für die Werra und Fulda ist
ein beifsendes Epigramm auf den gesunden Menschenverstand, da dieselbe die
Weser aus der Schlachte zu Minden und nicht aus der Werra und Fulda ent
springen lassen würde, (v. Hormayr), Fragmente, II., 1841, S. 25.