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schränkung der ärztlichen Atteste und Ersatz derselben durch eine
sonstige Kontrolle wohl als ausreichend anzuerkennen, wodurch ausser-
ordentliche Summen erspart werden können. Hat z. B. der Arzt eine
Krankheit konstatiert, sowie die entsprechenden Mittel angeordnet und
der Verlauf der Krankheit ist normal, so kann auch ein Laie das
Attest ausstellen, dass der Betreffende so und so lange krank gewesen
ist und infolgedessen dafür Krankengeld zu erhalten hat. (Dr. Hesse,
Jahrb. f. Nat.-Oek., 3. F., Bd. XXI)
Doch diese erörterten Fragen haben immerhin nur sekundäre Be-
deutung. Wir wenden uns schliesslich noch der Statistik zu.
Im Jahre 1898 existierten:
8512 Gemeindekassen mit 1409730 Mitgliedern
4585 Ortskrankenkassen 4079090
7139 Betriebskrankenkassen 229 000
606 Innungskrankenkassen 176 1h4
14212 eingeschrieb. Kassen „ 765990
259 landesrechtl. » # 57474
84 Baukassen 18100
Statistik.
Im ganzen bestanden 22 607 Krankenkassen mit 8770000 Mit-
gliedern. Es kamen in dem betreffenden Jahre 3200600 Erkran-
kungsfälle, mit 53,2 Mill. Krankheitstagen vor. Die Gesamteinnahmen
beliefen sich auf 180,5 Mill. Mk., die Beiträge auf 145,2 Mill, Mk.
Die Ausgaben auf 142,9 Mill. Mk. Die Krankenkosten betrugen für
den Arzt 29,1 Mill, für Arzenei 22 Mill, Krankengeld 54,4 Mill.
Anstaltsverpflegung 22,6 Mill. Mk. Im ganzen Krankheitskosten
128 Mill. Die Verwaltung absorbierte mithin über 14 Mill. Mk.
oder 10%.
In Oesterreich ist durch Gesetz vom 30. März 1888 ein Das Ausland
Krankenversicherungszwang der Arbeiter eingeführt, das schon in dem -esterreich.
folgenden Jahre durch die Novelle vom 4. Avril 1889 einige wesent-
liche Abänderungen erfuhr.
Das Gesetz geht in manchen Punkten weiter als das deutsche;
vor allem ist kein Maximum des Lohnbezuges für die dem Zwange
unterworfenen Arbeiter angesetzt; und auch nichtständige Arbeiter
sind demselben unterworfen, wie auch Lehrlinge, die noch keinen
Arbeitsverdienst erhalten. Landwirtschaftliche Arbeiter und Haus-
industrielle sind. im allgemeinen ausgeschlossen, wenn nicht Arbeit-
geber und Arbeitnehmer sich freiwillig der Versicherung anschliessen.
Die Versicherungsorgane zerfallen in sechs verschiedene Kassen, die
sich in der Hauptsache den deutschen Kassen anschliessen; nur ist
hier von vorne herein in den Bezirkskrankenkassen eine grössere
Zentralisation in Aussicht genommen, da dieselben in der Regel für
je einen Gerichtsbezirk gelten und die Beitrittspflichtigen ohne Unter-
schied des Berufes unter sich vereinigen, soweit sie nicht anderen
Kassen angehören. Sie haben juristische Persönlichkeit und stehen
unter Staatsaufsicht. Neben dem Vorstande fungiert noch ein Ueber-
wachungsausschuss; beide werden von der Generalversammlung ge-
wählt. Die Arbeitgeber müssen darin nach Massgabe ihrer Beiträge
vertreten sein. dürfen aber nicht mehr als ein Drittel der Stimmen