Artikel 17
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen, soweit sie
nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht haben:
' in ihren Amtsräumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Be-
teiligten oder an Bord der Schiffe ihres Landes von Angehörigen
des von ihnen vertretenen Landes sowie von den zur Besatzung.des
Schiffes gehörenden Personen und dessen Passagieren Erklärungen
entgegenzunehmen;
letztwillige Verfügungen von Angehörigen des von ihnen vertretenen
Landes aufzunehmen oder zu beglaubigen;
einseitige Rechtsgeschäfte von Angehörigen des von ihnen ver-
tretenen Landes und gegenseitige oder einseitige Verträge, die
zwischen Angehörigen dieses Landes geschlossen werden, aufzu-
nehmen oder zu beglaubigen; ausgenommen sind einseitige Rechts-
geschäfte und Verträge, soweit sie sich auf die Übertragung oder
dingliche Belastung eines Grundstücks im Lande ihres Amtssitzes
beziehen;
Unterschriften von Angehörigen des von ihnen vertretenen Landes
auf den zwischen diesen und Angehörigen eines dritten Landes ab-
geschlossenen gegenseitigen oder einseitigen Verträgen zu beglau-
bigen;
einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge jeder Art ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten aufzunehmen oder zu be-
glaubigen, sofern die Rechtsgeschäfte und Verträge sich ausschließ-
lich auf Gegenstände im Gebiete des von ihnen vertretenen Landes
oder auf ein dort abzuschließendes und auszuführendes Geschäft
oder auf Seeschiffe beziehen, die die Flagge des vom Konsul ver-
tretenen Landes tragen;
Verhandlungen und Schriftstücke jeder Art, die von Behörden oder
von Beamten des von ihnen vertretenen Landes ausgegangen sind,
zu übersetzen oder zu beglaubigen.
Alle diese einseitigen Rechtsgeschäfte und Verträge sollen, wenn sie
von dem Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul aufgenommen oder be-
glaubigt und mit dessen Amtssiegel versehen sind, ebenso wie die von
ihnen unter Beifügung ihres Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Aus-
züge und Übersetzungen solcher Schriftstücke, in dem Lande des Amts
sitzes dieser Beamten als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur-
kunden angesehen werden und dieselbe rechtliche Wirkung und Beweis-
kraft haben, als wenn sie von einem öffentlichen Beamten des Landes
aufgenommen oder beglaubigt wären. Diese Verhandlungen oder
sonstigen Schriftstücke unterliegen, soweit sie sich auf ein in diesem
Lande auszuführendes Geschäft beziehen, dem Stempel und den sonstigen
Auflagen, die dort gesetzlich vorgesehen sind.
Artikel 18.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind befugt, den An-
gehörigen der von ihnen vertretenen Länder Pässe auszustellen sowie
Sichtvermerke zur Einreise in die von ihnen vertretenen Länder und
zur Durchreise durch diese zu erteilen.