Object: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Artikel 17 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen, soweit sie 
nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht haben: 
' in ihren Amtsräumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Be- 
teiligten oder an Bord der Schiffe ihres Landes von Angehörigen 
des von ihnen vertretenen Landes sowie von den zur Besatzung.des 
Schiffes gehörenden Personen und dessen Passagieren Erklärungen 
entgegenzunehmen; 
letztwillige Verfügungen von Angehörigen des von ihnen vertretenen 
Landes aufzunehmen oder zu beglaubigen; 
einseitige Rechtsgeschäfte von Angehörigen des von ihnen ver- 
tretenen Landes und gegenseitige oder einseitige Verträge, die 
zwischen Angehörigen dieses Landes geschlossen werden, aufzu- 
nehmen oder zu beglaubigen; ausgenommen sind einseitige Rechts- 
geschäfte und Verträge, soweit sie sich auf die Übertragung oder 
dingliche Belastung eines Grundstücks im Lande ihres Amtssitzes 
beziehen; 
Unterschriften von Angehörigen des von ihnen vertretenen Landes 
auf den zwischen diesen und Angehörigen eines dritten Landes ab- 
geschlossenen gegenseitigen oder einseitigen Verträgen zu beglau- 
bigen; 
einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge jeder Art ohne Rücksicht 
auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten aufzunehmen oder zu be- 
glaubigen, sofern die Rechtsgeschäfte und Verträge sich ausschließ- 
lich auf Gegenstände im Gebiete des von ihnen vertretenen Landes 
oder auf ein dort abzuschließendes und auszuführendes Geschäft 
oder auf Seeschiffe beziehen, die die Flagge des vom Konsul ver- 
tretenen Landes tragen; 
Verhandlungen und Schriftstücke jeder Art, die von Behörden oder 
von Beamten des von ihnen vertretenen Landes ausgegangen sind, 
zu übersetzen oder zu beglaubigen. 
Alle diese einseitigen Rechtsgeschäfte und Verträge sollen, wenn sie 
von dem Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul aufgenommen oder be- 
glaubigt und mit dessen Amtssiegel versehen sind, ebenso wie die von 
ihnen unter Beifügung ihres Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Aus- 
züge und Übersetzungen solcher Schriftstücke, in dem Lande des Amts 
sitzes dieser Beamten als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur- 
kunden angesehen werden und dieselbe rechtliche Wirkung und Beweis- 
kraft haben, als wenn sie von einem öffentlichen Beamten des Landes 
aufgenommen oder beglaubigt wären. Diese Verhandlungen oder 
sonstigen Schriftstücke unterliegen, soweit sie sich auf ein in diesem 
Lande auszuführendes Geschäft beziehen, dem Stempel und den sonstigen 
Auflagen, die dort gesetzlich vorgesehen sind. 
Artikel 18. 
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind befugt, den An- 
gehörigen der von ihnen vertretenen Länder Pässe auszustellen sowie 
Sichtvermerke zur Einreise in die von ihnen vertretenen Länder und 
zur Durchreise durch diese zu erteilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.