Full text : Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Vernehmung), eine Zwangsvollstreckung oder eine andere Handlung amtlichen
 Zwanges vorgenommen werden, so ist hiervon der an dem Hafenort
 oder in dessen Nähe wohnhafte und daselbst mit der Wahrnehmung
der Interessen des Flaggenstaates betraute Generalkonsul, Konsul oder
Vizekonsul unter genauer Angabe der Stunde zu benachrichtigen und
zur Anwesenheit einzuladen. Erscheint weder der Konsularbeamte noch
ein von ihm abgeordneter Vertreter, so kann die Amtshandlung in seiner
Abwesenheit vorgenommen werden. Ist Gefahr im Verzug oder wohnt
der Konsularbeamte nicht in dem Hafenort oder in dessen Nähe, so kann
die Amtshandlung ohne vorgängige Benachrichtigung des Beamten vorgenommen
 werden; doch ist ihm tunlichst bald davon Nachricht zu geben
Dabei sind die Gründe anzugeben, aus denen eine frühere Benachrichtigung
 unterblieben ist. |
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn
Mitglieder der Schiffsbesatzung an Land vor den Behörden des Hafenorts
 vernommen werden sollen oder sonst Erklärungen abzugeben haben.
es sei denn, daß die Anwesenheit des Konsularbeamten mit den Landesgesetzen
 in Widerspruch stehen würde, oder daß es sich um Verrichtungen
 der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen
 handelt, die auf Antrag eines Mitgliedes der Schiffsbesatzung
vorgenommen werden.
Eine Benachrichtigung des Konsularbeamten unterbleibt bei Schiffsbesuchen,
 die im zollamtlichen oder paß- oder gesundheitspolizeilichen
Interesse oder aus Anlaß der Erhebung von Schiffsabgaben vorzunehmen
 sind.

Artikel 25,
Den Generalkonsuln und Vizekonsuln steht absschließlich die Aufrechterhaltung
 der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffahrt treibenden
 Schiffe ihres Landes zu; sie haben allein die Streitigkeiten
zwischen den Mitgliedern der Besatzung zu schlichten, insbesondere
solche, die sich auf die Heuer und die Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen
 beziehen.
Die Landesbehörden dürfen bei Ausschreitungen an Bord der
Schiffe nur dann eingreifen, wenn solche geeignet sind, die Ruhe oder
öffentliche Ordnung im Hafen oder am Lande zu stören, oder wenn eine
nicht zur Schiffbesatzung gehörende Person beteiligt ist.
In anderen Fällen haben die Landesbehörden sich darauf zu be
schränken, den Konsularbeamten und, falls ein solcher nicht zur Stelle
ist, dem Kapitän auf Verlangen Beistand zu gewähren.

Artikel 26,
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können die Mitglieder
 der Besatzung‘ von Kriegs- oder allen sonstigen Schiffen ihres
Landes, die von diesen Schiffen entwichen sind, oder sich eigenmächtig
fernhalten, an Bord führen oder festnehmen lassen, um sie an Bord oder
nach dem Flaggenstaate zu senden.
Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die Ortsbehörden
zu wenden und durch amtliche Urkunden, insbesondere durch beglaubigte
Auszüge aus der Musterrolle, nachzuweisen, daß die Person, deren
            
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