Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Vereinbarungen in Niederschlesien. 
Zwischen den gewerkschaftlichen Organisationen und den Ver 
tretern der niederschlesischen Bergwerksbesitzer, vereinigt im Ver 
ein für die bergbaulichen Interessen Niederschlesiens, wurde in 
den Sitzungen vom 19. und 25. November d. I. folgendes ver 
einbart: 
1. Das Gedinge ist ab 1. Dezember 1918 so zu stellen, daß 
jeder Kohlen- und Gesteinshauer je Schicht ausschließlich der 
Teuerungszulagen nicht unter 10 Mark verdient. - Werden Hauer 
im Schichtlohn beschäftigt, so beträgt der Schichtlohn mindestens 
9.50 Mark. Bedingung für diese Lohnfestsetzung ist normale 
Leistung. Durch Alter oder ihre Körperbeschaffenheit in ihrer 
Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Hauer fallen nicht unter diese 
Bestimmungen. 
2. Der Lohn der Lehrhauer soll höchstens 50 Pf. je Schicht 
unter dem Lohn der Hauer bleiben. Die Festsetzung eines ge 
ringeren Unterschiedes kann durch Vereinbarung zwischen dem 
Abteilungssteiger und der betreffenden Kameradschaft erfolgen. 
3. Schlepper über 18 Jahre erhalten je nach Alter, Leistung 
und Beschäftigung 1,50 bis 3,50 Mk. weniger als die Hauer. 
Der Lohn der Schlepper unter 18 Jahren unterliegt besonderer 
Vereinbarung. 
4. Männliche, über 18 Jahre alle Tagearbeiter erhalten je 
nach Alter, Leistung und Beschäftigung mindestens einen Schicht- 
lohn zwischen 6 und 7 Mark. Der Schichtlohn der jüngeren 
männlichen Tagearbeiter unterliegt besonderer Vereinbarung. 
5. Kesselheizer erhalten einschließlich Prämien einen schicht 
lohn von mindestens 7,50 Mk. 
0. Maschinenwärter l. Klasse (an Hauptmaschinen) erhalten 
als Schichtlohn mindestens 8,50 Mk., diejenigen II. Klasse (an 
Nebenmaschinen) mindestens 7 Mk. 
7. Handwerker erhalten je nach Alter, Leistung und Be 
schäftigung, und zwar ältere selbständige mindestens zwischen 
7.50 und 8,50 Mk, andere mindestens zwischen 6,00 und 7,50 Mk. 
je Schicht- Werden Handwerker unter Tage beschäftigt, so tritt 
zu den Löhnen ein Zuschlag von ungefähr 25 v. H. 
8. Frauen erhalten je nach Leistung und Beschäftigung 
mindestens zwischen 3 50 und 4,50 Mk. je Schicht. 
9. Für Lehrlinge, Zöglinge, jugendliche Arbeiter und In 
validen unterliegt die Lohnfestsetzung besonderer Vereinbarung. 
10. Koksarbeiter. Eigentliche Koksarbeiter erhalten minde 
stens einen Lohn je Schicht zwischen 7,50 und 8,00 Mk. Für die' 
übrigen Arbeiter auf der Kokerei, wie Klauber, Verschmier er usw.,, 
bleibt die Lohnfestsetzung besonderer Vereinbarung vorbehalten. 
11. Für alle lieber-, Neben- und Sonntagsschichten, die zurr 
Verstärkung der Förderung eingelegt werden, tritt ein Lohn- 
zuschlag von 25 v. H. Im übrigen bleibt es bei der bisherigen. 
Regelung.
	        
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