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Vereinbarungen in Niederschlesien.
Zwischen den gewerkschaftlichen Organisationen und den Vertretern
der niederschlesischen Bergwerksbesitzer, vereinigt im Verein
für die bergbaulichen Interessen Niederschlesiens, wurde in
den Sitzungen vom 19. und 25. November d. I. folgendes vereinbart:
1. Das Gedinge ist ab 1. Dezember 1918 so zu stellen, daß
jeder Kohlen- und Gesteinshauer je Schicht ausschließlich der
Teuerungszulagen nicht unter 10 Mark verdient. - Werden Hauer
im Schichtlohn beschäftigt, so beträgt der Schichtlohn mindestens
9.50 Mark. Bedingung für diese Lohnfestsetzung ist normale
Leistung. Durch Alter oder ihre Körperbeschaffenheit in ihrer
Leistungsfähigkeit beeinträchtigte Hauer fallen nicht unter diese
Bestimmungen.
2. Der Lohn der Lehrhauer soll höchstens 50 Pf. je Schicht
unter dem Lohn der Hauer bleiben. Die Festsetzung eines geringeren
Unterschiedes kann durch Vereinbarung zwischen dem
Abteilungssteiger und der betreffenden Kameradschaft erfolgen.
3. Schlepper über 18 Jahre erhalten je nach Alter, Leistung
und Beschäftigung 1,50 bis 3,50 Mk. weniger als die Hauer.
Der Lohn der Schlepper unter 18 Jahren unterliegt besonderer
Vereinbarung.
4. Männliche, über 18 Jahre alle Tagearbeiter erhalten je
nach Alter, Leistung und Beschäftigung mindestens einen Schichtlohn
zwischen 6 und 7 Mark. Der Schichtlohn der jüngeren
männlichen Tagearbeiter unterliegt besonderer Vereinbarung.
5. Kesselheizer erhalten einschließlich Prämien einen schichtlohn
von mindestens 7,50 Mk.
0. Maschinenwärter l. Klasse (an Hauptmaschinen) erhalten
als Schichtlohn mindestens 8,50 Mk., diejenigen II. Klasse (an
Nebenmaschinen) mindestens 7 Mk.
7. Handwerker erhalten je nach Alter, Leistung und Beschäftigung,
und zwar ältere selbständige mindestens zwischen
7.50 und 8,50 Mk, andere mindestens zwischen 6,00 und 7,50 Mk.
je Schicht- Werden Handwerker unter Tage beschäftigt, so tritt
zu den Löhnen ein Zuschlag von ungefähr 25 v. H.
8. Frauen erhalten je nach Leistung und Beschäftigung
mindestens zwischen 3 50 und 4,50 Mk. je Schicht.
9. Für Lehrlinge, Zöglinge, jugendliche Arbeiter und Invaliden
unterliegt die Lohnfestsetzung besonderer Vereinbarung.
10. Koksarbeiter. Eigentliche Koksarbeiter erhalten mindestens
einen Lohn je Schicht zwischen 7,50 und 8,00 Mk. Für die'
übrigen Arbeiter auf der Kokerei, wie Klauber, Verschmier er usw.,,
bleibt die Lohnfestsetzung besonderer Vereinbarung vorbehalten.
11. Für alle lieber-, Neben- und Sonntagsschichten, die zurr
Verstärkung der Förderung eingelegt werden, tritt ein Lohnzuschlag
von 25 v. H. Im übrigen bleibt es bei der bisherigen.
Regelung.