Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

-  3U2  —
Vereinbarungen  in  Niederschlesien.
Zwischen  den  gewerkschaftlichen  Organisationen  und  den  Vertretern ­
  der  niederschlesischen  Bergwerksbesitzer,  vereinigt  im  Verein ­
  für  die  bergbaulichen  Interessen  Niederschlesiens,  wurde  in
den  Sitzungen  vom  19.  und  25.  November  d.  I.  folgendes  vereinbart: ­

1.  Das  Gedinge  ist  ab  1.  Dezember  1918  so  zu  stellen,  daß
jeder  Kohlen-  und  Gesteinshauer  je  Schicht  ausschließlich  der
Teuerungszulagen  nicht  unter  10  Mark  verdient.  -  Werden  Hauer
im  Schichtlohn  beschäftigt,  so  beträgt  der  Schichtlohn  mindestens
9.50  Mark.  Bedingung  für  diese  Lohnfestsetzung  ist  normale
Leistung.  Durch  Alter  oder  ihre  Körperbeschaffenheit  in  ihrer
Leistungsfähigkeit  beeinträchtigte  Hauer  fallen  nicht  unter  diese
Bestimmungen.
2.  Der  Lohn  der  Lehrhauer  soll  höchstens  50  Pf.  je  Schicht
unter  dem  Lohn  der  Hauer  bleiben.  Die  Festsetzung  eines  geringeren ­
  Unterschiedes  kann  durch  Vereinbarung  zwischen  dem
Abteilungssteiger  und  der  betreffenden  Kameradschaft  erfolgen.
3.  Schlepper  über  18  Jahre  erhalten  je  nach  Alter,  Leistung
und  Beschäftigung  1,50  bis  3,50  Mk.  weniger  als  die  Hauer.
Der  Lohn  der  Schlepper  unter  18  Jahren  unterliegt  besonderer
Vereinbarung.
4.  Männliche,  über  18  Jahre  alle  Tagearbeiter  erhalten  je
nach  Alter,  Leistung  und  Beschäftigung  mindestens  einen  Schichtlohn
  zwischen  6  und  7  Mark.  Der  Schichtlohn  der  jüngeren
männlichen  Tagearbeiter  unterliegt  besonderer  Vereinbarung.
5.  Kesselheizer  erhalten  einschließlich  Prämien  einen  schichtlohn ­
  von  mindestens  7,50  Mk.
0.  Maschinenwärter  l.  Klasse  (an  Hauptmaschinen)  erhalten
als  Schichtlohn  mindestens  8,50  Mk.,  diejenigen  II.  Klasse  (an
Nebenmaschinen)  mindestens  7  Mk.
7.  Handwerker  erhalten  je  nach  Alter,  Leistung  und  Beschäftigung, ­
  und  zwar  ältere  selbständige  mindestens  zwischen
7.50  und  8,50  Mk,  andere  mindestens  zwischen  6,00  und  7,50  Mk.
je  Schicht-  Werden  Handwerker  unter  Tage  beschäftigt,  so  tritt
zu  den  Löhnen  ein  Zuschlag  von  ungefähr  25  v.  H.
8.  Frauen  erhalten  je  nach  Leistung  und  Beschäftigung
mindestens  zwischen  3  50  und  4,50  Mk.  je  Schicht.
9.  Für  Lehrlinge,  Zöglinge,  jugendliche  Arbeiter  und  Invaliden ­
  unterliegt  die  Lohnfestsetzung  besonderer  Vereinbarung.
10.  Koksarbeiter.  Eigentliche  Koksarbeiter  erhalten  mindestens ­
  einen  Lohn  je  Schicht  zwischen  7,50  und  8,00  Mk.  Für  die'
übrigen  Arbeiter  auf  der  Kokerei,  wie  Klauber,  Verschmier  er  usw.,,
bleibt  die  Lohnfestsetzung  besonderer  Vereinbarung  vorbehalten.
11.  Für  alle  lieber-,  Neben-  und  Sonntagsschichten,  die  zurr
Verstärkung  der  Förderung  eingelegt  werden,  tritt  ein  Lohnzuschlag
  von  25  v.  H.  Im  übrigen  bleibt  es  bei  der  bisherigen.
Regelung.
            
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