Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Teuerungszulage  für  die  Bergarbeiter  bewilligt.
Am  9.  Januar  1919  fanden  zwischen  den  Bergarbeiterverbänden ­
  und  dem  Zechenverband  in  Essen  erneute  Verhandlungen
statt,  in  denen  folgendes  vereinbart  wurde:
„Zwischen  dem  Zechenverband  und  den  Vertretern  der  Bergarbeiterorganisationen ­
  ist  heute  unter  der  Voraussetzung,  daß
1.  reichs-  oder  staatsseitig  dem,  Zechenverband  vorschußweise  am  1.
und  15.  Februar  ein  Betrag  von  16  000  000  Mk.  zur  Verfügung
gestellt  wird,  der  in  den  Monaten  März,  April  und  Mai  mit  je
einem  Drittel  zurückzuzahlen  ist;
2.  die  jetzt  gültigen  Kohlen-,  Koks-  und  Brikettpreife  in  den  vorgenannten ­
  Monaten  nicht  durch  staatliche  Eingriffe  herabgesetzt
werden,
folgende  Vereinbarung  getroffen  worden:
Aus  den  Zechen,  auf  denen  den  Belegschaften  nicht  im  Dezember
oder  Januar  eine  außerordentliche  Zuwendung  unter  irgendeinem
Namen  —  Weihnachtsgeld,  Streikentschädtgung,  Unterstützung,  Teuerungszulage ­
  usw.  —  gezahlt  ist,  wie  auf  den  Zechen  Sälzer-Neuack,
Deutscher  Kaiser,  Westende,  Neumühl,  Konkordia,  Alstaden  und  den
Zechen  der  Gutehosfnungshütte  und  der  Arenbergschen  Aktiengesellschaft,
sollen  an  alle  Arbeiter  und  Arbeiterinnen,  die  mindestens  seit  dem  t.  Dezember ­
  1918  zu  der  Belegschaft  gehören,  folgende  Zuwendungen  gezahlt ­

  werden:
Für  jeden  verheirateten  männlichen  Arbeiter  ....  120  Mk.
Für  jeden  unverheirateten  und  ani  1.  Dezember  1918
über  16  Jahre  alten  Arbeiter  und  für  jede  Arbeiterin  60  „
Für  jeden  Arbeiter  unter  16  Jahren  30  „

Unverheiratete,  die  einzige  Familienernährer  sind,  werden  den  Verheirateten ­
  gleichgestellt.  Aus  dem  Heeresdienst  zurückgekehrte  frühere
Belegschaftsmitglieder  erhalten  die  Zuwendung,  auch  wenn  sie  erst  nach
dem  I.  Dezember  1918  wieder  in  die  Belegschaft  eingetreten  sind.
Die  Zuwendungen  werden  jedoch  nur  an  diejenigen  Belegschaftsmitglieder ­
  gezahlt,  die  von  jetzt  ab  bis  zur  Zahlung  der  Zuwendung  die
Bergarbeit  ununterbrochen  jd.  h.  ohne  Ausstand)  fortsetzen  und  sich
unter  Abstandnahme  von  sonstigen  Forderungen  rückhaltlos  auf  den
Boden  der  zwischen  den  Arbeitgeber-  nnd  Arbeitnehmer-Organisationen
getroffenen  Vereinbarungen  stellen.
Die  Auszahlung  der  Zuwendung  findet  in  zwei  Raten,  und  zwar
je  zur  Hälfte,  gelegentlich  der  Abschlags-  und  Hauptlohnzahlung  im
Monat  Februar  statt.
Außerdem  ist  zu  bemerken,  daß  einzelne  Zechen  nicht  in  der  Lage
sind,  den  staatlichen  Vorschuß  in  Anspruch  zu  nehmen,  weil  ihre  finanziellen ­
  Verhältnisse  ihnen  die  Zurückzahlung  unmöglich  niachen.  Diesen
Zechen  muß  vorbehalten  bleibe»,  besondere  anderweite  Vereinbarungen
mit  ihren  Belegschaften  zu  treffen."

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