Full text: Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Die Organisationsvcrtreter beim Minister. 
Am 11. August wurden die Vertreter der vier Bergarbeiter- 
verbände abermals vom Minister Dr. Sydow zu einer mehr 
als dreistündigen Besprechung empfangen. Dieselbe betraf in 
den einzelnen Punkten die Löhne, die Lebensmittelpreise, das 
Auffüllen der Förderwagen und die überhandnehmende Ab 
schwächung der Gruben- und Wetterkontrolle. Auch einige Fälle 
von Lohndrückerei und Schichtverlängerung wurden zur Sprache 
gebracht. 
Vom Minister wurden die vorgebrachten Klagen größten 
teils als berechtigt anerkannt und Abhilfe zugesagt. So be 
zeichnete er das Verlangen der Zechen nach Häufung der Förder 
wagen über das richtige Maß hinaus als ungesetzlich, ebenso 
das Verfahren, aus dem Inhalt umgeworfener Wagen ohne 
Entschädigung die nicht vollgehäuften Förderwagen nachzu füllen. 
Weniger befriedigend waren die Aeußerungen des Ministers 
zur Lohn- und Lebensmittelfrage. Hierin mußten sich die Ver 
bandsvertreter wieder mit Vertröstungen begnügen. 
Bochum, den 4. September 1916. 
An Se. Exzellenz den'Herrn Handelsminister Dr. Sydow, 
Berlin. 
Im Aufträge der im Verbände der Bergarbeiter Deutschlands 
organisierten österreichisch-ungarischen Bergarbeiter erlaubt sich 
der Unterzeichnete, Ew. Exzellenz folgendes Gesuch zu unter 
breiten: 
Da der § 10 des Knappschaftskriegsgesetzes vom 9. März 
1916 Ew. Exzellenz ermächtigt, zu bestimmen, daß die Vor 
schriften des Knappschafts-Kriegsgesetzes auch für Angehörige 
anderer Staaten und für die diesen Staaten unmittelbar oder 
mittelbar geleisteten Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste 
gelten, erlaubt sich der Unterzeichnete, Ew. Exzellenz ganz er 
gebenst zu ersuchen, diese Bestimmung für die Angehörigen der 
österreichisch-ungarischen Monarchie zu treffen. 
G r ü n d e: Die §8 68 und 60 des Bochumer Knappschafts 
vereins sprechen davon, daß Anspruch auf die Pensionskassen 
leistungen nur für jene Mitglieder besieht, deren Arbeits 
unfähigkeit oder Tod infolge Teilnahme an einem vaterländi 
schen Krieg eingetreten ist. Ferner, daß auch die Zeit bei Be 
messung der Pension in Anrechnung kommt, während der ein 
Mitglied bei einer Mobilmachung 'oder im Kriege zum deut 
schen Heere oder zur deutschen Marine eingezogen war.
	        
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