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Die Organisationsvcrtreter beim Minister.
Am 11. August wurden die Vertreter der vier Bergarbeiter-
verbände abermals vom Minister Dr. Sydow zu einer mehr
als dreistündigen Besprechung empfangen. Dieselbe betraf in
den einzelnen Punkten die Löhne, die Lebensmittelpreise, das
Auffüllen der Förderwagen und die überhandnehmende Ab
schwächung der Gruben- und Wetterkontrolle. Auch einige Fälle
von Lohndrückerei und Schichtverlängerung wurden zur Sprache
gebracht.
Vom Minister wurden die vorgebrachten Klagen größten
teils als berechtigt anerkannt und Abhilfe zugesagt. So be
zeichnete er das Verlangen der Zechen nach Häufung der Förder
wagen über das richtige Maß hinaus als ungesetzlich, ebenso
das Verfahren, aus dem Inhalt umgeworfener Wagen ohne
Entschädigung die nicht vollgehäuften Förderwagen nachzu füllen.
Weniger befriedigend waren die Aeußerungen des Ministers
zur Lohn- und Lebensmittelfrage. Hierin mußten sich die Ver
bandsvertreter wieder mit Vertröstungen begnügen.
Bochum, den 4. September 1916.
An Se. Exzellenz den'Herrn Handelsminister Dr. Sydow,
Berlin.
Im Aufträge der im Verbände der Bergarbeiter Deutschlands
organisierten österreichisch-ungarischen Bergarbeiter erlaubt sich
der Unterzeichnete, Ew. Exzellenz folgendes Gesuch zu unter
breiten:
Da der § 10 des Knappschaftskriegsgesetzes vom 9. März
1916 Ew. Exzellenz ermächtigt, zu bestimmen, daß die Vor
schriften des Knappschafts-Kriegsgesetzes auch für Angehörige
anderer Staaten und für die diesen Staaten unmittelbar oder
mittelbar geleisteten Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste
gelten, erlaubt sich der Unterzeichnete, Ew. Exzellenz ganz er
gebenst zu ersuchen, diese Bestimmung für die Angehörigen der
österreichisch-ungarischen Monarchie zu treffen.
G r ü n d e: Die §8 68 und 60 des Bochumer Knappschafts
vereins sprechen davon, daß Anspruch auf die Pensionskassen
leistungen nur für jene Mitglieder besieht, deren Arbeits
unfähigkeit oder Tod infolge Teilnahme an einem vaterländi
schen Krieg eingetreten ist. Ferner, daß auch die Zeit bei Be
messung der Pension in Anrechnung kommt, während der ein
Mitglied bei einer Mobilmachung 'oder im Kriege zum deut
schen Heere oder zur deutschen Marine eingezogen war.