Full text : Material zur Lage der Bergarbeiter während des Weltkrieges

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Die  Organisationsvcrtreter  beim  Minister.
Am  11.  August  wurden  die  Vertreter  der  vier  Bergarbeiterverbände
  abermals  vom  Minister  Dr.  Sydow  zu  einer  mehr
als  dreistündigen  Besprechung  empfangen.  Dieselbe  betraf  in
den  einzelnen  Punkten  die  Löhne,  die  Lebensmittelpreise,  das
Auffüllen  der  Förderwagen  und  die  überhandnehmende  Abschwächung ­
  der  Gruben-  und  Wetterkontrolle.  Auch  einige  Fälle
von  Lohndrückerei  und  Schichtverlängerung  wurden  zur  Sprache
gebracht.
Vom  Minister  wurden  die  vorgebrachten  Klagen  größtenteils ­
  als  berechtigt  anerkannt  und  Abhilfe  zugesagt.  So  bezeichnete ­
  er  das  Verlangen  der  Zechen  nach  Häufung  der  Förderwagen ­
  über  das  richtige  Maß  hinaus  als  ungesetzlich,  ebenso
das  Verfahren,  aus  dem  Inhalt  umgeworfener  Wagen  ohne
Entschädigung  die  nicht  vollgehäuften  Förderwagen  nachzu  füllen.
Weniger  befriedigend  waren  die  Aeußerungen  des  Ministers
zur  Lohn-  und  Lebensmittelfrage.  Hierin  mußten  sich  die  Verbandsvertreter ­
  wieder  mit  Vertröstungen  begnügen.

Bochum,  den  4.  September  1916.
An  Se.  Exzellenz  den'Herrn  Handelsminister  Dr.  Sydow,
Berlin.
Im  Aufträge  der  im  Verbände  der  Bergarbeiter  Deutschlands
organisierten  österreichisch-ungarischen  Bergarbeiter  erlaubt  sich
der  Unterzeichnete,  Ew.  Exzellenz  folgendes  Gesuch  zu  unterbreiten: ­

Da  der  §  10  des  Knappschaftskriegsgesetzes  vom  9.  März
1916  Ew.  Exzellenz  ermächtigt,  zu  bestimmen,  daß  die  Vorschriften ­
  des  Knappschafts-Kriegsgesetzes  auch  für  Angehörige
anderer  Staaten  und  für  die  diesen  Staaten  unmittelbar  oder
mittelbar  geleisteten  Kriegs-,  Sanitäts-  oder  ähnliche  Dienste
gelten,  erlaubt  sich  der  Unterzeichnete,  Ew.  Exzellenz  ganz  ergebenst ­
  zu  ersuchen,  diese  Bestimmung  für  die  Angehörigen  der
österreichisch-ungarischen  Monarchie  zu  treffen.
G  r  ü  n  d  e:  Die  §8  68  und  60  des  Bochumer  Knappschaftsvereins ­
  sprechen  davon,  daß  Anspruch  auf  die  Pensionskassenleistungen ­
  nur  für  jene  Mitglieder  besieht,  deren  Arbeitsunfähigkeit ­
  oder  Tod  infolge  Teilnahme  an  einem  vaterländischen ­
  Krieg  eingetreten  ist.  Ferner,  daß  auch  die  Zeit  bei  Bemessung ­
  der  Pension  in  Anrechnung  kommt,  während  der  ein
Mitglied  bei  einer  Mobilmachung  'oder  im  Kriege  zum  deutschen ­
  Heere  oder  zur  deutschen  Marine  eingezogen  war.
            
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