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Ob diese Schilderung wahrheitsgemäß ist, dürfte eine amtliche
Untersuchung recht bald feststellen. Ich komme soeben von einer
längeren. Reise zurück, darum die Verzögerung dieser Mitteilung.
Mein Gewährsmann ist mir als ein durchaus zuverlässiger Mensch
bekannt. Euer Hochwohlgeboren erklärten mir bei unserer Unter
redung, daß bie, Ausübung eines Zwanges zur Arbeit auf die Ge
fangenen durchaus ihren Intentionen widerspreche. Ganz abgesehen
davon erscheint mir aber auch die Einsperrung der Gefangenen, zu
mal in einem solchen Gelaß, durchaus nicht den geltenden Bestim
mungen zu entsprechen.
Wie mir mein Gewährsmann außerdem mitteilt, hat die ge
schilderte Behandlung der Gefangenen bei der Arbeiterschaft vielen
Anstoß erregt. Die Leute erklärten, sie seien nicht gewillt, mit Ge
fangenen, die man zwangsweise an die Grubenarbeit bringe, zusam
men zu arbeiten, da dies unter Umständen lebensgefährlich sein
könnte.
Indem ich mir erlaube, Ihnen diese Mitteilungen zu übermitteln,
hoffe ich ganz im Sinne unserer damaligen Unterredung zu handeln
und sehe einer gefälligen Auskunft über das Ergebnis der angestellten
Untersuchung über die geschilderten Vorgänge entgegen.
Mit ausgezeichneter Hochachtung!
Otto H u e, M. d. A., Essen-Rüttenscheid, Emmastr. 26.
Münster, den 18. September 1916.
An das Mitglied des Abgeordnetenhauses, Herrn Otto Hue,
Hochwohlgeboren, Essen-Rüttenscheid.
Euer Hochwohlgeboren spreche ich für das sehr gefl. Schreiben
vom 10. d. Mts. meinen verbindlichsten Dank aus.
Nachdem ich durch eingehende Feststellungen die beregten Miß
stände an Ort und Stelle habe untersuchen lassen, teile ich Ihnen
folgendes sehr ergebenst mit:
Dem Arbeitskommando der Zeche Barmen bei Sprockhövel wurden
am 18. August 1918 zehn weitere französische Kriegsgefangene über
wiesen, die die Uebernahme jeglicher auch der leichtesten Arbeits
berrichtung im Tagesbetriebe hartnäckig verweigerten und nur zur
Ausführung landwirtschaftlicher Arbeiten sich bereit erklärten, wofür
aber keine Verwendung für sie vorhanden war.
Diese Kriegsgefangenen mußten wegen ihrer Weigerungen von
Arbeiten, die mit Fug und Recht von ihnen verlangt werden können,
nach den Bestimmungen der Disziplin - Strafordnung für das Heer,
mehrfach mit mittlerem Arrest bestraft werden.
Während die Arreststrafcn der Kriegsgefangenen auf der Zeche
Barmen in Ermangelung eines Arrestlokals zunächst in einem an der