für Jede Schuldverschreibung, jede Schatzan-
weisung und jeden Auslosungsschein sowie für jeden
Zinsbogen 25 Reichspfiennig,
für jede Schatzanweisung mit anhängenden Zins-
scheinen 30 Reichspfennig.
Der danach berechnete Betrag wird für jeden Er-
satzantrag auf volle Reichsmark aufgerundet,
Ausfertigungskosten werden nicht erhoben, wenn
der Kurswert der auf einen Antrag ausgefertigten Er-
satzurkunden die Haftsumme der Post für eine ver-
lorengegangene Einschreibesendung (z. Zt. 40 RM.)
nicht übersteigt,
Auf die „Äußeren“ Anleihen des Reichs und
Preußens findet dieser Beschluß keine Anwendung.