Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  301

beider  Parteien  unverzüglich  als  Sühnekommission.  Diese  wird  vom
Friedensrichter  geleitet;  er  selbst  hat  nur  beratende  Stimme.  Erfolgt
eine  Verständigung  in  der  Kommission,  so  nimmt  der  Friedensrichter
darüber  ein  Protokoll  auf  und  läßt  es  von  den  Vertretern  beider
Parteien  unterschreiben.  Erfolgt  eine  Verständigung  nicht,  so  fordert
der  Friedensrichter  die  Parteien  auf,  entweder  einen  gemeinsamen
Schiedsrichter  oder  jede  für  sich  einen  Schiedsrichter  zu  wählen.  Im
letzteren  Falle  müssen  sich  die  Schiedsrichter,  falls  sie  sich  nicht  unter
einander  über  die  Lösung  des  Streites  verständigen,  sich  über  einen
Unparteiischen  einigen,  der  den  Ausschlag  gibt.  Einigen  sie  sich  nicht
über  den  Unparteiischen,  und  können  sie  sich  auch  in  der  Sache  nicht
verständigen,  so  ernennt  der  Vorsitzende  des  Zivilgerichtes  den  Unparteiischen. ­

Hat  sich  aus  der  Streitigkeit  bereits  ein  Ausstand  entwickelt,  so  muß
der  Friedensrichter  von  Amts  wegen  beiden  Parteien  ein  Schiedsgericht
vorschlagen.  Die  Parteien  haben  dann  binnen  3  Tagen  unter  kurzer
begründeter  Darlegung  des  Streitfalles  sich  zu  erklären,  ob  sie  das
Schiedsgericht  annehmen  oder  nicht,  und  im  Fall  der  Annahme  ihre
gewählten  Vertreter  —  für  jede  Partei  höchstens  5  —  anzugeben.
Wie  auch  der  Ausgang  ist,  in  jedem  Falle  erfolgt  eine  öffentliche  Bekanntmachung ­
  darüber.  Ein  Zwang  zur  Verhandlung  oder  zur  Unterwerfung ­
  unter  den  Schiedsspruch  besteht  nicht.  Die  nötigen  Räumlichkeiten ­
  werden  von  den  Gemeinden  gestellt,  die  sonstigen  Kosten
der  Sühne-  und  Schiedskommissionen  werden  von  den  Departements
getragen.  Die  vorstehend  geschilderte  Inanspruchnahme  des  Friedensrichters ­
  haL1893  bei  17,09%  und  1894  bei  25,83%  der  Ausstände
stattgefunden.  Im  nächsten  Jahre  1895  sank  die  Zahl  auf  20,74%.
Alsdann  stieg  sie  langsam  bis  auf  26  °/o  im  Jahre  1900  und  auf  27,16  %
im  Jahre  1901,  um  1902  wieder  auf  20,89%  zu  fallen.  Die  Inanspruchnahme ­
  im  Jahre  1902  bezog  sich  auf  107  Streitigkeiten,  darunter  4  mal,
ehe  es  zur  Einstellung  der  Arbeit  kam.  Die  Anrufung  ging  in
60  Fällen  von  den  Arbeitern,  in  5  Fällen  von  den  Arbeitgebern,  in
2  Fällen  von  beiden  Parteien  aus.  In  40  Fällen  griff  der  Friedensrichter ­
  von  sich  aus  ein.  In  42  Fällen  wurde  der  Einigungsversuch
zurückgewiesen,  und  zwar  in  35  von  den  Unternehmern,  in  2  von  den
Arbeitern  und  in  5  von  den  Arbeitern  und  Unternehmern.  Eine  beschleunigte ­
  Beilegung  des  Streites  wurde  durch  Vermittlung  der  Friedensrichter ­
  in  47  Fällen  erzielt.  Nach  den  Mitteilungen  des  französischen
Arbeitsamtes  wurden  außerdem  16  Fälle  durch  Eingreifen  der  Präfekten, ­
  Unterpräfekten  oder  Bürgermeister  und  weitere  16  Fälle  durch
Eingreifen  der  Fachvereine  und  Fachverbände  beendet.
Der  Erfolg  genügte  den  Erwartungen  nicht,  und  deshalb  tauchte
der  Gedanke  an  obligatorische  Schiedsgerichte  in  Frankreich  auf.  Der
            
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