Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

95 
der Bergwerke erschienen ist 1 . Ein solcher Beweis läßt sich aus die 
sem Vertrage nicht entnehmen. Die Bischöfe von Trient waren 
unmittelbare Reichsstände 1 2 3 ; sie konnten also ebensogut als Terri 
torialherren wie als Grundeigentümer jenen Vertrag abgeschlossen haben. 
Davon, daß sie das Recht zu schürfen nur auf ihren Privatbesitzungen 
erteilten, sagt der Vertrag nichts. Dies ist auch nicht wahrscheinlich; 
denn als vier Jahre später Friedrich I. dem Nachfolger des Bischofes 
Albrecht, dem Bischof Conrad, das Bergregal verlieh, überließ er ihm 
die Bergwerke nicht nur auf dessen Privatbesitzungen, sondern überall im 
ganzen Herzogtum und Bistum Trient 8 , außer auf den Alloden der 
Grafen von Tyrol und Epan, welche letztere wahrscheinlich auch ihrer 
seits vom Kaiser mit den Bergwerken innerhalb ihrer Territorien be 
lieben waren 4 . Der Bergwerksvertrag spricht auch für die Ansicht, 
daß kein Territorialherr in seinem Territorium ohne kaiserliche Ver 
leihung Bergwerke anlegen durfte. Der Vertrag ist nämlich „salvo 
tarnen honore Imperii“, also vorbehaltlich der kaiserlichen Rechte er 
lassen 5 . Anscheinend nahm der Bischof als zweifellos an, daß der 
Kaiser nach der damaligen Sitte sich nicht weigern würde, ihn mit 
dem Bergregale innerhalb seines Gebietes zu beleihen, zumal auch die 
benachbarten Kirchen Salzburg, Admont, Gurk und Freising schon 
eher mit dem Bergregale belieben waren 6 . Joseph von Sperges, dem 
die Ansicht unzweifelhaft war 7 , daß nach dem damaligen Rechte dem 
Kaiser die Bergwerke Vorbehalten waren, und daß ohne dessen Be 
gnadigung kein Fürst oder Bischof Bergwerke bauen durfte, bringt 
aus der Tyrolischen Bergwerksgeschichte noch folgenden Fall, aus dem 
die Regalität der Bergwerke klar hervorgehen dürfte: 
Um die Mitte des 12. Jahrhunderts schenkte der Graf Arnold von 
Greifenstein dem Kloster Neustift den Berg Vilanders mit Eisengruben. 
Dieser Graf war aus dem Hause der Grafen von Epan, deren Gebiet 
später von der Verleihung für die Trientiner Bischöfe ausgenommen 
1 So Kommet in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 378. Karsten, Der 
Ursprung des Bergregals in Deutschland S. 31. 
2 Sperges S. 28. Das Gebiet war mehrere hundert Quadratmeilen groß. 
3 ln Ducato Tridentino Episcopatuve, que nunc sint (argentifodinae) vel que 
in posterum argenti, cupri, ferrive, omnis metalli ibidem reperientur preterquam 
in allodiis comitum de Tyrol et Epiano, que specialiter duximus excipienda, Im- 
periali largicione tradimus. Sperges S. 265 ff. 
4 Sperges S. 36, 46 ff. 
5 S. auch weiter unten. 
* S. weiter unten § 22. 
7 S. 34 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.