95
der Bergwerke erschienen ist 1 . Ein solcher Beweis läßt sich aus die
sem Vertrage nicht entnehmen. Die Bischöfe von Trient waren
unmittelbare Reichsstände 1 2 3 ; sie konnten also ebensogut als Terri
torialherren wie als Grundeigentümer jenen Vertrag abgeschlossen haben.
Davon, daß sie das Recht zu schürfen nur auf ihren Privatbesitzungen
erteilten, sagt der Vertrag nichts. Dies ist auch nicht wahrscheinlich;
denn als vier Jahre später Friedrich I. dem Nachfolger des Bischofes
Albrecht, dem Bischof Conrad, das Bergregal verlieh, überließ er ihm
die Bergwerke nicht nur auf dessen Privatbesitzungen, sondern überall im
ganzen Herzogtum und Bistum Trient 8 , außer auf den Alloden der
Grafen von Tyrol und Epan, welche letztere wahrscheinlich auch ihrer
seits vom Kaiser mit den Bergwerken innerhalb ihrer Territorien be
lieben waren 4 . Der Bergwerksvertrag spricht auch für die Ansicht,
daß kein Territorialherr in seinem Territorium ohne kaiserliche Ver
leihung Bergwerke anlegen durfte. Der Vertrag ist nämlich „salvo
tarnen honore Imperii“, also vorbehaltlich der kaiserlichen Rechte er
lassen 5 . Anscheinend nahm der Bischof als zweifellos an, daß der
Kaiser nach der damaligen Sitte sich nicht weigern würde, ihn mit
dem Bergregale innerhalb seines Gebietes zu beleihen, zumal auch die
benachbarten Kirchen Salzburg, Admont, Gurk und Freising schon
eher mit dem Bergregale belieben waren 6 . Joseph von Sperges, dem
die Ansicht unzweifelhaft war 7 , daß nach dem damaligen Rechte dem
Kaiser die Bergwerke Vorbehalten waren, und daß ohne dessen Be
gnadigung kein Fürst oder Bischof Bergwerke bauen durfte, bringt
aus der Tyrolischen Bergwerksgeschichte noch folgenden Fall, aus dem
die Regalität der Bergwerke klar hervorgehen dürfte:
Um die Mitte des 12. Jahrhunderts schenkte der Graf Arnold von
Greifenstein dem Kloster Neustift den Berg Vilanders mit Eisengruben.
Dieser Graf war aus dem Hause der Grafen von Epan, deren Gebiet
später von der Verleihung für die Trientiner Bischöfe ausgenommen
1 So Kommet in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 10 S. 378. Karsten, Der
Ursprung des Bergregals in Deutschland S. 31.
2 Sperges S. 28. Das Gebiet war mehrere hundert Quadratmeilen groß.
3 ln Ducato Tridentino Episcopatuve, que nunc sint (argentifodinae) vel que
in posterum argenti, cupri, ferrive, omnis metalli ibidem reperientur preterquam
in allodiis comitum de Tyrol et Epiano, que specialiter duximus excipienda, Im-
periali largicione tradimus. Sperges S. 265 ff.
4 Sperges S. 36, 46 ff.
5 S. auch weiter unten.
* S. weiter unten § 22.
7 S. 34 ff.