Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Mineralfunde angewandt werden sollte, bestimmte Karl II. von Anjou 
als König in der Const. regni C. LX; „quia non decet“ (Villanueva 
p. 386 nr. 706): „Non tarnen auri, argenti, caeterorumque metallorum 
fodinas aut salinas et jus quod in iisdem fodinis salinisque curiae nostrae 
competit et ab antiquo(!) competit, enumerari volumus thesauri voca- 
bulo, nec putamus, quae sicut in nomine discrepant, non participiant in 
effectu —“ d. h. nicht Schätze, wohl aber Metalle und Salz nahm der 
König für sich in Anspruch. 
Schon nach den vorstehenden Ausführungen dürfte es schwer 
angänglich sein, Artikel 35 § I des Sachsenspiegels auf Schätze zu 
beziehen. Es treten indeß noch zwei Umstände hinzu, welche dies 
fast unmöglich erscheinen lassen. Artikel 66 im Sachsenspiegel, 
Buch III bestimmt nämlich: 
Ane sin (des Richters) orlof mut man wol graven also diep, also 
en man mit eneme spaden upgeschieten mach die erde, so dat 
he nene schemele ne make. 
Es war also nach dem Sachsenspiegel verboten, auf eigenem 
Boden ohne Erlaubnis des königlichen Richters tiefer zu graben als 
dies bei der Ackerbestellung zu geschehen pflegt. Entweder gehörten 
nun dem Könige alle Schätze, abzüglich des Finderanteils, so musste 
es ihm lieb sein, wenn jemand auf eigenem Besitztum zum Zwecke 
des Schatzfindens, wie tief auch immer, suchen würde. Oder die 
Schätze auf privaten Ländereien gehörten nicht dem Könige, so hatte 
er kein Interesse, jemanden zu verbieten, über eine gewisse Tiefe nach 
Schätzen zu graben. Ferner ist zu erinnern, daß Artikel 346 des 
Schwabenspiegels jedem die Schätze zuspricht, die er auf seinem 
eigenen Gute findet. Es ist deshalb nicht möglich, daß der Schwaben 
spiegel im Artikel 197 vorschreiben sollte, daß die Schätze zur könig 
lichen Gewalt gehören. Also von Schätzen handeln, dies dürfte er 
wiesen sein, Artikel 35 des Sachsen- und Artikel 197 des Schwaben 
spiegels nicht; es fragt sich, ob sie von Bergwerksgut handeln? 
Bejaht man die Frage, so erhält die besprochene Stelle des 
Sachsen- und Schwabenspiegels folgenden Sinn: 
„Alles Bergwerksgut, begraben tiefer unter der Erde, denn ein 
Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt. Silber darf auch Nie 
mand brechen auf eines anderen Mannes Gute, ohne dessen 
Willen u. s. w.“ 
Aller Bergwerksschatz, all shat, omnis thesaurus, begraben tiefer 
unter der Erde, denn ein Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt;
	        
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