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Mineralfunde angewandt werden sollte, bestimmte Karl II. von Anjou
als König in der Const. regni C. LX; „quia non decet“ (Villanueva
p. 386 nr. 706): „Non tarnen auri, argenti, caeterorumque metallorum
fodinas aut salinas et jus quod in iisdem fodinis salinisque curiae nostrae
competit et ab antiquo(!) competit, enumerari volumus thesauri voca-
bulo, nec putamus, quae sicut in nomine discrepant, non participiant in
effectu —“ d. h. nicht Schätze, wohl aber Metalle und Salz nahm der
König für sich in Anspruch.
Schon nach den vorstehenden Ausführungen dürfte es schwer
angänglich sein, Artikel 35 § I des Sachsenspiegels auf Schätze zu
beziehen. Es treten indeß noch zwei Umstände hinzu, welche dies
fast unmöglich erscheinen lassen. Artikel 66 im Sachsenspiegel,
Buch III bestimmt nämlich:
Ane sin (des Richters) orlof mut man wol graven also diep, also
en man mit eneme spaden upgeschieten mach die erde, so dat
he nene schemele ne make.
Es war also nach dem Sachsenspiegel verboten, auf eigenem
Boden ohne Erlaubnis des königlichen Richters tiefer zu graben als
dies bei der Ackerbestellung zu geschehen pflegt. Entweder gehörten
nun dem Könige alle Schätze, abzüglich des Finderanteils, so musste
es ihm lieb sein, wenn jemand auf eigenem Besitztum zum Zwecke
des Schatzfindens, wie tief auch immer, suchen würde. Oder die
Schätze auf privaten Ländereien gehörten nicht dem Könige, so hatte
er kein Interesse, jemanden zu verbieten, über eine gewisse Tiefe nach
Schätzen zu graben. Ferner ist zu erinnern, daß Artikel 346 des
Schwabenspiegels jedem die Schätze zuspricht, die er auf seinem
eigenen Gute findet. Es ist deshalb nicht möglich, daß der Schwaben
spiegel im Artikel 197 vorschreiben sollte, daß die Schätze zur könig
lichen Gewalt gehören. Also von Schätzen handeln, dies dürfte er
wiesen sein, Artikel 35 des Sachsen- und Artikel 197 des Schwaben
spiegels nicht; es fragt sich, ob sie von Bergwerksgut handeln?
Bejaht man die Frage, so erhält die besprochene Stelle des
Sachsen- und Schwabenspiegels folgenden Sinn:
„Alles Bergwerksgut, begraben tiefer unter der Erde, denn ein
Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt. Silber darf auch Nie
mand brechen auf eines anderen Mannes Gute, ohne dessen
Willen u. s. w.“
Aller Bergwerksschatz, all shat, omnis thesaurus, begraben tiefer
unter der Erde, denn ein Pflug geht, gehört zur königlichen Gewalt;