Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Ackerbau vernachlässigt wurde. Wie Graf Sternberg 1 erzählt, ziehen 
sich noch heute zahllose Seifenhügel an den Flüssen durch Böhmen, 
Mähren und Schlesien, welche von den Gold- und Silbergräbereien 
jener Tage herrühren und oft bis auf den heutigen Tag den Boden 
unfruchtbar gemacht haben. Man denke sich, daß damals Tausende 
zugewanderter Menschen 1 2 überall in den Äckern nahe den Flüssen und 
Bächen Löcher machten, Gräben zogen, das Erdreich herausholten und 
auswuschen, um Silber und Gold daraus zu gewinnen und dann meist, 
ohne zuvor die entstandenen Gruben zuzufüllen oder das aufgeworfene 
Geröll zu entfernen, wieder weiter zogen! 
Die Frage, wie weit und unter welchen Umständen der Regalherr 
befugt war, auf fremden Besitzungen Bergbau betreiben zu lassen, ist 
je nach den obwaltenden Umständen und wahrscheinlich auch nach den 
Machtverhältnissen zwischen Regalherr und Grundbesitzern auf die ver 
schiedenste Weise beantwortet worden, und oft finden sich nach dieser 
Richtung hin abweichende Vorschriften für Berggewohnheiten, welche 
räumlich und zeitlich nahe beieinander liegen. Dies ist z. B. der Fall 
bei dem Löwenberger Goldrechte, welches das Graben von Gold auf 
fremden Besitztümern vom Willen des Grundbesitzers abhängig macht 
und beim Liegnitzer Goldrechte, welches dem Grundeigentümer nur ein 
beschränktes Vorrecht zum Muten einräumt. 
Nach diesen Anführungen wird als kein unlösbarer Widerspruch 
erscheinen, wenn der Sachsenspiegel abweichend vom Freiberger Berg 
recht dem Grundbesitzer beim Silberbrechen ein Widerspruchsrecht ein 
räumt. Daß der Sachsenspiegel nur vom Silberbrechen und nicht vom 
Goldbrechen spricht, erklärt sich endlich aus dem Umstande, daß im 
Sächsischen damals nur Silber- und keine Goldgewinnung stattfand, 
während in Schlesien umgekehrt nur Gold- und keine Silbergewinnung 
stattfand. 
Der im Vorstehenden gegebenen Auslegung des Sachsenspiegels 
haben sich u. a. angeschlossen Völkel, Grundzüge des preußischen 
Bergrechts 1914, S. 16, der zutreffend darauf hinweist, daß zur Zeit 
der Abfassung des Sachsenspiegels das Bergregal in den eigentlichen 
Bergbaubezirken (im Mansfeld-, Freiberg-, Meißnischen) unbestritten 
gegolten hat, Schmoller, Jahrb. XV, 680, Schroeder, Lehrbuch S. 5 2 5> 
Anm. 128; s. auch Heusler, Institutionen I 370 und Abignente p. 109, 
1 Umrisse einer Geschichte der böhmischen Bergwerke, Prag 1837, Bd. I 
2. Abteil. S. 13 ff. 
2 „Wandernde Gesellen, Schwindler und Abenteurer“ s. Schmoller in seinem 
Jahrbuch XV 677.
	        
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