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einmal der geringste Anhalt angeführt ist 1 . Gerade in der zweiten
Hälfte des 12. Jahrhunderts hatten die englischen Könige genug zu
tun, wenn sie die Angriffe der Grundherren und besonders der Geist
lichkeit zurückweisen wollten, welche sich der auf ihren Besitz vom
Könige gelegten Lasten zu entschlagen suchten. An eine Ausdehnung
des Rechtes der Krone war damals nicht zu denken 1 2 .
Es bestand ferner und jedenfalls seit Beginn der Normannenherr
schaft das Zinnregal in England. In dem bereits früher angezogenen
Patente König Johanns vom 29. Oktober 1201 nennt er alle, wo immer
und selbst auf den Herrschaften der Bischöfe, Äbte und Grafen gele
genen Zinnbergwerke sein Eigentum 3 . Wenn der König in dem Pa
tente sagt, daß er den Zinnbergbau nach den uralten Gewohnheiten
in den Grafschaften Cornwall und Devonshire freigegeben habe, so
folgt daraus nicht, daß ihm die übrigen Zinnbergwerke in England
nicht gehörten. Da die Bergbaufreiheit auf Zinn uralt war, diese Berg
baufreiheit aber aus dem Zinnregale des Königs abgeleitet wurde, so
muß auch letzteres uralt und sicher so alt gewesen sein, wie die Nor
mannenherrschaft zurückreichte. Würden ursprünglich die Zinnerze dem
Grundeigentümer gehört haben, bis Friedrich I. im Jahre II58 das
Bergregal in Deutschland sich angemaßt haben soll, so konnte die auf
das solchergestalt angemaßte Bergregal gegründete Bergbaufreiheit im
Jahre 1201 in England schwerlich als eine uralte Gewohnheit bezeich
net werden 4 5 .
Auch die Kupfergruben waren ein Regal der englischen Könige;
denn es sagt von ihnen König Heinrich III. in der Urkunde vom
23. November 1264 6 :
„ad dignitatem nostram et non ad alium hujusmodi fodine in
regno nostro debeant pertinere“.
Eduard I. nahm im Jahre 1276 alle metallischen Bergwerke in
Irland für sich in Anspruch, ebenso Eduard II. später die Blei- und
Silbergruben in Westmooreland 8 .
1 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 87 Anm. Nach ihren früheren
Wohnsitzen und Beschäftigungen war der Bergbau den Angelsachsen nicht minder
als den Normannen gänzlich fremd.
2 Geschichte von England von Reinhold Pauli, Hamburg 1853, IR 39 ff-
8 S. die Urkunde bei Nasse in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 11 S. 137:
„stammariae sunt nostra dominica“ und bei Frühe daselbst Bd. 53 S. 219.
4 Ebenso Frühe 1. c. S. 168 f.
5 Bei Nasse a. a. O. Bd. 11 S. 176.
6 Nasse daselbst.