Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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übte. Es ist deshalb noch heute geltendes und feststehendes Recht 
in England, daß die Krone berechtigt ist, Gold- und Silbererze überall 
und auf allen Privatländereien gewinnen zu lassen. 
„It has been long decided, not only, that all mines of gold 
and silver within the realm, though in the lands of subjects, be- 
long exclusively to the crown by prerogative, but that this right 
is also accompanied with full liberty to dig and to carry away 
the ores 1 
Schon im Great Gase of Mines wurde durch Richterspruch fest 
gestellt, daß rücksichtlich der den Königen gehörigen Erzen diesen 
die Befugnis zustehe, solche auch auf und unter fremden Besitzungen 
gewinnen zu lassen 2 . 
Abgesehen von den edeln Metallen gehören nach heutigem Rechte 
alle Mineralien dem Grundeigentümer und können nur gewonnen wer 
den, wenn der Eigentümer zugleich mit dem Farmer seine Einwilligung 
erteilt 8 . 
Es entspricht nun sowohl dem Charakter des englischen Volkes 
wie der Entwicklung seines Rechts, daß die Trennung zwischen Ober 
flächen- und Bergwerkseigentum an den Orten bis heute bestehen ge 
blieben ist, wo sie tatsächlich durchgeführt war, bevor die Grundeigen 
tümer das Recht auf die Mineralien übertragen erhielten. Dies ist der 
Fall außer in einzelnen Teilen von Cornwall und Devonshire noch in 
gewissen Gegenden von Derbyshire und in dem Walde von Dean, wo 
noch heute die Bergbaufreiheit ebenso geltendes Recht ist, wie sie 
dies wahrscheinlich schon zur Römerzeit gewesen ist 4 . An allen jenen 
Stellen haben nämlich schon die Römer Bergbau getrieben und die 
englischen Überlieferungen behaupten sogar, daß die dort ebenso wie 
die in Cornwall noch heute bestehenden Berggewohnheiten in die 
phönizische Zeit zurückreichen. Sicher ist, daß Freiheiten und Ge 
wohnheiten von Derbyshire, wie sie noch heute gelten, schon im 
13. Jahrhundert als seit unvordenklicher Zeit bestehend urkundlich und 
eidlich bezeugt wurden 5 . Die Distrikte, wo die Bergbaufreiheit be 
stehen geblieben ist, heißen Königsfelder; aber nicht, weil der König 
der Grundherr, sondern weil er der Eigentümer der Bergwerke war 6 . 
1 Bainbridge p. 47. 
2 Nasse S. 180. 
8 Bainbridge p. 4—46. 
* Bainbridge p. 557. 
6 „Pettus fodinae regales“ p. 82 (nach Nasse S. 174). 
* Bainbridge p. 545.
	        
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