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übte. Es ist deshalb noch heute geltendes und feststehendes Recht
in England, daß die Krone berechtigt ist, Gold- und Silbererze überall
und auf allen Privatländereien gewinnen zu lassen.
„It has been long decided, not only, that all mines of gold
and silver within the realm, though in the lands of subjects, be-
long exclusively to the crown by prerogative, but that this right
is also accompanied with full liberty to dig and to carry away
the ores 1
Schon im Great Gase of Mines wurde durch Richterspruch fest
gestellt, daß rücksichtlich der den Königen gehörigen Erzen diesen
die Befugnis zustehe, solche auch auf und unter fremden Besitzungen
gewinnen zu lassen 2 .
Abgesehen von den edeln Metallen gehören nach heutigem Rechte
alle Mineralien dem Grundeigentümer und können nur gewonnen wer
den, wenn der Eigentümer zugleich mit dem Farmer seine Einwilligung
erteilt 8 .
Es entspricht nun sowohl dem Charakter des englischen Volkes
wie der Entwicklung seines Rechts, daß die Trennung zwischen Ober
flächen- und Bergwerkseigentum an den Orten bis heute bestehen ge
blieben ist, wo sie tatsächlich durchgeführt war, bevor die Grundeigen
tümer das Recht auf die Mineralien übertragen erhielten. Dies ist der
Fall außer in einzelnen Teilen von Cornwall und Devonshire noch in
gewissen Gegenden von Derbyshire und in dem Walde von Dean, wo
noch heute die Bergbaufreiheit ebenso geltendes Recht ist, wie sie
dies wahrscheinlich schon zur Römerzeit gewesen ist 4 . An allen jenen
Stellen haben nämlich schon die Römer Bergbau getrieben und die
englischen Überlieferungen behaupten sogar, daß die dort ebenso wie
die in Cornwall noch heute bestehenden Berggewohnheiten in die
phönizische Zeit zurückreichen. Sicher ist, daß Freiheiten und Ge
wohnheiten von Derbyshire, wie sie noch heute gelten, schon im
13. Jahrhundert als seit unvordenklicher Zeit bestehend urkundlich und
eidlich bezeugt wurden 5 . Die Distrikte, wo die Bergbaufreiheit be
stehen geblieben ist, heißen Königsfelder; aber nicht, weil der König
der Grundherr, sondern weil er der Eigentümer der Bergwerke war 6 .
1 Bainbridge p. 47.
2 Nasse S. 180.
8 Bainbridge p. 4—46.
* Bainbridge p. 557.
6 „Pettus fodinae regales“ p. 82 (nach Nasse S. 174).
* Bainbridge p. 545.