Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

— i6o — 
geschenkte Pfannen von dem großen und kleinen Brunnen der Saline 
zu Sulz und befreit das Kloster dabei von den Erhaltungskosten der 
Saline: 
„qui per consensum abbatis et conventus de Doberan prae- 
fatam salinam sub se habuerint, quod singulis annis imperpetuum 
teneantur solvere quatuor last salis ecclesie Doberanensi quatuor 
vicibus in anno“ 1 . 
Die Urkunde läßt den Schluß zu, daß wie bei den Salinen zu 
Halle a. S., Reichenhall und Lüneburg auch die, welche in Sulz 
Pfannen usw. zu Lehen trugen, die Salzgewinnung durch Dritte gegen 
Abgaben betreiben ließen 1 2 . 
Die vom Erzbischof Konrad von Köln am 15. Juli 1246 aus 
gestellte, bei Böhlau unter 73 aufgeführte Urkunde 3 betrifft die Saline 
Werl. Der Erzbischof bestätigt darin denen, „ad quos jure hereditario 
dicti salis decoctio dinoscitur pertinere“, alle Rechte, welche sie schon 
unter seinem Vorgänger, Erzbischof Engelbert (1216—1225) gehabt 
hatten. 
Böhlau stellt p. 15 rücksichtlich dieser Urkunde in Abrede, daß 
sie auf der Annahme des Salzregals beruhe. Der gleichen Ansicht ist 
Schröder 4 . Letzterer bezieht sich hierfür noch auf mehrere Urkunden, 
in welchen und zwar im Jahre 1203 ein Graf Gottfried von Arnsberg 
„domum salinariam in Werle“, im Jahre 1303 ein Bürger Emelrich: 
„domum . . . scilicet salinam propre vallum Werlense sitam“ und im 
Jahre 1362 Eberhard von Langenol „aream . . . domus salinarie in 
Werle“ verkauft haben. Allein das Eigentum an Häusern, wo die Sülze 
gesotten wird, hat mit der Frage nach dem Vorhandensein des Salz 
regals nichts gemein. Hierfür handelt es sich nur darum, wie die 
Eigentümer der Siedehäuser das Recht auf den Bezug der Sülze er 
langt hatten. 
PZs war bis zum 14. Jahrhundert ein einziger Salzbrunnen in Werl 
und es fragt sich, woher die Eigentümer der Salzhäuser das Recht 
hatten, täglich eine gewisse Quantität Sülze aus jenem Brunnen zu 
beziehen. Dies Recht konnte ein erbliches sein, unbeschadet der 
Regalität jener Sülze; denn der Regalherr durfte das Recht auf den 
1 Die Urkunde findet sich im XI. Jahrgang der schon erwähnten Mecklen 
burgischen Jahrbücher S. 271. 
5 S. auch unten zu Urkunde 75. 
8 Aus Johann Suibert Seibertz, Urkundenbuch zur Landes- und Rechts 
geschichte des Herzogtums Westfalen No. 246, Arnsberg 1839, I 306. 
4 Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10 S. 258 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.