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geschenkte Pfannen von dem großen und kleinen Brunnen der Saline
zu Sulz und befreit das Kloster dabei von den Erhaltungskosten der
Saline:
„qui per consensum abbatis et conventus de Doberan prae-
fatam salinam sub se habuerint, quod singulis annis imperpetuum
teneantur solvere quatuor last salis ecclesie Doberanensi quatuor
vicibus in anno“ 1 .
Die Urkunde läßt den Schluß zu, daß wie bei den Salinen zu
Halle a. S., Reichenhall und Lüneburg auch die, welche in Sulz
Pfannen usw. zu Lehen trugen, die Salzgewinnung durch Dritte gegen
Abgaben betreiben ließen 1 2 .
Die vom Erzbischof Konrad von Köln am 15. Juli 1246 aus
gestellte, bei Böhlau unter 73 aufgeführte Urkunde 3 betrifft die Saline
Werl. Der Erzbischof bestätigt darin denen, „ad quos jure hereditario
dicti salis decoctio dinoscitur pertinere“, alle Rechte, welche sie schon
unter seinem Vorgänger, Erzbischof Engelbert (1216—1225) gehabt
hatten.
Böhlau stellt p. 15 rücksichtlich dieser Urkunde in Abrede, daß
sie auf der Annahme des Salzregals beruhe. Der gleichen Ansicht ist
Schröder 4 . Letzterer bezieht sich hierfür noch auf mehrere Urkunden,
in welchen und zwar im Jahre 1203 ein Graf Gottfried von Arnsberg
„domum salinariam in Werle“, im Jahre 1303 ein Bürger Emelrich:
„domum . . . scilicet salinam propre vallum Werlense sitam“ und im
Jahre 1362 Eberhard von Langenol „aream . . . domus salinarie in
Werle“ verkauft haben. Allein das Eigentum an Häusern, wo die Sülze
gesotten wird, hat mit der Frage nach dem Vorhandensein des Salz
regals nichts gemein. Hierfür handelt es sich nur darum, wie die
Eigentümer der Siedehäuser das Recht auf den Bezug der Sülze er
langt hatten.
PZs war bis zum 14. Jahrhundert ein einziger Salzbrunnen in Werl
und es fragt sich, woher die Eigentümer der Salzhäuser das Recht
hatten, täglich eine gewisse Quantität Sülze aus jenem Brunnen zu
beziehen. Dies Recht konnte ein erbliches sein, unbeschadet der
Regalität jener Sülze; denn der Regalherr durfte das Recht auf den
1 Die Urkunde findet sich im XI. Jahrgang der schon erwähnten Mecklen
burgischen Jahrbücher S. 271.
5 S. auch unten zu Urkunde 75.
8 Aus Johann Suibert Seibertz, Urkundenbuch zur Landes- und Rechts
geschichte des Herzogtums Westfalen No. 246, Arnsberg 1839, I 306.
4 Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 10 S. 258 ff.