Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Prokurators,  der  das  neue  Gesetz  Hadrians  mitteilt.  Es  enthält,  wie  gegen
Mis.poulet  zu  bemerken  ist,  kein  bloßes  Gewohnheitsrecht,  es  ist  ein  in
Rom  gegebenes  Gesetz.  Es  handelt  von  den  Modalitäten,  unter  denen
neue  Schacht-  (oder  Grubenbesitzer  oder  -Pächter  entstehen  können
und  berührt  nicht  die  Verhältnisse  der  damals  schon  arbeitenden  Kolonen.
Das  alte  Fragment  ist  eine  lex  venditionis  oder  locationis  des  Ortes
Vipaska  und  reguliert  die  Verpachtung  der  verschiedenen  kaiserlichen
Regale.  Der  Fiskus  verpachtete  sowohl  die  von  ihm  erhobenen
Reichssteuern  —  die  centesimae  argentariae  stipulationis,  die  scriptura
praeconis  (Ausrufesteuer)  —  als  auch  die  speziellen  Bergwerkssteuern
(für  usurpationes  bzw.  occupationes  puteorum  sive  pittaciarium)  und
die  vom  Fiskus  monopolisierten  technischen  Betriebe  (Schmieden,  Schuhmachereien, ­
  Haarschneiden,  Bäder  usw.).  Das  neue  Fragment  bestimmt,
daß  ein  Schacht  oder  eine  Schachtstelle  (puteus  sive  locus  putei)  von
jedem,  der  Lust  hat,  okkupiert  werden  darf  —  also  Bergbau  freiheit  in
optima  forma  —  hergeleitet  vom  Rechte  des  Staates.  Sofort  nach  der
Okkupation  soll  der  Okkupator  (Usurpator)  die  Tatsache  der  Okkupation
(Usurpation)  durch  die  Erlegung  einer  besonderen  Steuer,  des  pittacium,
bekunden;  diese  Erlegung  erfolgt  auf  Grund  einer  professio  an  den  Pächter
der  betreffenden  Steuer.  Die  Erlegung  der  Steuer  bevollmächtigt  ihn  zur
Aufstellung  eines  Pittaciums,  einer  Tabelle,  die  anzeigt,  daß  er  Okkupator
des  betreffenden  Schachtes  (bzw.  Schachtstelle)  geworden  ist.  Nahezu
ebenso  werden  heute  die  Schürffelder  (claims)  auf  englischen  und
deutschen  Kolonialboden  belegt.  Durch  diesen  Akt  wird  der  Okkupator
Besitzer  zur  Hälfte  des  okkupierten  Schachtes  und  hat  das  Recht,  sofort  die
vorbereitenden  Arbeiten  für  den  Bergbau  in  Angriff  zu  nehmen.  Zur  Vorbereitung ­
  hat  er  25  Tage  Zeit;  in  diesen  Tagen  soll  er  das  Geld  selbst
oder  durch  eine  Betriebsgesellschaft  schaffen.  Die  einmal  begonnenen
Arbeiten  dürfen  nicht  unterbrochen  werden.  Geschieht  diesdiebus  continuis
decem,  so  verliert  er  sein  Recht;  dies  ist  also  die  Vorschrift  der  Bauhafthaltung! ­
  Das  Mineral  darf  er  aber  erst  gewinnen,  wenn  er  auch  die  zweite
Hälfte  des  Schachtes  vom  Prokurator  gekauft  hat;  der  Kaufpreis  konnte
bei  Bruns,  Fontes  juris  romanis,  7.  Aufl.  S.  253  t.  ns.  113,  besprochen  u.  a.  von
Cuq,  Comptes  rendues  ä  l’academie  des  inscriptions  etc.,  1907,  p.  95.  J.  B.  Mispoulet,
  Le  regime  des  mines  A  Pepoque  romaine  et  au  moyen  äge  d’apres  les
tables  d’Aljustrel,  Paris  1908.  Kühler,  Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung  1909,  S.  420.
Völkel,  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  53  S.  185  f.  Neuburg,  Zeitschrift  für  die  gesamte ­
  Staatswissenschaft  1907.  Fitzier,  Steinbrüche  und  Bergwerke  im  ptolemäischen
und  römischen  Ägypten,  1910.  Arndt  u.  a.  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  53  S.  I.
Riccobono,  Fontes  juris  romani  antejustrani  1909,  S.  369.  Schönbauer  1.  c.  S.  137.
Rostowzew,  Studien  zur  Geschichte  des  römischen  Kolonats,  1908.
            
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