Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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würden. Solche Urkunden sind, wie gezeigt worden ist, nicht vorhanden. 
Zwar gibt es solche, nach denen im Mittelalter Privatpersonen den 
Besitz von Bergwerken hatten. Allein diese Tatsache steht an sich 
der Annahme des Bergregals so wenig entgegen, wie der Besitz von 
Mühlen durch einen Privatmann dem Vorhandensein des Mühlenregals. 
Keine der angezogenen Urkunden beweist, daß die Privatpersonen den 
Besitz an Bergwerken aus eigenem Rechte, etwa als Oberflächen 
besitzer, hatten und keine schließt aus, daß ihnen die Bergwerke vom 
Könige oder von einem durch diesen mit dem Bergwerksprivilegium 
Beliehenen übertragen worden sind. Dies ist oben in fast allen Fällen 
mit voller Gewißheit oder doch mit großer Wahrscheinlichkeit dargetan 
worden. Viele der mitgeteilten Urkunden beweisen dagegen positiv, daß 
die metallischen Bergwerke, so gut wie Salinen, dem Könige oder nur 
einem vom König Beliehenen zustanden. 
Bereits aus dem Anfänge des II. Jahrhunderts finden sich Urkunden, 
in welchen die Kaiser Reichsständen die auf deren Herrschaftsgebiete 
vorkommenden Metalle übereignen. Dies ist z. B. der Fall im Jahre 
1028 für das Bistum zu Basel. Würden die Metalle dem Oberflächen 
besitzer gehört haben, so hätten die Kaiser nicht solche Verleihungen 
erteilen können. Im Jahre 908 verfügte Ludwig das Kind über alle 
Einkünfte aus dem Goldbergbau auf einem Gebiete, welches weder ihm 
selbst, noch dem Beliehenen gehörte. Etwa 10 Jahre zuvor erlaubte 
Arnulf den Bischöfen von Passau, Gold in Flüssen waschen zu lassen, 
Kaiser Ludwig der Fromme verlieh im Jahre 817 seinen Söhnen neben 
den tributa und census alle Bergwerke in den ihnen zugeteilten Reichen. 
Nach der aus dem 8. Jahrhundert herrührenden Erzählung des Bischofs 
Arno „de inventione Juvavensis castri“ 1 bat und erhielt der heilige 
Rupert vom Agilolfinger-Herzog Theodo die Erlaubnis, Goldbergbau 
1 In Juvavia, Anhang p. 31 und in Hundii Metropolis Salisburgensis: 
„De cella vero sancti Maximiliani ita contigit, ut construeretur ab initio. 
Ibant duo fratres in locum, qui dicitur Longawi .... in venatione et ad 
aurum faciendum et viderunt illuc multa luminaria pluribus noctibus et alia 
signa multa et venientes ad dominum Hrodbertum Episcopum, dixerunt ei, 
quod ipsi ibi viderunt, et ipse pergens cum eis vidit ibi similiter. Tune 
quoque perrexit Dominus Hrodbertus ad Theodonem Ducem et dixit e. 
ipsa miracula, rogansque eum licentiam sibi dare, ut cellam ibi construereti 
Et ita Dux Theodo ei licentiam dedit.“ 
Die beiden Mönche waren Franken. Der Sinn der Erzählung ist, daß der 
heilige Rupert durch zwei des Bergbaues kundige Franken den Goldbergbau nach 
Bayern verpflanzte, nachdem er sich hierzu zuvor vom Herzoge die Erlaubnis 
verschafft hatte; s. auch Dopsch II 173.
	        
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