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würden. Solche Urkunden sind, wie gezeigt worden ist, nicht vorhanden.
Zwar gibt es solche, nach denen im Mittelalter Privatpersonen den
Besitz von Bergwerken hatten. Allein diese Tatsache steht an sich
der Annahme des Bergregals so wenig entgegen, wie der Besitz von
Mühlen durch einen Privatmann dem Vorhandensein des Mühlenregals.
Keine der angezogenen Urkunden beweist, daß die Privatpersonen den
Besitz an Bergwerken aus eigenem Rechte, etwa als Oberflächen
besitzer, hatten und keine schließt aus, daß ihnen die Bergwerke vom
Könige oder von einem durch diesen mit dem Bergwerksprivilegium
Beliehenen übertragen worden sind. Dies ist oben in fast allen Fällen
mit voller Gewißheit oder doch mit großer Wahrscheinlichkeit dargetan
worden. Viele der mitgeteilten Urkunden beweisen dagegen positiv, daß
die metallischen Bergwerke, so gut wie Salinen, dem Könige oder nur
einem vom König Beliehenen zustanden.
Bereits aus dem Anfänge des II. Jahrhunderts finden sich Urkunden,
in welchen die Kaiser Reichsständen die auf deren Herrschaftsgebiete
vorkommenden Metalle übereignen. Dies ist z. B. der Fall im Jahre
1028 für das Bistum zu Basel. Würden die Metalle dem Oberflächen
besitzer gehört haben, so hätten die Kaiser nicht solche Verleihungen
erteilen können. Im Jahre 908 verfügte Ludwig das Kind über alle
Einkünfte aus dem Goldbergbau auf einem Gebiete, welches weder ihm
selbst, noch dem Beliehenen gehörte. Etwa 10 Jahre zuvor erlaubte
Arnulf den Bischöfen von Passau, Gold in Flüssen waschen zu lassen,
Kaiser Ludwig der Fromme verlieh im Jahre 817 seinen Söhnen neben
den tributa und census alle Bergwerke in den ihnen zugeteilten Reichen.
Nach der aus dem 8. Jahrhundert herrührenden Erzählung des Bischofs
Arno „de inventione Juvavensis castri“ 1 bat und erhielt der heilige
Rupert vom Agilolfinger-Herzog Theodo die Erlaubnis, Goldbergbau
1 In Juvavia, Anhang p. 31 und in Hundii Metropolis Salisburgensis:
„De cella vero sancti Maximiliani ita contigit, ut construeretur ab initio.
Ibant duo fratres in locum, qui dicitur Longawi .... in venatione et ad
aurum faciendum et viderunt illuc multa luminaria pluribus noctibus et alia
signa multa et venientes ad dominum Hrodbertum Episcopum, dixerunt ei,
quod ipsi ibi viderunt, et ipse pergens cum eis vidit ibi similiter. Tune
quoque perrexit Dominus Hrodbertus ad Theodonem Ducem et dixit e.
ipsa miracula, rogansque eum licentiam sibi dare, ut cellam ibi construereti
Et ita Dux Theodo ei licentiam dedit.“
Die beiden Mönche waren Franken. Der Sinn der Erzählung ist, daß der
heilige Rupert durch zwei des Bergbaues kundige Franken den Goldbergbau nach
Bayern verpflanzte, nachdem er sich hierzu zuvor vom Herzoge die Erlaubnis
verschafft hatte; s. auch Dopsch II 173.