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deshalb auch im Deutschen Reiche 1 ursprünglich nicht den Gemeinde
genossen, sondern dem Könige. Sie war Königs- oder Fronfeld, an
welchem den Gemeindengenossen nur Nutzungsrechte gegen Abgaben
Vom Könige eingeräumt waren. Hieraus ergibt sich, daß, wenn die
Gemeindegenossen im Deutschen Reiche die Befugnis hatten, auf der
Allmende Bergbau zu treiben, ihnen diese nur vom Könige übertragen
sein konnte. Hieraus ergibt sich ferner, daß die Bergbaufreiheit, auch
wenn sie sich auf die Allmende beschränkt hätte, vom Könige ausgegangen,
von ihm gewollt und „erklärt“ sein mußte 2 . Es ergibt sich hieraus
endlich, daß, wenn sich die Trennung zwischen Bergwerks- und Acker
nutzung zuerst auf der gemeinen Mark zeigte, auch das Bergregal zuerst
nur auf letzterer gegolten haben mußte. In der Tat wird diese Ansicht
von Schröder vertreten. Schröder hält das Bergregal für eine bloße
Konsequenz der Auffassung, wonach die in Feldgemeinschaft befindlichen
Grundstücke gleich den völlig herrenlosen Wildländereien im Eigentum
des Königs gestanden haben. Allein es ist oben als nicht zutreffend
nachgewiesen, daß sich Bergregal oder Bergbaufreiheit ehemals nur
auf die gemeine Mark beschränkt haben. Es ist gezeigt worden, daß
sie schon von Anfang an gleichmäßig auf allen Ländereien gegolten
haben. Schröder stellt das Bergregal mit dem Strom-, Fluß- und
Schatzregal zusammen. Es ist zwischen diesen der wesentliche Unter
schied, daß jenes überall, diese dagegen nur auf ganz bestimmten
Teilen der Erdoberfläche gegolten haben. Schröder war indes der
Wahrheit ziemlich nahe 3 und er würde diese wohl getroffen haben,
Metropolis II p. 191: „sive sint venae salis vel ferri argenti vel auri, vel cujus-
libet metalli.“
Ähnlich heißt es in der Urkunde König Philipps für Berchtesgaden in Hundii
Metropolis II p. 122 seq.: „quae erant imperii, .... et quae in salis vel cujus-
libet metalli venis subterraneis inveniri aut elaborari potuerit, und sonst häufig.
In der goldenen Bulle vom 10. Januar 1358, Kap. IX § 1, werden als Gegen
stand des Bergregals bezeichnet:
universae auri et argenti fodinae atque minerae stanni cupri, ferri, plumbi
et alterius cujuscunque generis metalli ac etiam salis, tarn inventae quam
inveniendae. S. auch weiter unten.
1 Schröder, in den Forschungen zur deutschen Geschichte XIX 144 fr.;
s. auch A. Dopsch II 340.
8 Rudolph Sohm, Die fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung 127 Anm. 50.
3 Die Stelle bei Schröder lautet:
„Berg-, Strand-, Fluß- und Schatzregal waren denn eine bloße Konsequenz
dieser Auffassung (wonach die in Feldgemeinschaft befindlichen Grundstücke
gleich den völlig herrenlosen Wildländereien Königsgut waren), wie umge-