Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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deshalb auch im Deutschen Reiche 1 ursprünglich nicht den Gemeinde 
genossen, sondern dem Könige. Sie war Königs- oder Fronfeld, an 
welchem den Gemeindengenossen nur Nutzungsrechte gegen Abgaben 
Vom Könige eingeräumt waren. Hieraus ergibt sich, daß, wenn die 
Gemeindegenossen im Deutschen Reiche die Befugnis hatten, auf der 
Allmende Bergbau zu treiben, ihnen diese nur vom Könige übertragen 
sein konnte. Hieraus ergibt sich ferner, daß die Bergbaufreiheit, auch 
wenn sie sich auf die Allmende beschränkt hätte, vom Könige ausgegangen, 
von ihm gewollt und „erklärt“ sein mußte 2 . Es ergibt sich hieraus 
endlich, daß, wenn sich die Trennung zwischen Bergwerks- und Acker 
nutzung zuerst auf der gemeinen Mark zeigte, auch das Bergregal zuerst 
nur auf letzterer gegolten haben mußte. In der Tat wird diese Ansicht 
von Schröder vertreten. Schröder hält das Bergregal für eine bloße 
Konsequenz der Auffassung, wonach die in Feldgemeinschaft befindlichen 
Grundstücke gleich den völlig herrenlosen Wildländereien im Eigentum 
des Königs gestanden haben. Allein es ist oben als nicht zutreffend 
nachgewiesen, daß sich Bergregal oder Bergbaufreiheit ehemals nur 
auf die gemeine Mark beschränkt haben. Es ist gezeigt worden, daß 
sie schon von Anfang an gleichmäßig auf allen Ländereien gegolten 
haben. Schröder stellt das Bergregal mit dem Strom-, Fluß- und 
Schatzregal zusammen. Es ist zwischen diesen der wesentliche Unter 
schied, daß jenes überall, diese dagegen nur auf ganz bestimmten 
Teilen der Erdoberfläche gegolten haben. Schröder war indes der 
Wahrheit ziemlich nahe 3 und er würde diese wohl getroffen haben, 
Metropolis II p. 191: „sive sint venae salis vel ferri argenti vel auri, vel cujus- 
libet metalli.“ 
Ähnlich heißt es in der Urkunde König Philipps für Berchtesgaden in Hundii 
Metropolis II p. 122 seq.: „quae erant imperii, .... et quae in salis vel cujus- 
libet metalli venis subterraneis inveniri aut elaborari potuerit, und sonst häufig. 
In der goldenen Bulle vom 10. Januar 1358, Kap. IX § 1, werden als Gegen 
stand des Bergregals bezeichnet: 
universae auri et argenti fodinae atque minerae stanni cupri, ferri, plumbi 
et alterius cujuscunque generis metalli ac etiam salis, tarn inventae quam 
inveniendae. S. auch weiter unten. 
1 Schröder, in den Forschungen zur deutschen Geschichte XIX 144 fr.; 
s. auch A. Dopsch II 340. 
8 Rudolph Sohm, Die fränkische Reichs- und Gerichtsverfassung 127 Anm. 50. 
3 Die Stelle bei Schröder lautet: 
„Berg-, Strand-, Fluß- und Schatzregal waren denn eine bloße Konsequenz 
dieser Auffassung (wonach die in Feldgemeinschaft befindlichen Grundstücke 
gleich den völlig herrenlosen Wildländereien Königsgut waren), wie umge-
	        
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